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Ratgeber von Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer und Immobilienexperte seit über 18 Jahren

Energieeffizienzklassen für Nichtwohngebäude: ab 2027 A bis G

Energieeffizienzklassen für Nichtwohngebäude gibt es ab dem 1. Januar 2027: die Klassen A bis G. Bis dahin zeigt der Ausweis eines Büros, Ladens oder einer Halle nur Kennwerte ohne Buchstaben. Die neue Klasse misst Ihr Gebäude nicht an einer festen kWh-Grenze, sondern an seinem eigenen rechnerischen Zwilling, dem Referenzgebäude.

Von Stephan Grosser Veröffentlicht: 11.03.2026 Aktualisiert: 11.10.2026
Energieeffizienzklassen A bis G für Nichtwohngebäude

Die kurze Antwort: A+ bis H ist die Skala für Wohngebäude, und das bleibt so. Nichtwohngebäude, also Büros, Praxen, Läden, Restaurants, Hotels, Werkstätten und Hallen, erhalten ab dem 1. Januar 2027 erstmals die Klassen A bis G. So regelt es das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) in § 86 und Anlage 10a in der Fassung der Novelle vom 23. Juli 2026.

Welche Klasse hat ein Nichtwohngebäude bis Ende 2026?

Keine. Bis zum 31. Dezember 2026 sieht das GModG für Nichtwohngebäude keine gesetzliche Buchstabenklasse vor. Der Ausweis zeigt Kennwerte für Wärme und Strom, die Nutzung des Gebäudes und passende Vergleichswerte. Die Klasse A+ bis H gehört zum Wohngebäude-Ausweis. § 86 der bis Ende 2026 geltenden Fassung regelt ausdrücklich die Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes.

Das ist mehr als eine sprachliche Kleinigkeit. Wer eine Wohngebäude-Skala auf ein Büro, einen Laden oder eine Lagerhalle überträgt, erzeugt eine Genauigkeit, die das geltende Ausweismuster nicht hergibt. Ich höre oft die Frage, welche Klasse eine Praxis heute hat. Die ehrliche Antwort lautet: keine. Das ist keine Ausrede. Das ist geltendes Recht.

Warum haben Nichtwohngebäude heute keine Buchstabenklasse, Wohngebäude aber schon?

Wohngebäude haben eine gesetzliche Klasse, weil § 86 GModG in der bis Ende 2026 geltenden Fassung nur für sie eine Skala nach Anlage 10 vorsieht. Für Nichtwohngebäude fehlt bislang die passende Rechtsgrundlage, weil ihre Nutzungen zu unterschiedlich sind, um sie an einem einzigen Kennwert zu messen. Die Novelle schließt diese Lücke zum 1. Januar 2027.

Der Grund liegt im Gebäude selbst. Ein Büro, eine Werkstatt und ein Kühlhaus zählen alle zu den Nichtwohngebäuden. Was genau darunter fällt, klärt der Ratgeber Was ist ein Nichtwohngebäude. Das Kühlhaus kühlt, das Büro beleuchtet zehn Stunden am Tag, die Werkstatt heizt eine hohe Halle. Deshalb bekommt jedes Nichtwohngebäude ab 2027 ein eigenes Referenzgebäude als Maßstab statt einer starren Skala. Jedes Gebäude wird an sich selbst gemessen.

Was zeigt die Skala im heutigen Energieausweis tatsächlich?

Heute zeigt die Skala Kennwerte, keinen Buchstaben: den berechneten Endenergie- und Primärenergiebedarf je Quadratmeter und Jahr, dazu zwei Vergleichsmarken für einen Neubau und einen modernisierten Altbau. Auf Seite 2 des Ausweises steht dafür ein farbiger Doppelbalken, den viele schlicht die Skala nennen. Er läuft von 0 bis über 700 kWh pro Quadratmeter und Jahr.

Der Endenergiebedarf ist der berechnete Bedarf je Quadratmeter für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und Beleuchtung unter Normbedingungen, keine abgelesene Versorgerrechnung. Der Primärenergiebedarf rechnet zusätzlich die Vorkette der Energieträger ein. Ein Pfeil nach unten markiert, wo Ihr Gebäude steht. Zwei Pfeile nach oben setzen den Rahmen: der Anforderungswert für einen GModG-Neubau und der für einen modernisierten Altbau. Ein Wert von 130 kWh pro Quadratmeter und Jahr sagt für sich genommen nichts, im Verhältnis zu den beiden Marken dagegen sehr viel.

Wie das Blatt ab 2027 aussieht, legt das neue Muster nach § 85 Absatz 3 GModG fest, und dieses Muster wird erst noch bekannt gemacht. Sicher ist: Energiekennwerte bleiben Teil des Ausweises, der Buchstabe kommt dazu, weitere Pflichtangaben auch. Wer 2026 einen Ausweis erstellen lässt, liest sein Gebäude ohne Buchstaben, mit einem Dokument, das zehn Jahre gilt.

Wie lese ich die Skala im Energieausweis Schritt für Schritt?

Die Effizienzskala liest sich in vier Schritten: den Endenergiewert notieren, den Primärenergiewert daneben legen, beide gegen die Vergleichspfeile für Neubau und modernisierten Altbau halten und ab 2027 zusätzlich die Effizienzklasse ablesen. Ohne diesen Vergleich bleibt jede einzelne Zahl schwer einzuordnen.

  1. 1. Endenergiekennwert finden: Er steht oben auf dem Balken und zeigt den berechneten Energiebedarf je Quadratmeter und Jahr.
  2. 2. Primärenergiekennwert finden: Er steht darunter und rechnet die Vorkette des Energieträgers mit ein.
  3. 3. Beide Werte an den Pfeilen spiegeln: Der eine Pfeil markiert einen GModG-Neubau, der andere einen modernisierten Altbau.
  4. 4. Ab 2027 die Effizienzklasse lesen: Sie fasst den Vergleich mit dem Referenzgebäude in einem Buchstaben zusammen. Wo genau sie steht, bestimmt das neue Muster.

Liegt Ihr Pfeil links vom Neubau-Pfeil? Dann steht Ihr Gebäude besser da als viele denken. Liegt er weit rechts vom Altbau-Pfeil? Dann wissen Sie, wohin das Gespräch mit Käufer oder Mieter gehen wird.

Wie funktioniert der Vergleich mit dem Referenzgebäude ab 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 teilt das GModG den errechneten Primärenergiebedarf Ihres Gebäudes durch den Primärenergiebedarf seines Referenzgebäudes. Das Ergebnis ist der Verhältniswert R. Je niedriger R, desto besser die Klasse. Das Referenzgebäude hat dieselbe Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie Ihr Gebäude. Hülle und Anlagentechnik werden mit gesetzlichen Referenzwerten angesetzt, die Wärmeversorgung mit einem Primärenergiefaktor von 0,7 nach § 86 Absatz 4 Satz 2 GModG.

Verhältniswert R

Primärenergiebedarf tatsächliches Gebäude ÷ Primärenergiebedarf Referenzgebäude

Nehmen Sie ein Büro und ein Kühlhaus, die rechnerisch auf denselben Kennwert kommen. Für das Büro ist der Wert schwach. Für das Kühlhaus kann er ausgezeichnet sein. Eine feste kWh-Grenze würde beide gleich benoten. Das Referenzgebäude nicht.

Ab 2027 ändern sich auch die Rechenregeln. Statt DIN V 18599:2018-09 gilt DIN/TS 18599:2025-10, und laut Anlage 4 GModG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung sinkt der Primärenergiefaktor für Strom von 1,8 auf 1,5, der für Biomasse steigt von 0,2 auf 0,7. Dasselbe Gebäude kann 2027 also anders dastehen, als eine Rechnung von 2026 vermuten lässt. Ein Büro mit Wärmepumpe gewinnt eher, eine Halle mit Pelletkessel verliert eher. Wissen Sie, womit Ihr Gebäude heizt? Dann kennen Sie schon die Richtung.

Welche Grenzwerte gelten für die Klassen A bis G?

Anlage 10a GModG setzt sieben Klassen nach dem Verhältniswert R: A bis 1,00 und nur als Nullemissionsgebäude, B über 1,00, C über 1,48, D über 1,97, E über 2,46, F über 2,95 und G über 3,50. Die reinen Verhältniswerte sagen wenig ohne konkretes Gebäude und konkreten Anlass. Deshalb steht neben jeder Klasse meine Einordnung, wo sie im Bestand auftaucht und was sie für Verkauf oder Vermietung bedeutet.

Klasse Verhältniswert Einordnung zum Referenzgebäude Typischer Gebäudebestand Verkauf und Vermietung Naheliegender nächster Schritt
A R ≤ 1,00 Referenzgebäude-Niveau oder besser, zusätzlich muss das Gebäude ein Nullemissionsgebäude sein. In der Praxis fast ausschließlich konsequent geplante Neubauten. Das stärkste Argument in Anzeige und Verhandlung, das die Skala hergibt. Für Bestandsgebäude selten ein realistisches Nahziel.
B 1,00 < R ≤ 1,48 Bedarf bis zum 1,48-Fachen des Referenzgebäudes. Neuere, gut gedämmte Büro- und Gewerbebauten ohne Nullemissions-Status. Überdurchschnittlich, erleichtert Vermietung und Finanzierungsgespräche. Gezielte Nachrüstung bei Regelungstechnik und Beleuchtung kann Richtung A wirken.
C 1,48 < R ≤ 1,97 Bedarf bis zum 1,97-Fachen des Referenzgebäudes. Sanierte oder jüngere Bestandsgebäude mit solider Anlagentechnik. Marktüblich, löst bei Käufern und Mietern in der Regel keine Rückfragen aus. Anlagentechnik prüfen, oft der günstigste Hebel Richtung B.
D 1,97 < R ≤ 2,46 Bedarf bis zum 2,46-Fachen des Referenzgebäudes. Große Zahl älterer, teilmodernisierter Büro-, Verkaufs- und Lagerflächen. Solide Mitte, aber zunehmend Erklärungsbedarf gegenüber Mietern und Käufern. Gebäudehülle, also Dämmung und Fenster, wird zum nächsten sinnvollen Prüfpunkt.
E 2,46 < R ≤ 2,95 Bedarf bis zum 2,95-Fachen des Referenzgebäudes. Unsanierte Bestandsgebäude mit älterer Heiz- und Lüftungstechnik. Verhandlungsargument für die Gegenseite, Finanzierung wird häufiger im Detail geprüft. Heizungstausch und Anlagentechnik meist der wirtschaftlichste erste Schritt.
F 2,95 < R ≤ 3,50 Bedarf bis zum 3,50-Fachen des Referenzgebäudes. Ältere Gewerbeimmobilien ohne wesentliche energetische Modernisierung. Deutlich schwächere Verhandlungsposition, Rückfragen von Banken zum energetischen Zustand sind zu erwarten. Renovierungsanforderung des § 40 GModG ab 2033 prüfen lassen, ein geordneter Sanierungsfahrplan lohnt sich.
G R > 3,50 Mehr als das 3,50-Fache des Referenzgebäudes. Unsanierte Altbestände, oft mit veralteter Heiztechnik und ungedämmter Hülle. Größte Erklärungslast bei Verkauf und Vermietung, genauerer Blick von Käufern und Banken. Renovierungsanforderung des § 40 GModG ab 2030 prüfen lassen, plus kostenlose Einordnung durch die Vorprüfung.

Die Intervallgrenzen stammen aus Anlage 10a in der Fassung der Novelle vom 23. Juli 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 am 28. Juli 2026. Für Klasse A gilt zusätzlich die gesetzliche Nullemissions-Anforderung. Die Spalten Gebäudebestand, Verkauf und Vermietung sowie nächster Schritt sind meine redaktionelle Einordnung, keine amtlichen Grenzwerte.

Gibt es Klassen oberhalb von A, etwa A+ oder A0, und was heißt das für Neubauten?

Für Nichtwohngebäude gibt es nach Anlage 10a keine Klasse oberhalb von A: Die Skala reicht von A bis G, ohne A+ oder A0. Der Suchbegriff kommt meist aus der Wohngebäude-Welt, wo A+ existiert. Für ein Nichtwohngebäude ist Klasse A die strengste erreichbare Stufe.

Und sie hat eine zweite Hürde. Ein Verhältniswert von höchstens 1,00 reicht allein nicht. Nach § 86 Absatz 3 GModG muss das Gebäude zugleich ein Nullemissionsgebäude sein, darf also am Standort keine Emissionen aus fossiler Energie verursachen. Ein brandneues Bürohaus mit Gasbrennwertkessel kann rechnerisch glänzen und trotzdem bei B landen. Für Neubauten ist A ein anspruchsvolles, aber erreichbares Ziel, für Bestandsgebäude in der Regel nicht.

Was bedeutet Energieeffizienzklasse G, und was bedeutet sie nicht?

Klasse G bedeutet einen Primärenergiebedarf von mehr als dem 3,50-Fachen des Referenzgebäudes, die schwächste Stufe der neuen Skala. Sie beschreibt einen energetischen Zustand, keinen rechtlichen Mangel. Eine automatische Sanierungspflicht folgt aus der Klasse allein nicht.

Klasse G löst keinen Sanierungsbescheid aus, kein Verkaufs- oder Vermietungsverbot und keinen Entzug der Registriernummer. Was sie verändert: Käufer, Mieter und Banken sehen den Wert schwarz auf weiß, ab 2027 auch als Pflichtangabe in der Anzeige nach § 87 GModG.

Davon getrennt stehen die Renovierungsanforderungen des § 40 GModG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung. Für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude darf der Jahres-Primärenergiebedarf ab dem 1. Januar 2030 höchstens das 3,5-Fache und ab dem 1. Januar 2033 höchstens das 2,95-Fache des Referenzgebäudes betragen. Laut Gesetzesbegründung trifft die erste Stufe ungefähr die schlechtesten 16 Prozent, im Wesentlichen Klasse G, die zweite ungefähr 26 Prozent, also F und G. Die Pflicht hängt trotzdem am Gebäude und an den Stichtagen, nicht am Buchstaben. Als erfüllt gilt sie in jedem dieser Fälle für sich:

  • Baujahr ab 1996
  • Gebäudehülle auf dem Niveau der Wärmeschutzverordnung 1995
  • überwiegende Beheizung mit Wärmepumpe
  • überwiegende Beheizung mit Biomasse
  • Anschluss an Fernwärme

Ausnahmen gibt es bei Abriss, Betriebsaufgabe, Nutzungsänderung oder umfassender Sanierung, für Baudenkmäler, für Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Gebäude mit niedrigem Energiebedarf, für freistehende kleine Gebäude, für Verteidigungsgebäude und bei Unzumutbarkeit. Einen Nachweis nach § 41 GModG führen Sie nur auf Verlangen der Behörde. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Renovierungsanforderungen nach § 40 GModG ab 2030 und 2033.

Welche Klasse hat mein Gebäude voraussichtlich, und woran erkenne ich das grob?

Ohne Berechnung lässt sich die Klasse nicht exakt bestimmen, aber Baujahr, Sanierungsstand und Anlagentechnik geben eine Richtung vor. Ein unsaniertes Gebäude mit alter Heizung liegt eher in Klasse E bis G, ein modernisiertes Gebäude mit erneuerter Anlagentechnik eher in C bis D. Verlässlich wird die Einordnung erst mit der Berechnung nach DIN 18599, ab 2027 in der Fassung DIN/TS 18599:2025-10.

Drei Fragen geben eine erste Orientierung. Wann wurde die Hülle zuletzt gedämmt? Wie alt ist die Heizung, und womit heizt sie? Gibt es eine geregelte Lüftung oder Kühlung? Wer das nicht sicher weiß, bekommt in der kostenlosen Vorprüfung eine realistische Einschätzung, ohne fertige Berechnungsunterlagen. Ein paar Fotos genügen für den Anfang. Wie das aussieht, zeigt das Beispiel einer Vorprüfung.

Was ändert sich 2027 am Energieausweis außer dem Buchstaben?

Mehr als die Klasse. Ab dem 1. Januar 2027 wird der Ausweis digital und maschinenlesbar ausgestellt, für Nichtwohngebäude gibt es bei Verkauf und Vermietung ohne gültigen Ausweis nur noch den Bedarfsausweis, und die Vertragsverlängerung wird zum Vorlageanlass.

Die Form: Nach § 79 Absatz 2 GModG in der ab 2027 geltenden Fassung gibt es Papier nur noch auf Verlangen. Der Inhalt: § 85 GModG verlangt zusätzliche Pflichtangaben, unter anderem Endenergie in Megawattstunden pro Jahr, Anteil erneuerbarer Energien und Treibhausgasemissionen. Das passende Muster nach § 85 Absatz 3 GModG ist noch nicht veröffentlicht. Die Ausweisart: Einen Verbrauchsausweis lässt § 82 Absatz 1 GModG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung nur noch für ein Gebäude zu,

„das ausschließlich Wohnzwecken dient“

§ 82 Absatz 1 GModG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung

Ein Büro, eine Praxis oder ein Laden tun das nie. Bis Ende 2026 dürfen Eigentümer eines Nichtwohngebäudes noch zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wählen. Ich stelle ausschließlich Bedarfsausweise aus, weil nur sie das Gebäude selbst beschreiben, unabhängig davon, wie es gerade genutzt wird. Den Unterschied erklärt die Seite Verbrauchs- oder Bedarfsausweis.

Die Anlässe: Vorlegen müssen Sie einen Ausweis bei jedem Verkauf, jeder Vermietung, Verpachtung und jedem Leasing, ab 2027 auch bei der Verlängerung eines solchen Vertrags. Neu ausstellen lassen müssen Sie ihn nur, wenn kein gültiger vorliegt. Spürbar wird das bei befristeten Gewerbemietverträgen, Pacht und Leasing. Außerdem entfällt die Denkmal-Ausnahme beim Energieausweis ab 2027. Und was bleibt? Ein 2026 ausgestellter Ausweis gilt seine vollen zehn Jahre, siehe Gültigkeit des Energieausweises.

Was bedeutet die Klasse für Verkauf, Vermietung und Finanzierung?

Ab dem 1. Januar 2027 gehört die Effizienzklasse nach § 87 GModG zu den Pflichtangaben einer kommerziellen Immobilienanzeige, sofern ein Energieausweis vorliegt: Ausweisart, Ausstellungsdatum, Primärenergiebedarf, Effizienzklasse, Baujahr und wesentliche Energieträger. Käufer, Mieter und Banken sehen den Wert schon vor der Besichtigung. Das verändert nicht die Rechtslage, aber die Verhandlung.

Bis zum 31. Dezember 2026 nennt eine Anzeige für ein Nichtwohngebäude Ausweisart, Endenergiewert getrennt nach Wärme und Strom und wesentlichen Energieträger. Für vor 2027 ausgestellte Ausweise gelten diese Angaben nach § 112 GModG in der neuen Fassung weiter. Ein 2026er Ausweis hat keine Klasse, also steht auch keine in der Anzeige.

Eine gute Klasse wird zum sichtbaren Vorteil. Eine schwächere verlangt eine ehrliche Antwort auf die nächste Frage: Wie hoch sind die Betriebskosten, und was ist geplant? Bei der Finanzierung ersetzt eine schwache Klasse keine Bonitätsprüfung, führt aber häufiger zu Rückfragen zum energetischen Zustand. Ein belastbarer Bedarfsausweis kann in diesem Gespräch vorteilhaft sein.

Was steht auf dem Spiel? Fehlt bei Verkauf oder Vermietung der Ausweis, sieht § 108 GModG ein Bußgeld von bis zu 10.000 EUR vor. Für Makler wiegt die wettbewerbsrechtliche Abmahnung oft schwerer: Der Bundesgerichtshof hat am 5. Oktober 2017 unter dem Aktenzeichen I ZR 232/16 entschieden, dass Makler für fehlende Pflichtangaben selbst haften. Die Pflichten beim Vermieten stehen im Ratgeber Energieausweis bei Vermietung.

Ist eine schlechte Klasse schon ein Sanierungsbescheid?

Nein. Eine schlechte Klasse ist ein wichtiges Signal, aber sie löst nicht allein eine Sanierungspflicht aus. Maßgeblich sind gesetzliche Voraussetzungen, Fristen, Ausnahmen und der konkrete Gebäudefall.

Deshalb trenne ich drei Dinge sauber. Den Wert im Ausweis: Er beschreibt, wo Ihr Gebäude heute steht. Die gesetzliche Handlungspflicht: Sie folgt aus § 40 GModG und seinen Stichtagen, nicht aus dem Buchstaben. Die wirtschaftliche Empfehlung: Die liefern die Modernisierungsempfehlungen im Ausweis, und entscheiden tun am Ende Sie.

Wie kommt man von einer schlechten in eine bessere Klasse, und was bringt welcher Schritt?

Der Verhältniswert verbessert sich, wenn der tatsächliche Primärenergiebedarf sinkt. Nach meiner Erfahrung wirkt die Anlagentechnik, also Heizung, Lüftung, Kühlung und Beleuchtung, schneller und oft wirtschaftlicher als eine Sanierung der Gebäudehülle. Beide Wege lassen sich kombinieren, die Reihenfolge macht den Unterschied.

Eine veraltete Heizung, eine ungeregelte Lüftung oder eine alte Beleuchtung treiben den Primärenergiebedarf oft überproportional nach oben. Erst danach lohnt der Blick auf Dämmung, Fenster und Verschattung, weil diese Maßnahmen höhere Investitionen und längere Vorlaufzeiten haben. Ab 2027 kommt der Energieträger als Hebel dazu: Mit dem Faktor 1,5 für Strom wird eine Wärmepumpe attraktiver als bisher, Biomasse verliert mit dem Faktor 0,7 ihren Rechenvorteil.

Belastbare Zahlen zu Kosten oder Klassensprüngen hängen vom Einzelgebäude ab und lassen sich seriös nur mit einer Berechnung nennen. Genau das leistet ein Bedarfsausweis, den der Ratgeber DIN V 18599 verständlich erklärt vertieft. Für die langfristige Planung hilft der Sanierungsfahrplan für Nichtwohngebäude.

Welche Fehler sehe ich bei Effizienzklassen immer wieder?

Fünf Fehler kehren immer wieder. Die meisten entstehen, weil Wohngebäude-Wissen auf Gewerbe übertragen wird oder weil Ausweis, Klasse und Pflicht in einen Topf geworfen werden.

  • 1. Die Wohngebäude-Skala übertragen. A+ bis H gilt nur für Wohngebäude. Ein Büro mit 120 kWh ist nicht automatisch Klasse D.
  • 2. Klasse A für jedes gute Gebäude erwarten. Ohne Nullemissions-Status bleibt auch ein Verhältniswert unter 1,00 bei Klasse B.
  • 3. Aus F oder G eine Sanierungspflicht ableiten. Die Renovierungsanforderung steht in § 40 GModG, mit Stichtagen, Erfüllungsfiktionen und Ausnahmen.
  • 4. Den 2026er Ausweis abschreiben. Er bleibt zehn Jahre gültig. Niemand muss ihn 2027 austauschen.
  • 5. Die Vertragsverlängerung übersehen. Ab 2027 ist sie ein eigener Vorlageanlass, etwa bei einem befristeten Gewerbemietvertrag.

Was können Sie jetzt vorbereiten, damit Ihre Klasse stimmt?

Sammeln Sie die Angaben, die den Verhältniswert am stärksten bewegen: Heizung, Lüftung, Beleuchtung, Dämmung. Klären Sie Ihren Anlass. Und raten Sie keine Klasse, die es heute noch nicht gibt.

Ausweis prüfen

Ausstellungsdatum, Gültigkeit, Gebäudekategorie und Datengrundlage kontrollieren.

Unterlagen sichern

Grundrisse, Bauteilaufbauten, Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Beleuchtungsdaten zusammenstellen.

Anlass klären

Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing und ab 2027 auch Vertragsverlängerungen getrennt betrachten.

Nicht raten

Aus der heutigen Darstellung keine vermeintliche A-bis-H-Klasse für das Nichtwohngebäude ableiten.

Zwei Tipps aus meinem Alltag

Fotografieren Sie das Typenschild Ihrer Heizung. Auf diesem einen Foto stehen Hersteller, Baujahr, Leistung und Energieträger. Genau diese Angaben bewegen den Verhältniswert am stärksten, und genau sie fehlen oft. Jedes belegte Detail schlägt den Pauschalwert, denn fehlt eine Angabe, setzt die Norm Standardwerte an, die oft ungünstiger sind als die Wirklichkeit.

Legen Sie Mietverträge und Ausweis nebeneinander. Ein Vertrag, der 2027 ausläuft und verlängert werden soll, ist ein Anlass. Ein Ausweis, der vorher abläuft, ist ein Problem. Wer beides nebeneinanderlegt, sieht sofort, ob er handeln muss. Welche Unterlagen helfen, zeigt die Checkliste für den Energieausweis.

Wie bekommen Sie Gewissheit statt einer Vermutung?

In der kostenlosen Vorprüfung ordne ich Ihren vorhandenen Ausweis, die Gebäudedaten und den konkreten Anlass ein. Sie erfahren, was belastbar ist, was fehlt und ob ein neuer Bedarfsausweis sinnvoll oder erforderlich ist.

Sie brauchen keinen Termin. Fotos von Grundriss, Typenschild und Fassade genügen, oder Sie erzählen mir am Telefon, was Sie wissen. Fehlt etwas, sage ich Ihnen, welches Foto noch hilft. Ich bin Gründer & Geschäftsführer und Immobilienexperte seit über 18 Jahren. Seit 2018 erstellen wir bei gewerbepass® für Nichtwohn- und Mischgebäude ausschließlich Bedarfsausweise. Best-Case-Optimierung heißt: Jede belegbare Angabe fließt ein, damit keine ungünstigen Pauschalwerte Ihr Ergebnis verschlechtern.

Leistung Preis Was Sie bekommen
Vorprüfung kostenlos Einordnung von Anlass, Ausweisart und fehlenden Unterlagen
Bedarfsausweis Nichtwohngebäude 899 EUR Festpreis Ausweis nach DIN 18599, Daten telefonisch oder per Foto

Sind die Angaben vollständig, liegt Ihr Ausweis 24 Stunden später in Ihrer Inbox. Was der Preis enthält, steht auf der Seite Kosten für den Energieausweis eines Nichtwohngebäudes.

Welche Fragen stellen Eigentümer und Makler am häufigsten?

Fast immer geht es darum, ob es heute schon eine Klasse gibt, was Klasse G auslöst und ob der vorhandene Ausweis 2027 noch gilt.

Haben Nichtwohngebäude heute eine Energieeffizienzklasse?

Nein. Bis zum 31. Dezember 2026 kennt das GModG für Nichtwohngebäude keine Buchstabenklasse. Die Skala A+ bis H gehört zu Wohngebäuden. Der Ausweis eines Büros, Ladens oder einer Halle zeigt heute Kennwerte für Wärme und Strom sowie Vergleichswerte. Wer daraus eine Klasse ableitet, rät.

Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de

Welche Energieeffizienzklassen gelten für Nichtwohngebäude ab 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 gelten die Klassen A bis G nach § 86 und Anlage 10a GModG. Maßstab ist das Verhältnis des Primärenergiebedarfs zum Referenzgebäude: A bis 1,0 und nur als Nullemissionsgebäude, B über 1,0, C über 1,48, D über 1,97, E über 2,46, F über 2,95, G über 3,5.

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Was bedeutet Klasse A bei einem Nichtwohngebäude?

Klasse A verlangt zwei Dinge zugleich: einen Verhältniswert von höchstens 1,00 zum Referenzgebäude und den Status als Nullemissionsgebäude nach § 86 Absatz 3 GModG, also keine Emissionen aus fossiler Energie am Standort. Eine Klasse oberhalb von A, etwa A+ oder A0, sieht die Skala für Nichtwohngebäude nicht vor.

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Was bedeutet Energieeffizienzklasse G, und muss ich dann sanieren?

Klasse G heißt: mehr als das 3,50-Fache des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes, die schwächste Stufe. Eine automatische Sanierungspflicht folgt daraus nicht, der Ausweis löst keine Pflicht aus. Davon getrennt gelten für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude nach § 40 GModG ab 2030 und 2033 Renovierungsanforderungen, mit Erfüllungsfiktionen und Ausnahmen.

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Bleibt ein vor 2027 ausgestellter Energieausweis gültig?

Ja. Ein ordnungsgemäß ausgestellter Ausweis gilt zehn Jahre nach § 79 Absatz 3 GModG, auch ohne Buchstabenklasse. Der 1. Januar 2027 macht ihn nicht ungültig, ein Umschreiben auf A bis G gibt es nicht. Früher braucht es einen neuen Ausweis nur, wenn bei einer Änderung nach § 80 Absatz 2 GModG das gesamte Gebäude neu berechnet wird.

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Was ist jetzt Ihr nächster Schritt?

Klären Sie, welchen Anlass Sie haben und ob ein gültiger Ausweis vorliegt. Alles andere folgt daraus. Der Buchstabe kommt 2027. Der Anlass kommt vielleicht schon nächsten Monat. Ein Mieter will verlängern. Ein Käufer will Unterlagen sehen. Eine Bank will wissen, wie das Gebäude dasteht. Nichts davon wartet auf die neue Skala.

Wer weiß, wo sein Gebäude steht, verhandelt mit Zahlen. Wer rät, verhandelt gegen die Annahmen der anderen Seite. Mein Vorschlag: Kostenlose Vorprüfung anfordern. Lieber direkt sprechen? Anruf oder WhatsApp: 0152 060 777 67.

Wo steht das im Gesetz?

Die neuen Klassen stehen in § 86 und Anlage 10a GModG in der Fassung der Novelle, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226.

Wo lesen Sie zu Pflicht, Gültigkeit und Berechnung weiter?

Alle Ratgeber zu Nichtwohngebäuden finden Sie in der Übersicht, die wichtigsten Anschlussthemen hier.

Stephan Grosser, Gründer & Immobilienexperte von gewerbepass®

Geschrieben von

Stephan Grosser

Gründer & Immobilienexperte, gewerbepass® DEUTSCHLAND

Seit 2018 stelle ich Energieausweise aus, inzwischen bundesweit und mit Schwerpunkt auf Nichtwohngebäuden und Mischgebäuden. Was ich hier schreibe, stammt aus laufenden Aufträgen, nicht aus einer Pressemitteilung.

  • Tätig seit 2018
  • Ausweise von DIBt-registrierten Ausstellern, mit gültiger Registriernummer
  • Schwerpunkt Nichtwohngebäude und Mischgebäude

Regional auch tätig als energiepass® BREMEN, energieausweis® HAMBURG, energiepass® HANNOVER, energiepass® KÖLN, energiepass® BERLIN und enerprio®. Mehr über mich

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Stephan Grosser, Gründer und Inhaber von gewerbepass Deutschland
Stephan Grosser
Gründer & Inhaber · gewerbepass® DEUTSCHLAND
grosser@gewerbepass.de

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