Die Energiepreise für Nichtwohngebäude sind im Juli 2026 auseinandergelaufen: Das Statistische Bundesamt meldete am 20. August für leichtes Heizöl 52,0 Prozent mehr als im Vorjahresmonat, für Strom dagegen 1,6 Prozent weniger.
Zwei baugleiche Gewerbeobjekte, eines mit Ölheizung, eines an der Fernwärme, entwickeln sich im selben Monat preislich in entgegengesetzte Richtungen. Der Unterschied liegt am Energieträger und am Beschaffungsjahr, nicht am Gebäude. Genau diese Zufälligkeit misst ein Verbrauchsausweis mit, ein Bedarfsausweis nicht: Er bewertet die Substanz des Gebäudes und bleibt deshalb vom Preisjahrgang unabhängig.
Was das Statistische Bundesamt am 20. August gemeldet hat
Grundlage ist die Pressemitteilung Nr. 298 des Statistischen Bundesamts vom 20. August 2026 zum Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte, Berichtsmonat Juli 2026, jeweils im Vergleich zum Juli 2025.
| Position | Juli 2026 gegenüber Juli 2025 |
|---|---|
| Erzeugerpreise insgesamt | +3,0 Prozent (+1,1 Prozent gegenüber Juni 2026) |
| Erzeugerpreise ohne Energie | +2,7 Prozent (+0,1 Prozent gegenüber Juni 2026) |
| Energie insgesamt | +3,8 Prozent (+3,4 Prozent gegenüber Juni 2026) |
| Mineralölerzeugnisse | +31,4 Prozent |
| leichtes Heizöl | +52,0 Prozent |
| Kraftstoffe | +29,4 Prozent |
| Rohbenzin | +34,6 Prozent |
| Strom | minus 1,6 Prozent |
| Erdgas in der Verteilung (alle Abnehmergruppen) | +1,6 Prozent |
| Fernwärme | minus 0,7 Prozent |
Zur Ursache bei den Mineralölerzeugnissen schreibt das Amt sinngemäß: Auch bedingt durch die Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten lagen die Preise 31,4 Prozent über denen von Juli 2025.
Wichtig für die Einordnung: Das sind Erzeugerpreise, keine Endkundenpreise. Die Meldung sagt nicht, was ein Gewerbebetrieb aktuell für eine Tankfüllung Heizöl oder eine Kilowattstunde Strom zahlt. Erzeugerpreise sind ein Frühindikator, der bei laufenden Lieferverträgen mit Preisbindung verzögert oder gar nicht ankommt.
Warum Heizöl und Fernwärme im selben Monat in verschiedene Richtungen laufen
Heizöl hängt am Rohölpreis und damit an geopolitischen Ereignissen wie den vom Statistischen Bundesamt genannten Kriegshandlungen im Nahen Osten. Fernwärme und Strom hängen an Erzeugungsmix, Netzentgelten und mehrjährigen Beschaffungsverträgen. Diese Größen bewegen sich unabhängig voneinander.
Für ein einzelnes Nichtwohngebäude heißt das: Der Energieträger entscheidet über die Kostenkurve, nicht der bauliche Zustand. Ein frisch gedämmtes Bürogebäude mit alter Ölheizung sieht im Juli 2026 trotzdem eine kräftig steigende Kostenlinie. Eine unsanierte Lagerhalle an der Fernwärme sieht eine leicht fallende.
Was das für Ihr Nichtwohngebäude bedeutet
Zwei baugleiche Nichtwohngebäude, eines ölbeheizt, eines an Fernwärme angeschlossen, laufen im selben Berichtsmonat preislich in entgegengesetzte Richtungen: leichtes Heizöl plus 52,0 Prozent, Fernwärme minus 0,7 Prozent. Der Unterschied liegt nicht am Gebäude, sondern am Energieträger und am Beschaffungsjahr.
Genau diese Zufälligkeit bildet ein Verbrauchsausweis ab: Er beschreibt, wie in einem bestimmten Zeitraum geheizt und genutzt wurde, mit allen Preisausschlägen des jeweiligen Jahrgangs. Ein Bedarfsausweis beschreibt dagegen das Gebäude selbst, unabhängig vom Preisjahrgang, vom Winter und vom bisherigen Mieter. Welcher Wert der belastbarere ist, wenn verkauft, vermietet oder eine Sanierung entschieden wird, lässt sich an dieser Julispreizung gut zeigen: Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis, der Unterschied im Detail.
Der Rechtsstand schließt daran an: Für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude ist der Verbrauchsausweis ab dem 1. Januar 2027 in den Anlassfällen Verkauf, Vermietung und Verlängerung nicht mehr zulässig. Wer dann einen Energieausweis neu ausstellen lässt, bekommt einen Bedarfsausweis.
Eine konkrete Handlung lässt sich daraus ableiten: Wer den Energieträger seines Gebäudes und den Verbrauch der letzten drei Jahre kennt, kann abschätzen, welcher Anteil der Kostenentwicklung auf den Preis und welcher auf das Gebäude selbst entfällt. Das beantwortet eine Bedarfsberechnung, eine Preisstatistik nicht. Genau diese Einschätzung liefert die kostenlose Vorprüfung: Unterlagen hochladen, wir schätzen ein, wo Ihr Gebäude energetisch steht.
Was diese Zahlen nicht sagen
- Sie sagen nichts über die konkreten Betriebskosten eines einzelnen Gebäudes. Aus plus 52,0 Prozent beim leichten Heizöl folgt nicht, dass eine Heizkostenabrechnung im selben Umfang steigt.
- Sie sind keine Prognose für den Rest des Jahres 2026 oder für 2027. Die Meldung ist eine Monatsstatistik, keine Vorausschau.
- Sie stehen in keinem Zusammenhang mit der Energieeffizienzklasse eines Gebäudes. Die Klasse eines Bedarfsausweises hängt am berechneten Energiebedarf, nicht am aktuellen Energiepreis. Mehr dazu im Ratgeber Energieeffizienzklassen für Nichtwohngebäude.
- Sie sind keine Verbraucherpreise. Die separate Inflationsstatistik des Amtes wird hier bewusst nicht vermischt.
Der Rechtsstand ab 1. Januar 2027
Die Destatis-Meldung ist eine amtliche Statistik, kein Rechtsakt. Sie begründet keine Pflicht und ändert keine Frist. Die Frist selbst steht im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Das GModG ist das Änderungsgesetz, zitiert wird weiterhin das GEG, in der Fassung des GModG.
Für neu auszustellende Energieausweise bei Verkauf, Vermietung und Vertragsverlängerung gilt für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude ab dem 1. Januar 2027 nur noch der Bedarfsausweis. Bestehende, gültige Ausweise werden durch diesen Stichtag nicht ungültig. Alle Stichtage und Klassengrenzen im Detail: GModG verkündet, diese Stichtage gelten jetzt. Welche Anlässe die Pflicht konkret auslösen, erklärt der Ratgeber Energieausweis-Pflicht Gewerbe 2026.
Stand dieser Einordnung: 30. August 2026. Grundlage ist die verkündete Fassung des GModG, nicht der Regierungsentwurf.