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Energiepreise

Energiepreise für Nichtwohngebäude: Der Juli spaltet den Gebäudebestand in zwei Lager

Die Erzeugerpreise für Juli 2026 laufen bei den Energieträgern weit auseinander: Heizöl deutlich teurer, Strom und Fernwärme leicht günstiger. Warum kein Energieausweis Preise abbildet, warum ab 1. Januar 2027 für Nichtwohngebäude nur noch der Bedarfsausweis zählt und was sich bis Oktober 2026 getan hat.

Was bedeutet das für Ihr Gebäude? Kostenlose Vorprüfung starten

Von Stephan Grosser Veröffentlicht: 30. August 2026 Aktualisiert: 06. Oktober 2026
Energiepreise für Nichtwohngebäude im Juli 2026, Auswirkung auf Bedarfsausweis und Betriebskosten, gewerbepass® DEUTSCHLAND, Tel. 0152 060 777 67

Die Energiepreise für Nichtwohngebäude laufen auseinander: Laut Statistischem Bundesamt lagen die Erzeugerpreise im Juli 2026 für leichtes Heizöl 52,0 Prozent über dem Vorjahresmonat, für Strom 1,6 und für Fernwärme 0,7 Prozent darunter. Die Kosten hängen am Energieträger, nicht am Gebäude. Wer ab 1. Januar 2027 für ein Nichtwohngebäude einen neuen Energieausweis braucht, bekommt nur noch einen Bedarfsausweis.

Anlass dieser Nachricht ist die Pressemitteilung Nr. 298 des Statistischen Bundesamts vom 20. August 2026.

Sie zeigt einen Monat, in dem zwei baugleiche Gewerbeobjekte preislich in entgegengesetzte Richtungen laufen. Eines hat eine Ölheizung. Das andere hängt an der Fernwärme.

Der Unterschied liegt am Energieträger und am Beschaffungsjahr. Nicht an Dach, Fenstern oder Fassade.

Und hier steckt ein verbreitetes Missverständnis: Kein Energieausweis bildet Preise ab. Weder der Verbrauchsausweis noch der Bedarfsausweis rechnet in Euro. Beide rechnen in Kilowattstunden.

Der Verbrauchsausweis zeigt, wie viel Energie in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich verbraucht wurde, abhängig von Winter, Nutzung und Leerstand. Der Bedarfsausweis berechnet, wie viel Energie Gebäudehülle und Anlagentechnik unter genormten Bedingungen brauchen, unabhängig vom bisherigen Nutzer.

Was hat das Statistische Bundesamt am 20. August gemeldet?

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte lagen im Juli 2026 insgesamt 3,0 Prozent über dem Vorjahresmonat. Den stärksten Ausschlag hatten Mineralölerzeugnisse, allen voran leichtes Heizöl mit plus 52,0 Prozent. Strom und Fernwärme wurden im selben Zeitraum leicht günstiger.

Grundlage ist die Pressemitteilung Nr. 298 des Statistischen Bundesamts vom 20. August 2026 zum Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte, Berichtsmonat Juli 2026, jeweils im Vergleich zum Juli 2025.

PositionJuli 2026 gegenüber Juli 2025
Erzeugerpreise insgesamt+3,0 Prozent (+1,1 Prozent gegenüber Juni 2026)
Erzeugerpreise ohne Energie+2,7 Prozent (+0,1 Prozent gegenüber Juni 2026)
Energie insgesamt+3,8 Prozent (+3,4 Prozent gegenüber Juni 2026)
Mineralölerzeugnisse+31,4 Prozent
leichtes Heizöl+52,0 Prozent
Kraftstoffe+29,4 Prozent
Rohbenzin+34,6 Prozent
Stromminus 1,6 Prozent
Erdgas in der Verteilung (alle Abnehmergruppen)+1,6 Prozent
Fernwärmeminus 0,7 Prozent

Zur Ursache bei den Mineralölerzeugnissen schreibt das Amt sinngemäß: Auch bedingt durch die Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten lagen die Preise 31,4 Prozent über denen von Juli 2025.

Wichtig für die Einordnung: Das sind Erzeugerpreise, keine Endkundenpreise.

Die Meldung sagt nicht, was ein Gewerbebetrieb aktuell für eine Tankfüllung Heizöl oder eine Kilowattstunde Strom zahlt. Erzeugerpreise sind ein Frühindikator. Bei laufenden Lieferverträgen mit Preisbindung kommen sie verzögert oder gar nicht an.

Warum laufen Heizöl und Fernwärme im selben Monat in verschiedene Richtungen?

Weil sie an verschiedenen Märkten hängen. Heizöl folgt dem Rohölpreis und damit der Weltpolitik. Fernwärme und Strom folgen dem Erzeugungsmix, den Netzentgelten und mehrjährigen Beschaffungsverträgen. Diese Größen bewegen sich unabhängig voneinander.

Heizöl reagiert schnell. Ein Konflikt im Nahen Osten, wie ihn das Statistische Bundesamt als Ursache nennt, schlägt innerhalb weniger Wochen auf den Preis durch.

Fernwärme reagiert träge. Versorger kaufen Brennstoffe und Strom oft über Jahre im Voraus ein, Preisformeln glätten Ausschläge.

Für ein einzelnes Nichtwohngebäude heißt das: Der Energieträger entscheidet über die Kostenkurve, nicht der bauliche Zustand.

Ein frisch gedämmtes Bürogebäude mit alter Ölheizung sieht im Juli 2026 trotzdem eine kräftig steigende Kostenlinie. Eine unsanierte Lagerhalle an der Fernwärme sieht eine leicht fallende.

Das eine Gebäude ist nicht schlechter geworden. Das andere nicht besser.

Was bedeutet die Julispreizung für Ihr Nichtwohngebäude?

Ihre Energiekosten sind Menge mal Preis. Den Preis bestimmt der Markt. Die Menge bestimmen das Gebäude, die Anlagentechnik und die Nutzung. Ein Bedarfsausweis zeigt Ihnen die Menge, die allein am Gebäude und an der Technik hängt. Genau dort setzen Sie an, wenn Sie Kosten dauerhaft senken wollen.

Zwei baugleiche Nichtwohngebäude, eines ölbeheizt, eines an Fernwärme angeschlossen, laufen im selben Berichtsmonat preislich in entgegengesetzte Richtungen: leichtes Heizöl plus 52,0 Prozent, Fernwärme minus 0,7 Prozent. Der Unterschied liegt nicht am Gebäude, sondern am Energieträger und am Beschaffungsjahr.

In keinem der beiden Energieausweise taucht dieser Preissprung auf.

Ein Verbrauchsausweis zeigt den gemessenen Energieverbrauch eines bestimmten Zeitraums. Ein kalter Winter, ein halb leer stehendes Stockwerk oder ein Mieter mit langen Betriebszeiten verschieben den Wert. Er beschreibt also, wie geheizt und genutzt wurde, nicht, was das Gebäude kann.

Ein Bedarfsausweis beschreibt das Gebäude selbst: Hülle, Heizung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung, berechnet nach der Normenreihe DIN 18599 mit festgelegten Nutzungsprofilen. Winter und Vormieter spielen keine Rolle.

Der Energieträger fließt trotzdem ein, allerdings über den Primärenergiefaktor und nicht über den Preis. Strom geht bis Ende 2026 mit dem Faktor 1,8 in die Rechnung ein, ab 2027 mit 1,5. Die Wahl des Energieträgers verändert also das Ergebnis, sein aktueller Marktpreis nicht.

Welcher Wert der belastbarere ist, wenn verkauft, vermietet oder eine Sanierung entschieden wird, lässt sich an dieser Julispreizung gut zeigen: Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis, der Unterschied im Detail.

Der Rechtsstand schließt daran an. Bis 31. Dezember 2026 dürfen Eigentümer von Nichtwohngebäuden noch zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wählen. Ab dem 1. Januar 2027 gilt nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz): Für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude ist der Verbrauchsausweis in den Anlassfällen Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing und Vertragsverlängerung nicht mehr zulässig. Wer dann ohne gültigen Ausweis einen neuen braucht, bekommt einen Bedarfsausweis.

Eine konkrete Handlung lässt sich daraus ableiten: Legen Sie Ihre Energierechnungen der letzten Jahre nebeneinander und trennen Sie Kilowattstunden und Euro. Steigt die Rechnung, die Menge aber nicht, liegt es am Preis.

Wie viel Ihr Gebäude selbst braucht und wo es Energie verliert, beantwortet nur eine Bedarfsberechnung. Keine Preisstatistik und keine Verbrauchsabrechnung. Verbrauchsdaten bleiben nützlich, um den Betrieb zu analysieren. Ab 2027 ersetzen sie für Nichtwohngebäude aber keinen Energieausweis.

Genau diese Einschätzung liefert die kostenlose Vorprüfung: Sie schicken mir Fotos und Eckdaten oder nennen sie am Telefon, ich schätze ein, wo Ihr Gebäude energetisch steht.

Mein Tipp aus der Praxis: Fotografieren Sie das Typenschild Ihres Wärmeerzeugers, bevor Sie anrufen. Baujahr, Leistung und Energieträger stehen darauf. Das sind die drei Angaben, nach denen ich bei Öl- und Gasheizungen zuerst frage, und sie ersparen uns beiden Rückfragen.

Was sagen diese Zahlen nicht?

Sie sagen nichts über Ihre konkrete Rechnung, nichts über die Zukunft und nichts über die Energieeffizienzklasse Ihres Gebäudes. Sie sind eine Monatsstatistik für Erzeugerpreise, mehr nicht.

  • Sie sagen nichts über die konkreten Betriebskosten eines einzelnen Gebäudes. Aus plus 52,0 Prozent beim leichten Heizöl folgt nicht, dass eine Heizkostenabrechnung im selben Umfang steigt.
  • Sie sind keine Prognose für den Rest des Jahres 2026 oder für 2027. Die Meldung ist eine Monatsstatistik, keine Vorausschau.
  • Sie stehen in keinem Zusammenhang mit der Energieeffizienzklasse eines Gebäudes. Die Klasse eines Bedarfsausweises hängt am berechneten Energiebedarf, nicht am aktuellen Energiepreis. Mehr dazu im Ratgeber Energieeffizienzklassen für Nichtwohngebäude.
  • Sie verändern keinen bestehenden Energieausweis. Ein Ausweis wird nicht neu bewertet, weil Heizöl teurer oder Strom günstiger wird.
  • Sie sind keine Verbraucherpreise. Die separate Inflationsstatistik des Amtes wird hier bewusst nicht vermischt.

Welcher Rechtsstand gilt ab 1. Januar 2027?

Ab 1. Januar 2027 gilt Artikel 2 der Novelle vom 23. Juli 2026. Wer für ein Nichtwohngebäude oder ein gemischt genutztes Gebäude einen neuen Energieausweis braucht, bekommt nur noch einen Bedarfsausweis. Nichtwohngebäude erhalten erstmals eine Effizienzklasse von A bis G. Gültige Ausweise bleiben gültig und müssen nicht getauscht werden.

Die Destatis-Meldung ist eine amtliche Statistik, kein Rechtsakt. Sie begründet keine Pflicht und ändert keine Frist.

Die Frist steht im GModG, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 vom 28. Juli 2026. Der Name gilt seit 29. Juli 2026, das neue Energieausweisrecht ab 1. Januar 2027. Eine Übergangsfrist für die Ausweisregeln gibt es nicht.

Zwei Pflichten sollten Sie auseinanderhalten:

  • Vorlagepflicht: Bei jedem Anlass legen Sie Interessenten einen Energieausweis vor, auch wenn Sie schon einen gültigen haben. Ab 2027 kommt die Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags als Anlass hinzu.
  • Pflicht zur Neuausstellung: Ein neuer Ausweis ist nur nötig, wenn kein gültiger vorliegt. Erst dann greift für Nichtwohngebäude die Regel „nur Bedarfsausweis“.
Themabis 31.12.2026ab 01.01.2027
Ausweisart bei Neuausstellung (Nichtwohngebäude)Verbrauchs- oder Bedarfsausweis wählbarnur Bedarfsausweis
Verbrauchsausweis zulässig fürauch Nichtwohngebäudenur Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen
AnlässeVerkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasingzusätzlich Verlängerung dieser Verträge
Effizienzklasse NichtwohngebäudekeineA bis G nach Anlage 10a
Effizienzklasse WohngebäudeA+ bis HA+ bis H, unverändert
Formbisheriges Musterdigital und maschinenlesbar, Papier nur auf Verlangen
BaudenkmälerausgenommenAusnahme entfällt
Gültigkeit10 Jahre10 Jahre, 2026er Ausweise bleiben gültig
Bußgeld bei fehlendem Ausweisbis 10.000 EUR nach § 108 GModGRahmen unverändert

Die neuen Klassen für Nichtwohngebäude messen das Verhältnis des berechneten Primärenergiebedarfs zum Referenzgebäude, einem rechnerischen Zwilling Ihres Gebäudes. Klasse A gilt bis zum Faktor 1,0 und nur für Nullemissionsgebäude, Klasse G beginnt oberhalb von 3,5. Alle Grenzen erklärt die Meldung neue Energieeffizienzklassen für Nichtwohngebäude.

Wohngebäude bleiben bei ihrer gewohnten Skala A+ bis H. Das gilt auch für ein gemischt genutztes Haus, das überwiegend Wohnzwecken dient: Es ist nach § 3 Nr. 33 GModG ein Wohngebäude. Die Skala A bis G betrifft also nur Gebäude, die überwiegend gewerblich oder anders als zum Wohnen genutzt werden.

Für Anzeigen gilt: Wer ab 2027 mit einem vor 2027 ausgestellten Ausweis für ein Nichtwohngebäude inseriert, nennt weiterhin die bisherigen Pflichtangaben, darunter den Endenergiewert getrennt nach Wärme und Strom.

Eigene Renovierungsanforderungen für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude regelt § 40 GModG ab 2030 und 2033, mit Erfüllungsfiktionen und Ausnahmen. Der Energieausweis löst diese Pflicht nicht aus. Details: Renovierungsanforderungen nach § 40 GModG ab 2030 und 2033.

Alle Stichtage und Klassengrenzen im Detail: GModG verkündet, diese Stichtage gelten jetzt. Welche Anlässe die Pflicht konkret auslösen, erklärt der Ratgeber Energieausweis-Pflicht Gewerbe 2026. Bei Häusern mit Laden oder Praxis im Erdgeschoss hilft die Seite Energieausweis für Mischgebäude.

Mein zweiter Tipp aus der Praxis: Wenn Ihr befristeter Gewerbemietvertrag 2027 ausläuft und verlängert werden soll, schauen Sie jetzt ins Feld „gültig bis“ Ihres Energieausweises. Läuft er vor der Verlängerung ab oder fehlt er ganz, brauchen Sie ab 2027 einen Bedarfsausweis. Wer das im Herbst klärt, verhandelt im Frühjahr ohne Zeitdruck.

Nachtrag Oktober 2026: Was hat sich seit der Julimeldung getan?

Am Rechtsstand nichts. Der Stichtag 1. Januar 2027 steht fest. Die amtlichen Muster für die neuen Ausweise stehen noch aus, und die KfW hat ihre Förderbedingungen im Juli 2026 angepasst.

Die Erzeugerpreise für den Folgemonat hat das Statistische Bundesamt inzwischen veröffentlicht. Meine Einordnung dazu steht in der Meldung Energiepreise für Nichtwohngebäude im August 2026. Den Blick auf die Importpreise liefert Energiekosten der Gewerbeimmobilie und Importpreise 2026.

Beim Energieausweis bleibt es bei der Zeitachse aus dem Bundesgesetzblatt: Bis 31. Dezember 2026 gilt das bisherige Ausweisrecht, ab 1. Januar 2027 Artikel 2 der Novelle.

Die Bekanntmachung der neuen Ausweismuster nach § 85 Abs. 3 GModG steht noch aus. Das betrifft die Gestaltung der Ausweise ab 2027, nicht die Frage, ob Sie einen brauchen.

Ein 2026 ausgestellter Bedarfsausweis bleibt zehn Jahre gültig. Er bekommt nachträglich keine Klasse und muss nicht umgeschrieben werden.

Bei der Förderung hat die KfW die Bedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude im Juli 2026 angepasst. Für die Sanierung von Nichtwohngebäuden nennt die KfW auf ihrer Seite zu den Anpassungen 2026 weiterhin bis zu 10 Mio. Euro förderfähige Kosten je Vorhaben. Was das für Ihr Vorhaben bedeutet, ordnen der Ratgeber KfW-Förderung für Nichtwohngebäude und die Meldung BAFA-Fördersätze 2026 ein.

Für Eigentümer von Ölheizungen ist das die eigentliche Nachricht aus dem Juli: Der Preis lässt sich nicht beeinflussen. Die Menge schon.

Wie kommen Sie vor dem Stichtag zu einem belastbaren Bedarfsausweis?

Mit drei Schritten und ohne Termin vor Ort: Vorprüfung anfordern, Angaben telefonisch oder per Foto schicken, Bedarfsausweis 24 Stunden nach vollständigen Angaben in Ihrer Inbox. So haben Sie den Ausweis, bevor ein Käufer, Mieter oder Vertragspartner danach fragt.

Sie wollen verkaufen, vermieten oder einen Vertrag verlängern. Und gerade jetzt, wo Heizöl teurer wird und der Stichtag näher rückt, wollen Sie nicht auch noch über Normen und Paragrafen nachdenken müssen.

Das muss nicht kompliziert sein.

Ich bin Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer und Immobilienexperte seit über 18 Jahren. Für Nichtwohngebäude stellen wir ausschließlich Bedarfsausweise aus, auch 2026, wo der Verbrauchsausweis noch erlaubt wäre. Der Grund steht oben: Nur der Bedarfsausweis trennt das Gebäude vom Nutzer. Wir rechnen im Rahmen der Norm mit Best-Case-Optimierung, jede belegbare Verbesserung an Hülle und Technik fließt ein.

So läuft es ab:

  1. Kostenlose Vorprüfung anfordern oder direkt anrufen: 0152 060 777 67, auch per WhatsApp.
  2. Angaben schicken: telefonisch oder per Foto. Hilfreich sind Grundrisse oder Baupläne, Baujahr, Fotos der Fassaden und das Typenschild der Heizung. Fehlen Unterlagen, kläre ich mit Ihnen, welche Angaben sich anders belegen lassen.
  3. Bedarfsausweis erhalten: 24 Stunden nach vollständigen Angaben, also morgen in Ihrer Inbox.

Was auf dem Spiel steht: Ohne gültigen Ausweis bei Verkauf oder Vermietung drohen nach § 108 GModG bis zu 10.000 EUR Bußgeld. In der Praxis schwerer wiegen oft Abmahnungen wegen fehlender Pflichtangaben in Anzeigen und ein Verkauf, der stockt, weil der Ausweis fehlt.

Und so sieht es aus, wenn es klappt: Der Ausweis liegt vor, die Anzeige ist vollständig, der Käufer oder Mieter sieht schwarz auf weiß, was das Gebäude braucht. Sie verhandeln über Fakten statt über Ölpreise.

Kostenlose Vorprüfung anfordern oder vorab die Kosten für den Energieausweis Nichtwohngebäude ansehen. Einen Überblick über alle Gebäudearten bietet die Seite Energieausweis für Nichtwohngebäude.

Häufige Fragen zu Energiepreisen und Energieausweis

Wird mein Energieausweis schlechter, wenn Heizöl teurer wird?

Nein. Kein Energieausweis rechnet in Euro, beide Ausweisarten zeigen Kilowattstunden. Ein Preisanstieg um 52,0 Prozent beim leichten Heizöl ändert weder den Wert noch die Klasse. Der Energieträger fließt im Bedarfsausweis nur über den Primärenergiefaktor ein, also über seine Herkunft, nicht über seinen Marktpreis.

Muss ich meinen Verbrauchsausweis von 2025 im Jahr 2027 austauschen?

Nein. Ein gültiger Energieausweis bleibt zehn Jahre gültig, auch über den 1. Januar 2027 hinaus. Sie legen ihn bei Verkauf, Vermietung oder Verlängerung weiter vor. Erst wenn er abläuft oder fehlt, brauchen Sie für ein Nichtwohngebäude einen neuen Ausweis, und das ist dann ein Bedarfsausweis.

Was bringt mir ein Bedarfsausweis, wenn die Energiepreise schwanken?

Er zeigt, wie viel Energie Ihr Gebäude unter genormten Bedingungen braucht und wo es sie verliert: Hülle, Heizung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung. Dazu kommen Modernisierungsempfehlungen nach § 84 GModG. Damit sehen Sie, welcher Teil Ihrer Kosten am Gebäude hängt und sich durch Maßnahmen senken lässt, unabhängig vom Preis.

Gilt die Vertragsverlängerung ab 2027 auch für meinen Gewerbemietvertrag?

Ja. Ab 1. Januar 2027 ist die Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags ein eigener Anlass, einen Energieausweis vorzulegen. Das betrifft vor allem befristete Gewerbeverträge. Einen neuen Ausweis brauchen Sie nur, wenn kein gültiger vorliegt; für Nichtwohngebäude ist das dann ein Bedarfsausweis.

Sie wollen wissen, wo Ihr Gebäude steht, bevor der nächste Preissprung oder der Stichtag kommt? Kostenlose Vorprüfung anfordern oder anrufen unter 0152 060 777 67.

Stephan Grosser, Gründer & Immobilienexperte von gewerbepass®

Geschrieben von

Stephan Grosser

Gründer & Immobilienexperte, gewerbepass® DEUTSCHLAND

Seit 2018 stelle ich Energieausweise aus, inzwischen bundesweit und mit Schwerpunkt auf Nichtwohngebäuden und Mischgebäuden. Was ich hier schreibe, stammt aus laufenden Aufträgen, nicht aus einer Pressemitteilung.

  • Tätig seit 2018
  • Ausweise von DIBt-registrierten Ausstellern, mit gültiger Registriernummer
  • Schwerpunkt Nichtwohngebäude und Mischgebäude

Regional auch tätig als energiepass® BREMEN, energieausweis® HAMBURG, energiepass® HANNOVER, energiepass® KÖLN, energiepass® BERLIN und enerprio®. Mehr über mich

Früh einordnen, statt spät reagieren.

Wenn neue Regeln, Förderlogik oder Datenlücken Ihr Objekt betreffen könnten, lässt sich das oft in einer kurzen fachlichen Vorprüfung sauber klären.

Stephan Grosser, Gründer und Inhaber von gewerbepass Deutschland
Stephan Grosser
Gründer & Inhaber · gewerbepass® DEUTSCHLAND
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