Aushangpflicht für Energieausweise in Nichtwohngebäuden

Für bestimmte gewerbliche Gebäude ist das Aushängen des Energieausweises gesetzlich vorgeschrieben. Was gilt für Ihr Gebäude?

Was ist die Aushangpflicht?

Die Aushangpflicht verpflichtet Eigentümer bestimmter Gebäude, den Energieausweis an einem gut sichtbaren Ort zu befestigen, sodass Besucher ihn leicht einsehen können. Sie ist in §80 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) geregelt und gilt unabhängig von Vermietung oder Verkauf — also auch dann, wenn das Gebäude selbst genutzt wird.

Der Ausweis muss an einem "auffälligen, gut zugänglichen Platz" angebracht werden — in der Regel im Eingangsbereich oder in einem gut sichtbaren Bereich des Gebäudes, der von Besuchern regelmäßig genutzt wird.

Für welche Gebäude gilt die Aushangpflicht?

Die Aushangpflicht gilt für Gebäude, die von Behörden oder öffentlichen Einrichtungen genutzt werden und häufig von der Öffentlichkeit aufgesucht werden. Ab einer Schwellennutzfläche ist der Ausweis auszuhängen:

Ab 500 m² Nutzfläche (aktuell geltend)

Gebäude mit über 500 m² Nutzfläche, die von Behörden oder öffentlichen Stellen genutzt und häufig von der Öffentlichkeit aufgesucht werden, müssen den Energieausweis aushängen.

Ab 250 m² ab 2027

Die Schwelle wird auf 250 m² Nutzfläche abgesenkt — damit fallen deutlich mehr Gebäude unter die Pflicht, darunter viele mittelgroße Einzelhandels- und Dienstleistungsgebäude.

Wichtig: "Öffentlich zugänglich" bedeutet nicht nur staatliche Behörden. Auch Arztpraxen, Ladengeschäfte, Restaurants und andere Einrichtungen, die regelmäßig von der Öffentlichkeit aufgesucht werden, fallen unter diese Regelung, sofern die Flächenschwelle erreicht wird.

Was passiert bei Verstößen?

Das GEG sieht bei Verstößen gegen die Aushangpflicht Bußgelder vor:

  • Kein Energieausweis vorhanden: Bußgeld bis 10.000 EUR
  • Energieausweis nicht ausgehängt: Bußgeld bis 10.000 EUR
  • Falscher oder abgelaufener Ausweis: Bußgeld bis 10.000 EUR
  • Bei Verkauf/Vermietung kein Ausweis vorgelegt: Bußgeld bis 10.000 EUR

Zusätzlich können Käufer und Mieter Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn der Energieausweis nicht rechtzeitig vorgelegt wurde.

Aushangpflicht vs. Vorlagepflicht

Es ist wichtig, zwischen Aushangpflicht und Vorlagepflicht zu unterscheiden:

Aushangpflicht

Dauerhafter Aushang in öffentlich zugänglichen Gebäuden ab bestimmter Flächenschwelle. Gilt unabhängig von Kauf/Verkauf/Vermietung.

Vorlagepflicht

Vorlage beim ersten Besichtigungstermin bei Verkauf oder Neuvermietung. Gilt für alle Gebäude ab 50 m², unabhängig von der Nutzung.

Was muss ausgehängt werden?

Ausgehängt werden muss eine lesbare Kopie oder ein Ausdruck des vollständigen Energieausweises oder zumindest der Hauptseite mit den Energiekennwerten und der Effizienzklasse. Der Ausweis muss aktuell und gültig sein — abgelaufene Ausweise (nach 10 Jahren) müssen erneuert werden.

Empfohlen wird ein eingerahmter Ausdruck im Format A4 oder größer, der gegen Beschädigung und Verblassen geschützt ist.

Weiterführende Informationen

Energieausweis für Ihre Aushangpflicht benötigt?

Schnell und rechtssicher - Verbrauchsausweis für 499 EUR. Kostenlose Vorprüfung innerhalb von maximal einem Werktag.

Stephan Grosser · Ihr Ansprechpartner

Vorprüfung kostenlos Jetzt starten »»