Vermietung, Verpachtung und Leasing

Energieausweis bei Vermietung: er gehört vor den Mietvertrag

Der Energieausweis ist bei Vermietung Pflicht: spätestens zur Besichtigung vorlegen, bei Vertragsschluss eine Kopie an den Mieter übergeben. Nicht irgendwann, sondern zu diesen beiden Zeitpunkten. Und ab 1. Januar 2027 wird auch die Verlängerung eines Gewerbemietvertrags zum ausdrücklichen Prüfpunkt.

Der beruhigende Teil: Ein gültiger Ausweis reicht grundsätzlich weiter. Die entscheidende Frage ist deshalb nicht „Muss ich neu bestellen?“, sondern „Ist für mein Gebäude und meinen Termin der richtige Ausweis vorhanden?“

Von Stephan Grosser Veröffentlicht: 25.08.2026 Aktualisiert: 03.09.2026
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Der Ablauf

Drei Zeitpunkte. Drei Pflichten.

Der Energieausweis soll die Entscheidung des Mietinteressenten begleiten. Deshalb kommt er vor der Unterschrift, nicht danach.

1

Vor der Anzeige

Liegt bereits ein Energieausweis vor, gehören die vorgeschriebenen Kennwerte in die kommerzielle Immobilienanzeige.

2

Bei der Besichtigung

Der Ausweis oder eine Kopie muss spätestens jetzt vorgelegt werden. Ohne Besichtigung gilt die unverzügliche Vorlage, spätestens auf Aufforderung.

3

Nach Vertragsschluss

Der Vermieter oder Makler übergibt dem neuen Mieter unverzüglich den Energieausweis oder eine Kopie.

Gewerbevermietung ab 2027

Die Verlängerung ist nicht mehr bloß Papierkram

Das am 28. Juli 2026 verkündete Gebäudemodernisierungsgesetz ändert § 80 zum 1. Januar 2027. Dann wird neben Vermietung, Verpachtung und Leasing auch die Verlängerung eines solchen Vertrags ausdrücklich genannt.

Fehlt zu diesem Zeitpunkt ein gültiger Energieausweis, muss einer ausgestellt werden. Für ein Nichtwohngebäude verlangt die Neufassung eine energetische Bilanzierung nach § 81. Ein neu ausgestellter Verbrauchsausweis ist für diesen Fall nicht vorgesehen.

Ein vor 2027 ordnungsgemäß ausgestellter Ausweis wird durch den Stichtag nicht automatisch unwirksam. Die GModG-Stichtage und die allgemeine Energieausweis-Pflicht für Gewerbe erklären die Übergangsregeln im Detail, die vollständige, gebäudeartübergreifende Zeitachse steht im Ratgeber Energieausweis-Pflicht: was ab 2027 gilt. Steht statt einer Vermietung ein Verkauf an, gilt eine eigene Dramaturgie von Exposé bis Notartermin, nachzulesen im Ratgeber Energieausweis beim Verkauf einer Gewerbeimmobilie.

Nicht jedes Mietobjekt ist gleich

Wohnung, Gewerbe oder beides?

Die Vertragsüberschrift entscheidet nicht über die Ausweisart. Maßgeblich sind Gebäude, Zweckbestimmung und Rechtsstand.

FallWas jetzt zähltUnser Weg
Reines WohngebäudeAb 2027 bleibt der Verbrauchsausweis für Gebäude möglich, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Bestehende Sonderregeln und die Datenlage sind zu prüfen.Diese Seite informiert. gewerbepass bewirbt hier keine Wohngebäude-Leistung.
NichtwohngebäudeAb 2027 verlangt die Neuausstellung bei Vermietung und Verlängerung eine energetische Bilanzierung.Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude
Wohn- und GeschäftshausUmfang, Zweckbestimmung, technische Trennung und Stichtag müssen gemeinsam geprüft werden.Energieausweis für Mischgebäude

Was nicht nötig ist

Laufende Vermietung allein erzeugt keinen jährlichen Bestellzwang

Ein Energieausweis gilt grundsätzlich zehn Jahre. Solange ein Vertrag einfach weiterläuft und kein neuer gesetzlicher Anlass entsteht, muss nicht jedes Jahr neu bestellt werden.

Was teuer werden kann

Vorlage, Übergabe und Anzeige sind keine Kür

Verstöße gegen zentrale Vorlage-, Übergabe- und Anzeigenpflichten können nach § 108 GEG als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 10.000 EUR geahndet werden. Ob und in welcher Höhe eine Behörde ein Bußgeld verhängt, hängt vom Einzelfall ab.

Häufige Fragen zum Energieausweis bei Vermietung

Brauche ich bei jeder Vermietung einen neuen Energieausweis?

Nein. Liegt für das Gebäude bereits ein gültiger Energieausweis vor, muss allein wegen eines neuen Mietvertrags kein weiterer Ausweis erstellt werden. Ohne gültigen Ausweis ist die Ausstellung bei Vermietung, Verpachtung oder Leasing grundsätzlich erforderlich. Ab 1. Januar 2027 gilt das ausdrücklich auch für die Verlängerung solcher Verträge.

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Wann muss der Energieausweis dem Mietinteressenten vorliegen?

Der Vermieter oder Immobilienmakler muss den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich vorzulegen, spätestens auf Aufforderung. Nach Vertragsschluss muss der Mieter eine Kopie erhalten.

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Welcher Energieausweis gilt ab 2027 bei Gewerbevermietung?

Für ein Nichtwohngebäude verlangt § 80 Absatz 3 GEG ab 1. Januar 2027 bei Vermietung, Verpachtung, Leasing und Vertragsverlängerung einen Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung, sofern kein gültiger Ausweis vorhanden ist. Das ist der Bedarfsausweis nach § 81.

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Bleibt ein vor 2027 ausgestellter Verbrauchsausweis gültig?

Ein ordnungsgemäß ausgestellter Energieausweis gilt grundsätzlich zehn Jahre. Das GModG macht ihn am 1. Januar 2027 nicht automatisch ungültig. Bei bestimmten Änderungen am Gebäude kann allerdings schon vorher ein neuer Ausweis erforderlich werden.

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Welche Angaben gehören in eine Immobilienanzeige?

Liegt bei Aufgabe der kommerziellen Immobilienanzeige ein Energieausweis vor, müssen die gesetzlich vorgesehenen Angaben aus dem Ausweis in die Anzeige aufgenommen werden. Dazu gehören ab 2027 unter anderem Ausweisgrundlage, Ausstellungsdatum, Primärenergiekennwert, Effizienzklasse, Baujahr und wesentliche Energieträger.

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Was gilt bei einem Wohn- und Geschäftshaus?

Bei gemischt genutzten Gebäuden kommt es auf Zweckbestimmung, Umfang und technische Ausstattung der Nutzungsbereiche sowie auf den Stichtag an. Die bisherige Trennungsregel des § 106 wird zum 1. Januar 2027 ersetzt. Deshalb sollte vor der Beauftragung geprüft werden, wie das konkrete Gebäude rechtlich einzuordnen ist.

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Der Vertrag hat einen Termin. Ihr Energieausweis sollte vorher geklärt sein.

Senden Sie die vorhandenen Unterlagen. Stephan Grosser prüft kostenlos, ob ein gültiger Ausweis reicht oder welcher Bedarfsausweis für Ihr Nichtwohngebäude erforderlich ist.

Stephan Grosser, Gründer und Inhaber von gewerbepass Deutschland
Stephan Grosser
Gründer & Inhaber · gewerbepass® DEUTSCHLAND
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