Qualifikation prüfen, bevor Sie beauftragen

Wer darf Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen? Nicht jeder, der es anbietet

Wer darf Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen? Nur wer eine der Qualifikationen erfüllt, die das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) in § 88 abschließend aufzählt: Architekten, Ingenieure, bestimmte Handwerker und Techniker, Nachweisberechtigte und Absolventen der BAFA-Qualifikationsprüfung. Doch berechtigt sein heißt noch nicht, ein Nichtwohngebäude rechnen zu können. Und jeder Ausweis braucht eine DIBt-Registriernummer.

Wer stellt Energieausweise aus? Und bei wem sollten Sie einen Energieausweis ausstellen lassen? Das klingt nach derselben Frage. Es sind zwei. Die erste beantwortet das Gesetz. Die zweite beantworten Sie selbst, mit acht Fragen, die Sie weiter unten finden.

Von Stephan Grosser Veröffentlicht: 11.03.2026 Aktualisiert: 03.10.2026
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Die abschließende Liste

Wer darf Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen, welche Berufsgruppen nennt das Gesetz?

§ 88 GModG zählt die Berechtigten abschließend auf: Nachweisberechtigte nach Landesbauordnungsrecht, Hochschulabsolventen technischer Fachrichtungen, Handwerker der Bau-, Ausbau- und Anlagengewerke, staatlich geprüfte Techniker und, aufgenommen mit der GModG-Novelle vom 23. Juli 2026, nach Landesrecht zur Erfüllungserklärung Berechtigte. Als eigener Weg nach § 88 Abs. 5 kommt die bestandene BAFA-Qualifikationsprüfung Energieberatung dazu. Wer in keine dieser sechs Gruppen fällt, darf keinen Energieausweis ausstellen.

Nachweisberechtigte

Nach Landesbauordnungsrecht zur Unterzeichnung bautechnischer Wärmeschutznachweise Berechtigte, im Rahmen ihrer jeweiligen Nachweisberechtigung.

Architekten und Ingenieure

Hochschulabschluss unter anderem in Architektur, Innenarchitektur, Bauingenieurwesen, Technischer Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik, dazu ein Nachweis wie Ausbildungsschwerpunkt, Berufserfahrung oder Fortbildung.

Handwerker

Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe, Schornsteinfegerhandwerk eingeschlossen. Das Gesetz nennt mehrere handwerksrechtliche Zugangswege, der Meistertitel ist der bekannteste. Hinzu kommt eine Zusatzvoraussetzung.

Staatlich geprüfte Techniker

Ausbildungsschwerpunkt Gebäudehülle, Heizung, Warmwasser oder Lüftung, mit Zusatzvoraussetzung.

BAFA-Qualifikationsprüfung

Bestandene Qualifikationsprüfung Energieberatung nach § 88 Abs. 5, ein eigener Weg unabhängig von Ausbildung oder Handwerksrolle. Der bloße Eintrag in einer Liste ist nicht dasselbe.

Erfüllungserklärung-Berechtigte

Nach Landesrecht zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 Berechtigte, aufgenommen durch die GModG-Novelle vom 23. Juli 2026.

Abschließend heißt: Es gibt keine siebte Gruppe. Kein Makler, kein Hausverwalter, keine Software ohne berechtigte Person dahinter. Klingt selbstverständlich. Ist es nicht mehr, sobald drei Angebote auf dem Tisch liegen und Sie nur noch Preise vergleichen.

Die gesetzliche Grundlage

Was ist die gesetzliche Grundlage, und was steht dort genau?

Die Ausstellungsberechtigung regelt § 88 GModG. Absatz 1 zählt die Berechtigten abschließend auf, Absatz 2 und 3 legen Zusatzvoraussetzungen fest und wann eine Berechtigung auf Wohngebäude beschränkt ist, Absatz 5 öffnet den Weg über die BAFA-Qualifikationsprüfung. Die Registrierpflicht steht in § 98 GModG, das Bußgeld in § 108 GModG.

„Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt, […]“

§ 88 Abs. 1 GModG

Das Wort „nur“ trägt den ganzen Paragrafen.

Ältere Ratgeber und Angebote nennen noch den Namen Gebäudeenergiegesetz. Gemeint ist dieselbe Vorschrift. Die GModG-Novelle vom 23. Juli 2026 wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 verkündet, seit 29. Juli 2026 heißt das Gesetz GModG. Das neue Energieausweisrecht tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Die Zusatzvoraussetzung

Darf ein Handwerksmeister oder Techniker einen Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude ausstellen?

Ja, aber nur mit einer Zusatzvoraussetzung nach § 88 Abs. 2 und 3 GModG. Verlangt wird ein Ausbildungsschwerpunkt im energiesparenden Bauen, ersatzweise zweijährige Berufserfahrung, eine Fortbildung nach Anlage 11 oder die öffentliche Bestellung als Sachverständiger. Wer nur eine auf Wohngebäude beschränkte Fortbildung nachweist, darf ausdrücklich keine Nichtwohngebäude-Ausweise ausstellen.

Nehmen Sie einen Heizungsbaumeister, der seit Jahren Einfamilienhäuser rechnet. Gute Arbeit, zufriedene Kunden. Jetzt soll er eine Kfz-Werkstatt mit Büro und Lager rechnen.

Ob er das darf, hängt an seiner Zusatzqualifikation. Ob er es kann, hängt an etwas anderem: Hat er schon einmal ein Gebäude in Zonen zerlegt? Fragen Sie beides. Getrennt.

Sie wollen keinen Aussteller prüfen, sondern einen Ausweis, der hält?

Ich prüfe Ihr Nichtwohngebäude kostenlos vor. Der Bedarfsausweis kostet danach 899 EUR Festpreis, berechnet von einem DIBt-registrierten Partner-Aussteller, 24 Stunden nach vollständigen Angaben in Ihrer Inbox. Ihre Angaben kommen telefonisch oder per Foto.

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Der eigentliche Unterschied

Reicht die Berechtigung aus, oder braucht es Erfahrung mit der DIN V 18599?

Berechtigt sein und es können ist nicht dasselbe. Bedarfsausweise für Nichtwohngebäude werden bis 31. Dezember 2026 nach DIN V 18599:2018-09 gerechnet, ab 1. Januar 2027 nach DIN/TS 18599:2025-10, und ab dann gibt es für Nichtwohngebäude nur noch den Bedarfsausweis. Die Zahl der Aussteller mit echter Bilanzierungspraxis ist kleiner als die Zahl der formal Berechtigten.

Warum ist das so schwer? Weil ein Bürogebäude kein großes Einfamilienhaus ist. Es hat Zonen mit eigener Nutzung, Beleuchtung, Lüftung, manchmal Kühlung. Jede Zone wird einzeln bilanziert. Wer das zum ersten Mal macht, macht es an Ihrem Gebäude zum ersten Mal. Den Aufbau der Rechnung erklärt der Ratgeber DIN 18599 für Nichtwohngebäude.

Berufsgruppe Berechtigt für Wohngebäude Berechtigt für Nichtwohngebäude Typische Praxis mit der 18599-Bilanzierung* Worauf zu achten ist
Nachweisberechtigte nach Landesbauordnungsrecht Ja Ja unterschiedlich, oft auf Wohngebäude ausgerichtet Nachfragen, ob Projekte nach DIN V 18599 tatsächlich vorliegen
Architekten, Innenarchitekten, Ingenieure (Bauingenieurwesen, TGA, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik) Ja Ja häufig vorhanden, aber nicht bei jedem Büro Referenzobjekte aus dem Nichtwohnbau zeigen lassen
Handwerker der Bau-, Ausbau- und Anlagengewerke, staatlich geprüfte Techniker Ja nur mit Zusatzvoraussetzung selten, meist auf Wohngebäude beschränkt Nach der Zusatzqualifikation für Nichtwohngebäude fragen
Personen mit bestandener BAFA-Qualifikationsprüfung Energieberatung Ja Ja meist vorhanden, oft mit Eintrag in der Energieeffizienz-Expertenliste Prüfungsnachweis zeigen lassen, der Listeneintrag allein reicht nicht
Nach Landesrecht zur Erfüllungserklärung nach § 92 Berechtigte Ja Ja neu im Gesetz, je nach Bundesland unterschiedlich Landesrechtliche Grundlage und Nichtwohnbau-Projekte nennen lassen

*Einschätzung aus der eigenen Auftragspraxis, keine Rechtsaussage und keine pauschale Bewertung einzelner Berufsgruppen.

Liste und Prüfung auseinanderhalten

Was ist die BAFA-Energieeffizienz-Expertenliste, Pflicht oder Kür?

Für den Energieausweis ist die Energieeffizienz-Expertenliste Kür, für die Förderung Pflicht. Nach § 88 Abs. 5 GModG berechtigt die bestandene BAFA-Qualifikationsprüfung Energieberatung, unabhängig von Studium oder Handwerksrolle. Der Listeneintrag selbst ist kein Berechtigungsweg. Wichtig wird die Liste, wenn Sie Fördermittel beantragen.

Die Verwechslung begegnet mir regelmäßig. Ein Anbieter wirbt mit dem Listeneintrag, als wäre er ein Ausstellerschein. Fragen Sie, auf welchem Weg nach § 88 er berechtigt ist. Die Antwort sollte in einem Satz kommen.

Planen Sie danach eine geförderte Sanierung, brauchen Sie einen Experten aus der Liste. Die KfW hat die Bedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude, darunter den Kredit 263 für Nichtwohngebäude, zum 21. Juli 2026 angepasst, maßgeblich ist das aktuelle Merkblatt. Die Wege beschreiben die Ratgeber BAFA-Förderung für Nichtwohngebäude und KfW-Förderung für Nichtwohngebäude.

Der Herkunftsnachweis

Was ist die DIBt-Registriernummer, und wie prüfe ich sie?

Wer einen Energieausweis ausstellt, muss nach § 98 GModG eine Registriernummer bei der Registrierstelle beantragen. Sie steht auf dem fertigen Ausweis und dokumentiert Aussteller, Gebäudestandort und Ausstellungsdatum. Als Auftraggeber lassen Sie sich die Nummer auf einem Beispielausweis zeigen, bevor Sie beauftragen.

Die Nummer ist der Fingerabdruck des Ausweises. Über sie laufen auch die Stichprobenkontrollen nach § 99 GModG.

Der Gesetzeswortlaut nennt keine ausdrückliche Ungültigkeitsfolge für das Fehlen der Nummer. Fehlt sie trotzdem, ist das ein starkes Indiz für einen nicht ordnungsgemäß erstellten Ausweis und ein Grund, den Aussteller zu wechseln. Details zu Registriernummer und Laufzeit stehen im Ratgeber Gültigkeit des Energieausweises.

Der Stichtag

Was ändert sich am 1. Januar 2027 für Aussteller und Auftraggeber?

Am 1. Januar 2027 tritt das neue Energieausweisrecht in Kraft. Für Nichtwohngebäude gibt es dann nur noch den Bedarfsausweis, gerechnet nach DIN/TS 18599:2025-10, und erstmals Klassen von A bis G. Wer ausstellt, braucht weiter eine Berechtigung nach § 88 GModG und eine Registriernummer. Ausweise aus 2026 bleiben zehn Jahre gültig, ohne Austauschpflicht.

ThemaBis 31.12.2026Ab 01.01.2027
Ausweisart NichtwohngebäudeVerbrauchs- oder Bedarfsausweisnur Bedarfsausweis (§ 80 GModG)
RechennormDIN V 18599:2018-09DIN/TS 18599:2025-10
Effizienzklassekeine KlasseA bis G nach Anlage 10a
BaudenkmälerAusnahme nach § 79 Abs. 4Ausweis nötig
VorlageanlassVerkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasingzusätzlich Vertragsverlängerung
FormPapier üblichdigital und maschinenlesbar

Für Aussteller heißt das: neue Norm, neue Referenzwerte, neue Muster. Die Muster-Bekanntmachung für Ausweise ab 2027 steht noch aus.

Für Sie heißt das: Die Zahl im Ausweis wird sichtbarer. Klasse A gibt es nur für Nullemissionsgebäude mit einem Verhältnis zum Referenzgebäude von höchstens 1,0, Klasse G beginnt über dem 3,5-Fachen. Mehr im Ratgeber Energieeffizienzklassen für Nichtwohngebäude.

Der Ausweis selbst löst keine Sanierungspflicht aus. Für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude gelten nach § 40 GModG aber ab 2030 und 2033 Renovierungsanforderungen, mit Ausnahmen und Erfüllungsfiktionen. Mehr dazu unter Renovierungsanforderungen nach § 40 GModG ab 2030 und 2033.

Die Vertragsverlängerung als neuer Anlass trifft vor allem befristete Gewerbemietverträge, Pacht und Leasing. Verlängern Sie 2027 den Mietvertrag für Ihre Halle ohne gültigen Ausweis, brauchen Sie einen. Auch Baudenkmäler brauchen ab dann einen, siehe Energieausweis für denkmalgeschützte Gebäude.

Die Eigentümerfrage

Darf ich als Eigentümer meinen Energieausweis selbst ausstellen?

Nur mit eigener Qualifikation. Ein Eigentümer darf seinen Energieausweis selbst ausstellen, wenn er persönlich einen Weg aus § 88 GModG erfüllt, etwa als Architekt, Ingenieur oder mit bestandener BAFA-Qualifikationsprüfung Energieberatung. Eine pauschale Eigentümer-Ausnahme sieht das Gesetz nicht vor. Die Registriernummer braucht er trotzdem.

Rechtlich spricht dann nichts dagegen. Praktisch fragt sich ein Käufer, warum der Verkäufer seine Zahlen selbst gemacht hat. Diese Frage muss man nicht beantworten wollen.

Die Folgen

Was passiert bei einem Ausweis von einem Nichtberechtigten?

Wer entgegen § 88 GModG einen Energieausweis ausstellt, handelt nach § 108 GModG ordnungswidrig. Der Bußgeldrahmen reicht bis 10.000 EUR. Für den Auftraggeber ist das vor allem ein Praxisrisiko: Ein Ausweis aus unberechtigter Quelle hält weder einer Prüfung noch dem kritischen Blick beim Notar stand.

Das Bußgeld trifft den Aussteller. Den Ärger haben Sie.

Denn die Vorlagepflicht bei Verkauf oder Vermietung liegt nach § 80 GModG beim Eigentümer, und ein fehlender oder falscher Ausweis kann nach § 108 GModG auch Sie bis 10.000 EUR kosten. Makler kennen ein zweites Risiko: Abmahnungen wegen fehlender Pflichtangaben in Anzeigen nach § 87 GModG.

Das eigene Werkzeug

Woran erkenne ich, dass ein Anbieter Nichtwohngebäude wirklich rechnet?

Acht Fragen vor der Beauftragung trennen einen erfahrenen Aussteller für Nichtwohngebäude von einem Generalisten. Die formale Berechtigung sagt nichts über Erfahrung mit Zonierung, Prozessenergie oder Festpreisen. Gehen Sie die Liste am Telefon durch, bevor Sie Unterlagen verschicken und einen Auftrag vergeben.

Achten Sie weniger auf die Antworten als darauf, wie sie kommen. Wer zögert, rechnet selten Nichtwohngebäude. Wer zurückfragt, hat es schon oft getan.

  1. 1 Welcher Berechtigungsweg nach § 88 GModG trifft auf den Aussteller zu, und kann er ihn belegen, etwa mit Abschluss, Meisterbrief oder Prüfungsnachweis?
  2. 2 Gilt seine Berechtigung ausdrücklich für Nichtwohngebäude, oder ist seine Fortbildung auf Wohngebäude beschränkt?
  3. 3 Zeigt er die DIBt-Registriernummer auf einem echten Beispielausweis für ein Nichtwohngebäude, nicht nur als Behauptung?
  4. 4 Rechnet er nach DIN V 18599 und ab 1. Januar 2027 nach DIN/TS 18599:2025-10, oder nur mit einem vereinfachten Verfahren für Wohngebäude?
  5. 5 Kann er die Zonierung Ihres Gebäudes in eigenen Worten erklären?
  6. 6 Weiß er, wie er Prozessenergie von der Gebäudeenergie abgrenzt?
  7. 7 Hat er eine Berufshaftpflicht für Energieausweise, und nennt er sie auf Nachfrage?
  8. 8 Nennt er einen Festpreis vorab, oder rechnet er nach Stunden ab?

Unsere Rolle

Wer stellt bei gewerbepass® aus, und was kostet es?

Ihr Ausweis wird von einem DIBt-registrierten Partner-Aussteller berechnet und trägt eine gültige Registriernummer. Ich, Stephan Grosser, bin Immobilienexperte und seit 2018 auf Nichtwohngebäude spezialisiert. Ich führe die kostenlose Vorprüfung durch, nehme Ihre Angaben telefonisch oder per Foto auf und begleite die Bestellung persönlich. Der Bedarfsausweis kostet 899 EUR Festpreis.

Name des Ausstellers und Registriernummer stehen auf Ihrem fertigen Ausweis. Die acht Fragen von oben dürfen Sie mir vor der Beauftragung stellen, unter 0152 060 777 67.

Fehlt Ihnen eine Unterlage, ist das kein Grund zu warten. In der Vorprüfung klären wir, was sich aus Fotos, Baujahr und Ihren Angaben ableiten lässt. Das funktioniert bundesweit, der Standort Ihres Gebäudes spielt keine Rolle.

Bei gewerbepass® gibt es schon heute nur den Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude, warum, erklärt die Seite Verbrauch oder Bedarf. Laden unten, Wohnungen oben? Für ein Mischgebäude kosten beide Ausweise zusammen 899 EUR statt 1.298 EUR.

Suchen Sie dagegen jemanden, der Sie zu geförderten Sanierungsmaßnahmen berät, ist das eine andere Rolle. Die erklärt der Ratgeber Energieberater für Nichtwohngebäude.

Aus meinem Alltag

Welche Praxis-Tipps sparen Ihnen bei der Auswahl Zeit und Ärger?

Drei Tipps aus meinem Alltag: einen Beispielausweis für ein Nichtwohngebäude verlangen, Ihre Zonen am Telefon abfragen und Fotos schicken, bevor Sie Pläne suchen.

  • Beispielausweis verlangen. Nicht für ein Einfamilienhaus. Achten Sie auf die Registriernummer und darauf, dass Wärme und Strom getrennt ausgewiesen sind.
  • Nach Ihren Zonen fragen. Nennen Sie Büro, Lager, Verkaufsfläche, Werkstatt. Ein erfahrener Aussteller fragt sofort nach Flächenanteilen, Beleuchtung und Lüftung. Kommt keine Rückfrage, haben Sie Ihre Antwort.
  • Fotos vor Plänen. Typenschild der Heizung, Fenster, Fassade, ein Grundriss als Handyfoto. Was sonst gebraucht wird, steht in der Unterlagen-Checkliste.

Welche Fehler machen Auftraggeber bei der Wahl des Ausstellers?

Drei Fehler sehe ich immer wieder: nur nach dem Preis entscheiden, den Aussteller vom Wohnhaus für die Gewerbeeinheit nehmen und Expertenliste mit Ausstellungsberechtigung verwechseln.

  • Nur auf den Preis schauen. Der günstigste Ausweis wird teuer, wenn er beim Verkauf nicht hält. Vergleichen Sie Preise erst, wenn die Berechtigung für Nichtwohngebäude geklärt ist.
  • Den Aussteller vom Wohnhaus nehmen. Er hat Ihr Mehrfamilienhaus gut gerechnet. Die Halle mit Büroteil ist eine andere Aufgabe, mit Zonen und, je nach Qualifikation, ohne Berechtigung.
  • Liste und Berechtigung verwechseln. Der Listeneintrag zählt für die Förderung, für den Ausweis zählt ein Weg nach § 88 GModG. Fragen Sie nach beidem.

Wo lesen Sie weiter, wenn es ins Detail geht?

Alle Themen finden Sie im Ratgeber für Nichtwohngebäude. Wie die Berechnung funktioniert, erklärt der Ratgeber DIN V 18599. Welche Unterlagen ein Aussteller braucht, listet die Unterlagen-Checkliste. Verkündung und Stichtage der Novelle fasst GModG verkündet: die Stichtage zusammen, die Zeitachse bis 2027 der Ratgeber Energieausweis-Pflicht: was ab 2027 gilt. Wie eine Vorprüfung aussieht, zeigt das Beispiel einer Vorprüfung.

Häufige Fragen zur Ausstellungsberechtigung

Wer erstellt einen Energieausweis für ein Nichtwohngebäude?

Nur wer einen Weg aus § 88 GModG erfüllt: Nachweisberechtigte nach Landesbauordnungsrecht, Hochschulabsolventen einschlägiger Fachrichtungen, Handwerker und staatlich geprüfte Techniker mit Zusatzvoraussetzung, nach Landesrecht zur Erfüllungserklärung Berechtigte oder Personen mit bestandener BAFA-Qualifikationsprüfung Energieberatung. Jeder Ausweis braucht zusätzlich eine Registriernummer nach § 98 GModG.

Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de

Wer stellt Energieausweise ohne eigene Qualifikation aus?

Rechtmäßig niemand. Wer ohne eine Qualifikation aus § 88 GModG einen Energieausweis ausstellt, handelt nach § 108 GModG ordnungswidrig, der Bußgeldrahmen reicht bis 10.000 EUR. Für Sie als Auftraggeber zählt etwas anderes: Ein solcher Ausweis ist bei Verkauf oder Vermietung kein verlässlicher Nachweis.

Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de

Kann ich einen Energieausweis online ausstellen lassen?

Ja. Entscheidend ist nicht der Weg der Daten, sondern dass eine berechtigte Person nach § 88 GModG rechnet und die Registriernummer beantragt. Bei gewerbepass® kommen Ihre Angaben telefonisch oder per Foto. Der Bedarfsausweis kostet 899 EUR Festpreis und liegt 24 Stunden nach vollständigen Angaben in Ihrer Inbox.

Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de

Ist ein Aussteller ohne DIBt-Registriernummer erkennbar?

Ja, am Ausweis selbst. Jeder ordnungsgemäß ausgestellte Energieausweis trägt die Registriernummer nach § 98 GModG. Fehlt sie auf einem Beispielausweis, ist das ein Warnsignal. Fragen Sie vor der Beauftragung danach und lassen Sie sich die Nummer auf dem fertigen Ausweis zeigen.

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Reicht eine allgemeine Energieberater-Ausbildung für Nichtwohngebäude?

Nicht automatisch. Manche Fortbildungen nach Anlage 11 sind ausdrücklich auf Wohngebäude beschränkt und berechtigen nur dazu. Für Nichtwohngebäude muss die Qualifikation die Bilanzierung nach DIN V 18599 einschließen, ab 1. Januar 2027 nach DIN/TS 18599:2025-10. Fragen Sie konkret, für welche Gebäudeart die Berechtigung gilt.

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Was unterscheidet einen Aussteller von einem Energieberater?

Der Aussteller erstellt den gesetzlich vorgeschriebenen Energieausweis und braucht dafür eine Berechtigung nach § 88 GModG. Ein Energieberater begleitet darüber hinaus geförderte Sanierungen und Förderanträge. Das ist eine eigene Rolle mit eigenen Fragen, die der Ratgeber Energieberater für Nichtwohngebäude beantwortet.

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Ändert sich ab 2027, wer einen Energieausweis für Nichtwohngebäude ausstellen darf?

Der Kreis der Berechtigten steht weiter in § 88 GModG, ergänzt durch die Novelle vom 23. Juli 2026 um die nach Landesrecht zur Erfüllungserklärung Berechtigten. Ab 1. Januar 2027 ändert sich vor allem das Werkzeug: Nichtwohngebäude bekommen nur noch Bedarfsausweise nach DIN/TS 18599:2025-10 mit Klassen A bis G.

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Was ist jetzt Ihr nächster Schritt?

Prüfen Sie den Aussteller, bevor Sie ihn beauftragen: acht Fragen, ein Telefonat, eine Registriernummer auf einem echten Ausweis. Oder lassen Sie mich Ihr Gebäude kostenlos vorprüfen. Der Bedarfsausweis kostet 899 EUR Festpreis und liegt 24 Stunden nach vollständigen Angaben in Ihrer Inbox.

Sie müssen kein Experte für § 88 werden. Sie müssen nur merken, wenn der Aussteller der falsche ist. Acht Fragen helfen dabei. Ein Anruf auch.

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Stephan Grosser, Gründer & Immobilienexperte von gewerbepass®

Geschrieben von

Stephan Grosser

Gründer & Immobilienexperte, gewerbepass® DEUTSCHLAND

Seit 2018 stelle ich Energieausweise aus, inzwischen bundesweit und mit Schwerpunkt auf Nichtwohngebäuden und Mischgebäuden. Was ich hier schreibe, stammt aus laufenden Aufträgen, nicht aus einer Pressemitteilung.

  • Tätig seit 2018
  • Ausweise von DIBt-registrierten Ausstellern, mit gültiger Registriernummer
  • Schwerpunkt Nichtwohngebäude und Mischgebäude

Regional auch tätig als energiepass® BREMEN, energieausweis® HAMBURG, energiepass® HANNOVER, energiepass® KÖLN, energiepass® BERLIN und enerprio®. Mehr über mich

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Stephan Grosser, Gründer und Inhaber von gewerbepass Deutschland
Stephan Grosser
Gründer & Inhaber · gewerbepass® DEUTSCHLAND
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