Wann ist ein Energieausweis Pflicht?
Ein Energieausweis ist Pflicht, wenn ein Gebäude verkauft, neu vermietet, verpachtet oder verleast wird, bei Neubau und bei Änderungen, nach denen das ganze Gebäude neu berechnet wird, sofern kein gültiger Ausweis vorliegt. Ab 1. Januar 2027 gilt das ausdrücklich auch für die Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags. Für Gebäude mit starkem Publikumsverkehr kommt eine Aushangpflicht hinzu.
Maßgeblich ist § 80 GModG. Er nennt heute Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing als Anlässe, zusätzlich Neubau und größere bauliche Änderungen nach § 80 Absatz 1 und 2. Das Baujahr spielt für die Pflicht keine Rolle.
Kein Anlass entsteht, solange ein bestehender Vertrag einfach weiterläuft und nichts davon eintritt.
Der Aushang hat feste Schwellen: Behördengebäude mit starkem Publikumsverkehr über 250 m² Nutzfläche brauchen einen Ausweis und müssen ihn aushängen. Sonstige Gebäude mit starkem Publikumsverkehr über 500 m², etwa ein Kaufhaus oder ein Hotel, müssen ihn nur aushängen, wenn bereits einer vorliegt (§ 80 Absatz 6 und 7 GModG).
Wichtig für die Zeitachse: Die Novelle gilt gestaffelt. Name und Heizungsteil gelten seit 29. Juli 2026, das neue Energieausweisrecht erst ab 1. Januar 2027. Bis dahin stellen Aussteller nach den heutigen Regeln aus. Für Gewerbeimmobilien im Speziellen, mit Anlasskatalog und Bußgeldern in der Tiefe, gilt der Ratgeber Energieausweis-Pflicht für Gewerbeimmobilien. Alle weiteren Themen finden Sie in der Übersicht aller Ratgeber für Nichtwohngebäude.
Wann brauche ich keinen Energieausweis?
Kein Energieausweis wird benötigt, solange kein gesetzlicher Anlass eintritt: Ein laufender Vertrag ohne Verkauf, Neuvermietung oder Verlängerung braucht keinen. Kleine Gebäude sind nach § 79 Absatz 4 GModG ausgenommen, bis Ende 2026 bis einschließlich 50 Quadratmeter Nutzfläche, ab 2027 nur unter 50. Und bis zum 31. Dezember 2026 gilt für Baudenkmäler eine pauschale Ausnahme, die zum 1. Januar 2027 wegfällt.
Eine Immobilienanzeige allein ist übrigens kein Anlass. Die Besichtigung schon: Spätestens dann muss der Ausweis auf dem Tisch liegen.
Kein Anlass
Ein bestehender Vertrag läuft ohne Verkauf, Neuvermietung oder (ab 2027) Verlängerung einfach weiter. Dann fordert das Gesetz keinen Ausweis.
Kleine Gebäude
Bis 31.12.2026 ist ein kleines Gebäude eines mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche (§ 3 Absatz 1 Nummer 17 GModG). Ab 1.1.2027 zählt nur noch, was weniger als 50 Quadratmeter hat. Der Kiosk mit genau 50 m² braucht dann einen Ausweis.
Baudenkmal, nur bis 31.12.2026
Die pauschale Ausnahme für Baudenkmäler entfällt zum 1. Januar 2027. Übrig bleiben dann nur kleine Gebäude und Verteidigungsgebäude des Bundes. Details im Ratgeber Energieausweis für Baudenkmäler.
Alte Kleinwohngebäude: keine Ausnahme, sondern Ausweisart
Bis 31.12.2026 brauchen Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen und Bauantrag vor dem 1.11.1977, die nicht mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erreichen, einen Bedarfsausweis. Ab 2027 entfällt diese Regel. Das betrifft ausschließlich Wohngebäude, nicht die hier behandelten Nichtwohngebäude.
Brauche ich einen? Die Schnellprüfung in vier Fragen
Vier Ja/Nein-Fragen, in dieser Reihenfolge beantwortet, ergeben ein eindeutiges Ergebnis, auch das ehrliche „Nein, aktuell nicht".
Nehmen Sie sich zwei Minuten. Legen Sie den alten Ausweis daneben, falls es einen gibt. Mehr brauchen Sie dafür nicht.
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Frage 1: Liegt für das Gebäude bereits ein gültiger, ordnungsgemäß ausgestellter Energieausweis vor? Gültig heißt: Ausstellungsdatum plus zehn Jahre liegt in der Zukunft.
Nein: weiter zu Frage 2. Ja: weiter zu Frage 4.
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Frage 2: Steht ein Verkauf, eine Neuvermietung, Verpachtung, Leasing oder ab 1. Januar 2027 die Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags an?
Ja: Ein Energieausweis ist auszustellen, spätestens zur Besichtigung muss er vorliegen. Weiter zu Frage 3. Nein: kein Anlass, aktuell keine Pflicht.
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Frage 3: Handelt es sich um ein Nichtwohngebäude oder ein gemischt genutztes Gebäude, also Büro, Halle, Praxis, Laden, Gastronomie oder ein Haus mit Gewerbeeinheit?
Ja, bei einem Anlass ab 1.1.2027: nur der Bedarfsausweis ist zulässig. Nein, reines Wohngebäude: Der Verbrauchsausweis bleibt grundsätzlich möglich.
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Frage 4: Ändert sich vor der nächsten Transaktion baulich etwas Wesentliches, sodass das ganze Gebäude neu bilanziert wird?
Ja: Dann wird nach § 80 Abs. 2 GModG schon vorher ein neuer Ausweis fällig. Nein: Der vorhandene Ausweis reicht weiter. Ergebnis: Sie brauchen jetzt keinen neuen, müssen den vorhandenen aber vorlegen und übergeben.
Ihr Gebäude, nicht der Durchschnitt
Sie wollen die Antwort für Ihr Gebäude, nicht für alle?
Schicken Sie mir den vorhandenen Ausweis als Foto und sagen Sie mir, was ansteht: Verkauf, Neuvermietung, Verlängerung. Ich sage Ihnen kostenlos, ob Sie einen Ausweis brauchen und welchen. Brauchen Sie einen Bedarfsausweis, kostet er 899 EUR Festpreis und liegt 24 Stunden nach vollständigen Angaben in Ihrer Inbox. Ausgestellt von einem DIBt-registrierten Aussteller, mit Registriernummer.
Was ändert das GModG zum 1. Januar 2027?
Die am 28. Juli 2026 verkündete GModG-Novelle ändert die Energieausweisregeln in den §§ 79 ff. GModG zum 1. Januar 2027. Für Nichtwohngebäude wird der Bedarfsausweis zum einzigen Ausweistyp bei Neuausstellung, die Vertragsverlängerung wird eigener Anlass, die pauschale Denkmal-Ausnahme entfällt, und Nichtwohngebäude erhalten erstmals Effizienzklassen von A bis G.
Das Gesetz kam in zwei Stufen. Am 29. Juli 2026 trat Artikel 1 in Kraft: der neue Name und der neue Heizungsteil. Das Energieausweisrecht steht in Artikel 2 und gilt ab 1. Januar 2027. Eine sechsmonatige Übergangsfrist gibt es dafür nicht.
Ein Detail, das viele übersehen: Die Muster-Bekanntmachung für die neuen Ausweise nach § 85 Absatz 3 GModG steht noch aus. Gerechnet wird ab 2027 nach DIN/TS 18599:2025-10 statt nach DIN V 18599:2018-09.
Das ist die Zeitachse, Anlass für Anlass, mit dem heutigen und dem ab 2027 geltenden Rechtsstand nebeneinander. Jede Zeile ist gegen den verkündeten Regelungstext geprüft.
| Anlass | Bis 31.12.2026 | Ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Verkauf | Vorlage spätestens bei der Besichtigung, Übergabe nach Vertragsschluss. Für ein Nichtwohngebäude sind heute noch Verbrauchs- und Bedarfsausweis möglich. | Unverändert Pflicht, wenn kein gültiger Ausweis vorliegt. Für Nichtwohngebäude wird dann nur noch der Bedarfsausweis ausgestellt (§ 80 Abs. 3, § 81, § 82 Abs. 1 GModG n.F.). Makler sind ausdrücklich in der Pflicht. |
| Neuvermietung, Verpachtung, Leasing | Dieselben Vorlage- und Übergaberegeln wie beim Verkauf. | Unverändert Pflicht. Ohne gültigen Ausweis für Nichtwohngebäude nur noch der Bedarfsausweis. |
| Vertragsverlängerung | Kein eigener Anlass. Ein bestehender Miet-, Pacht- oder Leasingvertrag kann ohne neuen Ausweis verlängert werden. | Eigener Anlass bei Miet-, Pacht- und Leasingverträgen, aber nur, wenn kein gültiger Energieausweis vorliegt (§ 80 Abs. 3 GModG n.F.). |
| Neubau | Nach Fertigstellung ist ein Ausweis auf Grundlage der energetischen Bilanzierung auszustellen. | Unverändert (§ 80 Abs. 1 GModG n.F.). |
| Größere Änderung | Ein neuer Ausweis wird nur fällig, wenn für das gesamte Gebäude neu bilanziert wird. Eine Erweiterung allein löst grundsätzlich keinen aus. | Unverändert (§ 80 Abs. 2 GModG n.F.). Ausdrücklich geregelt ist zusätzlich die Umwandlung eines Wohngebäudes in ein Nichtwohngebäude. |
| Aushang | Behördengebäude mit starkem Publikumsverkehr über 250 m²: Ausweis erstellen und aushängen. Sonstige Gebäude mit starkem Publikumsverkehr über 500 m²: Aushang nur, wenn ein Ausweis vorliegt (§ 80 Abs. 6 und 7 GModG). | Behördengebäude mit starkem Publikumsverkehr: Bedarfsausweis und Aushang (§ 80 Abs. 6 GModG n.F.). Einzelheiten im Ratgeber zur Aushangpflicht. |
| Baudenkmal | Pauschal von Vorlage, Übergabe und Aushang ausgenommen (§ 79 Abs. 4 Satz 2 GModG, heute geltende Fassung). | Die pauschale Ausnahme entfällt (§ 79 Abs. 4 GModG n.F., Art. 2 Nr. 31 Buchst. c der Novelle). Ausgenommen bleiben nur kleine Gebäude und Verteidigungsgebäude des Bundes. |
| Kleines Gebäude | Ausgenommen bei nicht mehr als 50 m² Nutzfläche, also höchstens 50 m² (§ 3 Abs. 1 Nr. 17, § 79 Abs. 4 GModG). | Ausgenommen nur noch bei weniger als 50 m² Nutzfläche (§ 3 Nr. 17 GModG n.F.). Ein Gebäude mit genau 50 m² braucht dann einen Ausweis. |
| Form und Klasse | Ausstellung nach den 2023 bekannt gemachten Mustern. Nichtwohngebäude erhalten keine Effizienzklasse. | Digital und maschinenlesbar, Papier nur auf Verlangen (§ 79 Abs. 1 und 2 GModG n.F.). Nichtwohngebäude erhalten erstmals eine Klasse von A bis G (Anlage 10a GModG n.F.). |
Quelle für alle Paragrafen: BGBl. 2026 I Nr. 226, verkündeter Regelungstext der Novelle vom 23. Juli 2026. Details und alle übrigen Änderungen des Gesetzes im GModG-Überblick. Die Schwellenwerte und Fristen der Aushangpflicht erklärt der Ratgeber Aushangpflicht Energieausweis Nichtwohngebäude.
Zählt die Vertragsverlängerung als Pflichtanlass?
Ja, ab 1. Januar 2027. § 80 Absatz 3 GModG nennt dann ausdrücklich auch die Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags als Anlass, allerdings nur, wenn noch kein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt.
Der Nebensatz ist entscheidend. Existiert bereits ein gültiger Ausweis, egal ob Verbrauchs- oder Bedarfsausweis, löst die bloße Verlängerung keine neue Ausstellungspflicht aus.
Spürbar wird die Regel vor allem bei befristeten Verträgen: Gewerbemiete mit fünf oder zehn Jahren Laufzeit, Pacht, Leasing. Wohnungsmietverträge laufen meist unbefristet und werden selten verlängert.
Nehmen wir eine Lagerhalle an. Der Mietvertrag endet am 31. März 2027, der Mieter will fünf Jahre verlängern. Im Ordner liegt ein Verbrauchsausweis von 2015, abgelaufen seit 2025. Bis Ende 2026 wäre die Verlängerung kein Anlass gewesen. Im März 2027 ist sie einer, und weil die Halle ein Nichtwohngebäude ist, kommt nur der Bedarfsausweis in Frage.
Die Frage ist also nicht: Was ändert sich 2027? Sondern: Was liegt in Ihrem Ordner, wenn der nächste Vertrag unterschrieben wird? Details zu Vorlage- und Übergabefristen rund um Mietverträge stehen im Ratgeber zur Vermietung.
Gilt die Pflicht auch für Baudenkmäler?
Bis 31. Dezember 2026 sind Baudenkmäler von den Vorlage-, Übergabe- und Aushangregeln des § 80 Absatz 3 bis 7 pauschal ausgenommen. Zum 1. Januar 2027 streicht die Novelle diese Ausnahme. Ab dann lösen Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing und Vertragsverlängerung auch bei Baudenkmälern die Ausweispflicht aus, wie bei jedem anderen Gebäude.
Für ein denkmalgeschütztes Nichtwohngebäude heißt das ab 2027: Ausweis bei jedem Anlass ohne gültigen Ausweis, und zwar als Bedarfsausweis. Das gilt für das Gründerzeit-Kontorhaus genauso wie für die alte Fabrikhalle mit Büros.
Nicht betroffen war die Ausnahme ohnehin schon von den Pflichten aus Neubau und größerer Änderung, weil sich die alte Fassung nur auf Absatz 3 bis 7 bezog. Die vollständige Rechtslage und der Ablauf für denkmalgeschützte Gewerbeimmobilien stehen im Ratgeber Energieausweis für Baudenkmäler.
Welche Angaben muss eine Immobilienanzeige enthalten?
Liegt bei Aufgabe einer kommerziellen Immobilienanzeige ein Energieausweis vor, müssen ab 1. Januar 2027 nach § 87 GModG die Ausweisart, das Ausstellungsdatum, der Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch, die Energieeffizienzklasse, das Baujahr und die wesentlichen Energieträger genannt werden. Für Anzeigen mit einem vor 2027 ausgestellten Ausweis gilt eine gesonderte Übergangsregel.
Bis 31. Dezember 2026 gilt für ein Nichtwohngebäude die heutige Fassung des § 87: Ausweisart, Endenergiewert getrennt nach Wärme und Strom, wesentliche Energieträger. Wer mit einem älteren Ausweis inseriert, nennt nach § 112 GModG in der neuen Fassung auch ab 2027 die Angaben, die dieser Ausweis hergibt.
Die Anzeigepflicht hängt daran, dass ein Ausweis vorliegt. Sie zwingt nicht, eigens für das Inserat einen ausstellen zu lassen. In der Praxis rate ich trotzdem dazu: Spätestens zur Besichtigung brauchen Sie ihn ohnehin, und ein Inserat mit vollständigen Werten wirkt seriöser.
Die neue Klasse für Nichtwohngebäude ergibt sich aus dem Verhältnis zum Referenzgebäude: F beginnt über dem 2,95-Fachen, G über dem 3,5-Fachen (Anlage 10a GModG in der ab 2027 geltenden Fassung). Was die Skala A bis G konkret bedeutet, erklärt der Ratgeber Energieeffizienzklassen. Ob Verbrauchs- oder Bedarfsausweis für Ihr konkretes Gebäude in Frage kommt, klärt der Vergleich Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis.
Was passiert, wenn ich keinen Energieausweis habe?
Ein fehlender Ausweis bei Verkauf oder Vermietung, fehlende Pflichtangaben in Anzeigen und eine unberechtigte Ausstellung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GModG und können mit bis zu 10.000 EUR geahndet werden. Wer den Ausweis bei der Besichtigung nicht vorlegt oder nach Vertragsschluss nicht übergibt, riskiert bis zu 5.000 EUR.
Zuständig ist grundsätzlich die jeweilige Landesbehörde, häufig im Umfeld der Bauaufsicht. Stichprobenkontrollen laufen nach § 99 GModG über die landesrechtlich bestimmte Stelle, Registrierstelle für Energieausweise ist das DIBt nach § 98 GModG. Ob und in welcher Höhe eine Behörde tätig wird, entscheidet der Einzelfall.
Das Bußgeld ist selten das größte Risiko. Häufiger trifft es Anbieter über das Wettbewerbsrecht: Fehlen Pflichtangaben in einem Inserat, droht eine Abmahnung nach § 5a UWG.
Und eines bleibt: Ein Bußgeld ersetzt den Ausweis nicht, es kommt zusätzlich zu ihm.
Mein Ausweis ist noch gültig, muss ich 2027 trotzdem einen neuen machen?
Nein, ein gültiger Ausweis bleibt gültig. § 79 Absatz 3 GModG sieht zehn Jahre Gültigkeit vor, und die Novelle enthält keine Regel, die einen vor 2027 ordnungsgemäß ausgestellten Ausweis zum Stichtag ungültig macht oder auf die Klassen A bis G umschreiben lässt. Handlungsbedarf kann trotzdem bestehen, nur eben nicht bei der Ausweisart.
Ein Beispiel: Ein Bürogebäude hat einen 2021 ausgestellten, noch bis 2031 gültigen Verbrauchsausweis. Der Eigentümer verkauft 2027.
Weil der Ausweis gültig ist, löst der Verkauf keine Neuausstellung aus. Ein Bedarfsausweis ist nicht erforderlich.
Handlungsbedarf besteht trotzdem: Der Ausweis muss spätestens zur Besichtigung vorgelegt, nach Vertragsschluss übergeben und seine Kennwerte müssen korrekt in die Immobilienanzeige übernommen werden. Gültig heißt nicht pflichtenfrei.
Eine Grenze gibt es: Wird das Gebäude so umgebaut, dass es als Ganzes neu bilanziert wird, verlangt § 80 Absatz 2 GModG einen neuen Ausweis, egal wie alt der vorhandene ist. Wie sich die Zehnjahresfrist im Einzelfall berechnet und was mit einem bereits abgelaufenen Ausweis passiert, erklärt der Ratgeber Energieausweis Gültigkeit.
Wer ist verantwortlich: Eigentümer, Verwalter, Makler?
Die Ausstellungs- und Vorlagepflicht trifft den Eigentümer, beim Verkauf regelmäßig den Verkäufer, bei Vermietung den Vermieter. Ein Verwalter handelt dabei in der Regel im Auftrag des Eigentümers. Ein beauftragter Makler hat eine eigene Vorlagepflicht bei der Besichtigung, unabhängig davon, wer den Ausweis ursprünglich beauftragt hat.
Ab 2027 nennt § 80 GModG Makler ausdrücklich als Verpflichtete. Für Anzeigen haften sie schon heute selbst: Der Bundesgerichtshof hat am 5. Oktober 2017 entschieden, dass Makler die Pflichtangaben eigenständig schulden (Aktenzeichen I ZR 232/16).
Wer selbst ausstellen darf, ist gesetzlich geregelt und hat mit der Rolle von Eigentümer, Verwalter oder Makler nichts zu tun. Details dazu im Ratgeber Ausstellungsberechtigte. Wer verkauft, findet den Ablauf im Ratgeber Energieausweis beim Verkauf einer Gewerbeimmobilie.
Wohngebäude
Bleibt der Verbrauchsausweis für Wohngebäude erlaubt?
Ja, aber nur für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen (§ 82 Absatz 1 GModG in der ab 2027 geltenden Fassung).
Die allgemeine Frage „Energieausweis Pflicht" stellen überwiegend Eigentümer und Käufer von Wohngebäuden. Für sie fällt ab 2027 die 1977er-Regel weg, und Bestandswohngebäude haben die Wahl. Die Verbrauchswerte werden dann jährlich über zwei Jahre erfasst. Sobald im Haus ein Laden oder eine Praxis sitzt, ist der Verbrauchsausweis ab 2027 nicht mehr eröffnet, mehr dazu beim Energieausweis für Mischgebäude. gewerbepass® erstellt keine Ausweise für reine Wohngebäude.
Nichtwohngebäude
Warum gibt es für Nichtwohngebäude ab 2027 nur noch den Bedarfsausweis?
Weil das Gesetz den Verbrauchsausweis ab 2027 auf reine Wohngebäude beschränkt und die neuen Klassen A bis G auf dem berechneten Bedarf beruhen.
Genau hier liegt der Kontrast, der diesen Ratgeber trägt. Ab 1. Januar 2027 verlangt jeder Pflichtanlass ohne gültigen Ausweis für ein Nichtwohngebäude die energetische Bilanzierung nach § 81, also den Bedarfsausweis zum Energieausweis für Nichtwohngebäude. Er rechnet das Gebäude, nicht das Verhalten der Nutzer: Leerstand oder ein sparsamer Mieter verfälschen ihn nicht. Bis Ende 2026 rechne ich nach DIN V 18599, ab 2027 nach DIN/TS 18599:2025-10. gewerbepass® erstellt ihn zum Festpreis von 899 EUR. Wie sich dieser Preis in den Markt einordnet, zeigt der Ratgeber Was kostet ein Energieausweis?
Welche drei Handgriffe ersparen Ihnen 2027 Ärger?
Drei Dinge aus meinem Alltag: Ablaufdatum und Vertragsende nebeneinanderlegen, Verlängerungstermine nach dem 1. Januar 2027 früh erkennen und die Unterlagen schon jetzt als Foto bereithalten.
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Tipp 1: Zwei Daten in einen Kalender
Das Ablaufdatum des Ausweises steht im Ordner Energie. Das Ende des Mietvertrags steht im Ordner Verträge. Genau da entsteht der Stress. Tragen Sie beide Daten nebeneinander ein, dazu die Frist für die Verlängerungsoption, falls der Vertrag eine hat.
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Tipp 2: Verlängerungen nach dem Stichtag früh prüfen
Liegt die nächste Verlängerung nach dem 1. Januar 2027 und ist der Ausweis bis dahin abgelaufen, brauchen Sie einen Bedarfsausweis. Bestellen Sie ihn vor dem Verhandlungstermin, nicht in der Woche der Unterschrift. Dann reden Sie mit Ihrem Mieter über Konditionen, nicht über fehlende Papiere.
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Tipp 3: Unterlagen jetzt fotografieren
Grundrisse, Baujahr, Typenschild der Heizung, ein paar Fotos der Fassade und der Fenster. Mehr brauche ich für die meisten Nichtwohngebäude nicht. Fehlt ein Plan, klären wir das am Telefon. Ich komme dafür nicht zu Ihnen, alles läuft per Foto und Gespräch. Sind die Angaben vollständig, liegt der Ausweis 24 Stunden später in Ihrer Inbox. Was genau gebraucht wird, zeigt die Checkliste für den Energieausweis.
Welche vier Denkfehler kosten Eigentümer Geld?
Vier Annahmen halten sich hartnäckig: Ohne Inserat kein Ausweis, 50 Quadratmeter sind immer ausgenommen, Denkmäler brauchen nie einen, und eine schlechte Klasse bedeutet Sanierungspflicht. Alle vier sind falsch oder ab 2027 falsch.
Fehler 1: „Ich inseriere nicht, also brauche ich keinen."
Die gesetzliche Frist ist die Besichtigung, nicht das Inserat. Wer im Bekanntenkreis verkauft oder vermietet, muss den Ausweis spätestens dann vorlegen und nach Vertragsschluss übergeben.
Fehler 2: „Genau 50 Quadratmeter, also bin ich raus."
Bis 31.12.2026 stimmt das. Ab 1.1.2027 sind nur noch Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche ausgenommen.
Fehler 3: „Denkmal heißt: nie ein Ausweis."
Die pauschale Ausnahme endet am 31.12.2026. Ab 2027 braucht auch ein Baudenkmal bei Verkauf, Vermietung oder Vertragsverlängerung einen Ausweis.
Fehler 4: „Klasse F oder G heißt sofort sanieren."
Der Ausweis löst keine Sanierungspflicht aus. Für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude gelten nach § 40 GModG ab 2030 und 2033 Renovierungsanforderungen mit Ausnahmen. Für Wohngebäude gibt es keine individuelle Pflicht dieser Art.
Ehrliche Abgrenzung
Was klärt dieser Ratgeber nicht?
Die Sanierungsfrage. Dieser Ratgeber klärt, wann Sie einen Ausweis brauchen, nicht, was Sie am Gebäude ändern müssen.
Eine schlechte Effizienzklasse allein löst keine Sanierungspflicht aus. § 40 GModG verlangt für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude ab 1. Januar 2030 einen Primärenergiebedarf von höchstens dem 3,5-Fachen des Referenzgebäudes, ab 1. Januar 2033 höchstens das 2,95-Fache, mit Erfüllungsfiktionen und Ausnahmen. Nachgewiesen wird nur auf Verlangen der Behörde. Mehr dazu im Ratgeber zu den Renovierungsanforderungen nach § 40 GModG ab 2030 und 2033.
gewerbepass® erstellt Energieausweise, keine geförderte Energieberatung. Ihr Ausweis wird von einem DIBt-registrierten Aussteller erstellt und trägt eine gültige Registriernummer. Die Datenklärung läuft telefonisch, per Foto und aus Ihren Unterlagen, ohne Termin bei Ihnen.
Was fragen Eigentümer am häufigsten zur Energieausweis-Pflicht?
Die fünf Fragen, die ich rund um den Stichtag am häufigsten höre, mit kurzen Antworten.
Brauche ich für ein Wohnhaus einen neuen Ausweis, wenn ich 2027 den Mietvertrag verlängere?
Nur, wenn dann kein gültiger Ausweis vorliegt. Die Vertragsverlängerung als Anlass nach § 80 Absatz 3 GModG gilt ab 1. Januar 2027 für alle Gebäude, spielt praktisch aber vor allem bei befristeten Gewerbe-, Pacht- und Leasingverträgen eine Rolle. Für ein reines Wohngebäude bleibt der Verbrauchsausweis zulässig, für ein Nichtwohngebäude nicht.
Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de
Zählt eine automatische Verlängerungsklausel genauso wie eine ausdrückliche Verlängerung?
Das ist offen. Der verkündete Gesetzestext spricht allgemein von der Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags. Ob eine automatische Verlängerungsklausel oder eine gezogene Option genauso zu behandeln ist, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Mein Rat: Liegt kein gültiger Ausweis vor, klären Sie die Frage vor dem Verlängerungstermin, nicht danach.
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Muss ich meinen Energieausweis 2027 austauschen, wenn er noch Jahre gültig ist?
Nein. Ein ordnungsgemäß ausgestellter Ausweis bleibt nach § 79 Absatz 3 GModG zehn Jahre ab Ausstellung gültig, auch ein Verbrauchsausweis für ein Nichtwohngebäude. Der 1. Januar 2027 macht ihn nicht ungültig und verlangt keine Umstellung auf die neuen Klassen A bis G. Er ändert nur, welcher Ausweis bei einem neuen Anlass ohne gültigen Ausweis entsteht.
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Gilt die Ausweispflicht auch für ein Gebäude unter 50 Quadratmetern?
Nein. Bis 31. Dezember 2026 sind kleine Gebäude mit höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche ausgenommen, ab 1. Januar 2027 nur noch Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern (§ 3 Nummer 17 und § 79 Absatz 4 GModG). Genau 50 Quadratmeter fallen ab 2027 also unter die Pflicht. Maßgeblich ist die Nutzfläche des ganzen Gebäudes, nicht die vermietete Teilfläche.
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Was, wenn ich nicht weiß, ob mein bestehender Ausweis noch gültig ist?
Schauen Sie auf das Ausstellungsdatum: plus zehn Jahre, das ist die Gültigkeit. Fehlt das Datum oder sind Sie unsicher, ob der Ausweis ordnungsgemäß ausgestellt wurde, schicken Sie mir ein Foto. In der kostenlosen Vorprüfung ordne ich ihn ein und sage Ihnen, ob er Ihren nächsten Anlass noch abdeckt oder ob ein Bedarfsausweis fällig wird.
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Was sollten Sie jetzt tun?
Zwei Daten nebeneinanderlegen: das Ablaufdatum Ihres Ausweises und den nächsten Anlass. Passt beides, sind Sie fertig. Passt es nicht, wissen Sie jetzt, welcher Ausweis kommt.
Der 1. Januar 2027 ist kein Grund zur Eile.
Er ist ein Grund, einmal hinzusehen. Heute, solange niemand auf eine Unterschrift wartet.
Wenn Sie unsicher sind, nehmen Sie mir die Prüfung ab. Die Vorprüfung kostet nichts. Der Bedarfsausweis für Ihr Nichtwohngebäude kostet 899 EUR Festpreis, ohne Aufschläge für Fläche oder Nutzung, und liegt 24 Stunden nach vollständigen Angaben in Ihrer Inbox. Wie so eine Prüfung aussieht, zeigt das Beispiel einer Vorprüfung.
Wo können Sie jede Aussage selbst nachprüfen?
Im verkündeten Gesetzestext, in den Einzelnormen auf gesetze-im-internet.de und in den vertiefenden Ratgebern.
- BGBl. 2026 I Nr. 226, verkündete GModG-Novelle
- § 79 GModG, Grundsätze und Gültigkeitsdauer
- § 80 GModG, Pflichtanlässe
- § 108 GModG, Bußgeldvorschriften
- GModG-Überblick für Nichtwohngebäude
- Energieausweis-Pflicht für Gewerbeimmobilien
- GModG verkündet, Stichtage im Überblick
- Denkmal-Ausnahme entfällt 2027
- Alle Ratgeber für Nichtwohngebäude