Die Energiepreise August 2026 lagen laut endgültigen Destatis-Zahlen vom 10. September 2026 bei den Energieprodukten 10,5 Prozent über dem Vorjahresmonat, getrieben von Heizöl und Kraftstoffen. Für Eigentümer von Nichtwohngebäuden ist das ein Marktsignal, kein Gewerbetarif. Über die Kosten entscheidet Ihr Liefervertrag, über die Gebäudequalität eine Bedarfsberechnung. Neue Pflichten folgen daraus nicht.
Kurz gesagt: Die August-Zahlen sind ein amtliches Signal für unterschiedliche Preisbewegungen im Verbraucherbereich. Ob die Energiekosten Ihrer Gewerbeimmobilie steigen oder fallen, ergibt sich daraus nicht. Dafür zählen der konkrete Energieträger, Tarif und Vertragszeitraum. Die energetische Qualität des Gebäudes beantwortet wiederum eine Bedarfsberechnung nach DIN V 18599.
Sie wollen eine einfache Antwort: Wird der Betrieb meines Gebäudes teurer, und muss ich jetzt etwas tun?
Die Schlagzeile mit 10,5 Prozent hilft dabei kaum. Sie packt Kraftstoffe, Heizöl, Strom und Gas in eine Zahl und sagt nichts über Ihren Vertrag.
Das darf nicht so kompliziert sein. Deshalb trenne ich hier drei Fragen sauber: Was hat sich am Markt bewegt? Was kostet Ihre Energie? Und wie gut ist Ihr Gebäude?
Was hat Destatis für August 2026 gemeldet?
Die Verbraucherpreise lagen im August 2026 um 2,9 Prozent über dem Vorjahr, die Energieprodukte um 10,5 Prozent. Leichtes Heizöl verteuerte sich um 49,6 Prozent, Strom, Erdgas und Fernwärme wurden dagegen günstiger.
Destatis veröffentlichte die endgültigen August-Ergebnisse am 10. September 2026 und bestätigte damit das vorläufige Ergebnis. Der Verbraucherpreisindex lag 2,9 Prozent über dem Stand von August 2025 und 0,2 Prozent über Juli 2026.
Die Energieprodukte verteuerten sich gegenüber dem Vorjahresmonat insgesamt um 10,5 Prozent. Hinter diesem Gesamtwert stehen gegenläufige Entwicklungen:
| Kennzahl | August 2026 gegenüber August 2025 |
|---|---|
| Verbraucherpreisindex insgesamt | +2,9 Prozent |
| Energieprodukte insgesamt | +10,5 Prozent |
| leichtes Heizöl | +49,6 Prozent |
| Strom | −5,5 Prozent |
| Erdgas einschließlich Betriebskosten | −2,9 Prozent |
| Fernwärme | −1,0 Prozent |
| Haushaltsenergie insgesamt | −0,7 Prozent |
Gegenüber Juli 2026 stiegen die Energiepreise insgesamt um 1,7 Prozent, leichtes Heizöl um 6,5 Prozent. Destatis ordnet den Anstieg von 10,5 Prozent als höchsten Anstieg der Energiepreise seit Februar 2023 ein.
Ein Detail entscheidet über die Lesart: Die Gruppe „Energieprodukte“ enthält auch Kraftstoffe. Die Haushaltsenergie, also die Energie für Heizung, Warmwasser und Strom im Haushalt, sank im selben Zeitraum um 0,7 Prozent.
Wer die Überschrift „+10,5 Prozent“ liest und an seine Heizkosten denkt, liest also vor allem Tankstellenpreise und Heizöl mit.
Warum sind +10,5 Prozent nicht Ihr Gewerbetarif?
Weil die Zahl aus dem Verbraucherpreisindex stammt. Sie misst einen Verbraucherkorb in Deutschland, keine Strom-, Gas-, Heizöl- oder Fernwärmeverträge gewerblicher Nichtwohngebäude.
Die Werte beziehen sich auf den im Verbraucherpreisindex definierten Warenkorb. Sie sind keine Auswertung von Lieferverträgen für Büros, Hallen oder Praxen.
Deshalb bedeutet „Energieprodukte +10,5 Prozent“ nicht, dass Ihr Büro, Ihre Halle, Praxis oder Werkstatt im August 10,5 Prozent mehr für Energie bezahlt hat. Der Rechnungsbetrag hängt unter anderem vom vereinbarten Tarif, Preisbindungszeitraum, Verbrauch und Energieträger ab. Für einen konkreten Kostenvergleich benötigen Sie Ihren Liefervertrag und die dazugehörigen Preisbestandteile.
Auch regional bildet der bundesweite Index nichts ab. Ein Gewerbeliefervertrag in München, Leipzig oder Hamburg hat eigene Netzentgelte, eigene Laufzeiten und eigene Preisbestandteile. Der Durchschnitt über ganz Deutschland ersetzt diesen Vertrag nicht.
Auch die Statistikstufe ist wichtig: Diese Meldung betrifft Verbraucherpreise. Erzeugerpreise für Juli 2026 und Importpreise für Energie messen andere Stufen der Preiskette. Die Prozentwerte lassen sich weder gleichsetzen noch zu einer Kostenentwicklung für ein einzelnes Gebäude verrechnen.
Mein Praxis-Tipp: Legen Sie Ihre letzte Jahresabrechnung neben den Liefervertrag und markieren Sie das Ende der Preisbindung. Dieses eine Datum sagt mehr über Ihre Energiekosten im kommenden Jahr als jeder bundesweite Index.
Was bedeuten die August-Zahlen für Ihr Nichtwohngebäude?
Sie zeigen, dass „die Energiepreise“ keine einheitliche Größe sind. Für eine Gebäudeentscheidung brauchen Sie drei getrennte Antworten: Vertrag, Technik und berechneter Bedarf.
Die gegenläufigen Werte zeigen, warum eine pauschale Aussage über „die Energiepreise“ für eine Gebäudeentscheidung nicht genügt. Zuerst sollten Sie drei Dinge getrennt klären:
- Welcher Energieträger und welcher konkrete Liefervertrag bestimmen die laufenden Kosten?
- Welche Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Beleuchtungstechnik ist im Gebäude vorhanden?
- Welche Bauteile, Nutzungszonen und Betriebszeiten prägen den berechneten Energiebedarf?
Rechtlich gilt seit dem 29. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz). Ein Bedarfsausweis bewertet nach diesem Gesetz den berechneten Bedarf des Gebäudes, bis Ende 2026 nach DIN V 18599:2018-09, ab 1. Januar 2027 nach DIN/TS 18599:2025-10.
Der Verbraucherpreisindex bewertet dagegen Preisbewegungen eines Verbraucherkorbs. Steigende oder fallende Marktpreise verändern daher weder den berechneten Bedarf noch unmittelbar die energetische Qualität oder Effizienzklasse des Gebäudes. Die dauerhafte Einordnung der beiden Bewertungsarten erklärt der Ratgeber Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis.
Heizöl ist das beste Beispiel. Der Preis ist im August um fast die Hälfte gestiegen. Der berechnete Bedarf Ihres Gebäudes mit Ölkessel hat sich dadurch um keine einzige Kilowattstunde verändert.
Mein Praxis-Tipp: Wenn Sie mit Heizöl oder Gas heizen, fotografieren Sie das Typenschild des Wärmeerzeugers. Für den Bedarfsausweis zählen Art und Baujahr der Anlage, nicht der Literpreis. Mit diesem einen Foto ist ein großer Teil der Technikangaben erledigt.
Für die erste fachliche Einschätzung reichen vorhandene Grundrisse, Bau- und Flächenangaben, Informationen zu Nutzung und Anlagentechnik sowie Fotos. Fehlt etwas, klären wir es telefonisch oder per Foto, ohne Termin vor Ort. In der kostenlosen und unverbindlichen Vorprüfung prüfe ich die vorhandenen Angaben und benenne fehlende Unterlagen. Ein berechtigter Partner-Aussteller stellt den Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude anschließend aus, wenn Sie ihn beauftragen.
Preisindex, Liefervertrag oder Bedarfsausweis: Welche Grundlage beantwortet welche Frage?
Jede der drei Grundlagen beantwortet genau eine Frage. Wer sie vermischt, trifft Entscheidungen auf der falschen Datenbasis.
| Ihre Frage | Passende Grundlage |
|---|---|
| Wie entwickelten sich Verbraucherpreise im August 2026? | Destatis-Verbraucherpreisindex |
| Was kostet Energie für mein Nichtwohngebäude? | Konkreter Liefervertrag und Tarif |
| Wie ist das Gebäude energetisch beschaffen? | Bedarfsberechnung nach DIN V 18599 |
| Welchen Ausweis brauche ich ab 2027 bei Vermietung oder Verkauf? | Bedarfsausweis nach § 81 GModG |
Diese Trennung verhindert zwei Fehlentscheidungen: Eine kurzfristige Preisbewegung ist kein Nachweis für einen Sanierungsbedarf. Umgekehrt beweist ein günstiger Tarif nicht, dass das Gebäude energetisch gut aufgestellt ist. Eine Sanierungsentscheidung braucht objektspezifische Daten; die Destatis-Meldung enthält weder Investitionskosten noch Einsparprognosen.
Was sagen die August-Zahlen nicht?
Sie sagen nichts über Ihren Tarif, Ihr Gebäude, künftige Preise oder Ihre gesetzlichen Pflichten.
- Sie nennen keine Gewerbetarife und keine bundesweit einheitlichen Preise je Kilowattstunde.
- Sie beziffern keine Kostenänderung für ein bestimmtes Nichtwohngebäude.
- Sie bewerten weder Gebäudehülle noch Anlagentechnik, Energiebedarf oder Effizienzklasse.
- Sie prognostizieren keine Preise für den weiteren Jahresverlauf oder für 2027.
- Sie belegen keine bestimmte Einsparung oder Wirtschaftlichkeit einer Sanierungsmaßnahme.
- Sie schaffen keine neue Pflicht, Ausnahme oder Frist.
Die Destatis-Veröffentlichung ist eine Preisstatistik und ändert den geltenden Rechtsrahmen nicht. Die maßgeblichen gesetzlichen Stichtage ordnet die News GModG verkündet: Diese Stichtage gelten jetzt ein. Welche Anlässe für einen Energieausweis bei Gewerbeimmobilien relevant sind und welche Ausnahmen zu prüfen sind, erklärt der Ratgeber Energieausweis-Pflicht Gewerbe 2026.
Welcher Energieausweis gilt für Nichtwohngebäude ab 1. Januar 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 gibt es für Nichtwohngebäude nur noch den Bedarfsausweis, erstmals mit Effizienzklassen von A bis G und in digitaler Form. Ausweise, die bis Ende 2026 ausgestellt werden, bleiben zehn Jahre gültig.
Die Preisstatistik ändert keine Regel. Das neue Energieausweisrecht schon. Es steht in Artikel 2 der Novelle vom 23. Juli 2026 und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, ohne Übergangsfrist.
| Thema | Bis 31.12.2026 | Ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Ausweisart bei Nichtwohngebäuden | Verbrauchs- oder Bedarfsausweis | nur Bedarfsausweis nach § 81 GModG |
| Effizienzklasse | keine Klasse für Nichtwohngebäude | Klassen A bis G nach Anlage 10a |
| Format | Ausweis nach heutigem Muster | digital und maschinenlesbar, Papier nur auf Verlangen |
| Vorlageanlässe | Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing | zusätzlich die Verlängerung solcher Verträge |
| Baudenkmäler | ausgenommen | Ausweispflicht |
| Berechnungsnorm | DIN V 18599:2018-09 | DIN/TS 18599:2025-10 |
Zwei Pflichten sollten Sie auseinanderhalten.
Vorlegen müssen Sie einen Energieausweis bei jedem Anlass, auch wenn er schon vorhanden ist.
Neu ausstellen lassen müssen Sie nur, wenn kein gültiger Ausweis vorliegt. Ab 2027 ist das bei Nichtwohngebäuden zwingend ein Bedarfsausweis.
Die neue Vorlagepflicht bei der „Verlängerung eines solchen Vertrages“ trifft vor allem befristete Gewerbemietverträge, Pacht und Leasing. Wer im Januar einen auslaufenden Mietvertrag für sein Ladenlokal oder seine Halle verlängert, braucht dann einen gültigen Ausweis zur Vorlage.
Die neue Klasse hängt nicht am Energiepreis. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis des berechneten Primärenergiebedarfs zu einem Referenzgebäude mit gleicher Geometrie und Nutzung: A bis 1,0 und nur für Nullemissionsgebäude, B über 1,0, C über 1,48, D über 1,97, E über 2,46, F über 2,95, G über 3,5. Was die Skala bedeutet, erklärt die News neue Energieeffizienzklassen für Nichtwohngebäude, den Ablauf der Pflichten der Ratgeber Energieausweis-Pflicht 2027.
Die amtlichen Muster für den Ausweis ab 2027 werden nach § 85 GModG gesondert bekannt gemacht.
Was auf dem Spiel steht: Wer bei Verkauf oder Vermietung keinen oder einen falschen Ausweis hat, riskiert ein Bußgeld bis 10.000 Euro nach § 108 GModG. Für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude gelten nach § 40 GModG außerdem ab 2030 bzw. 2033 gesetzliche Renovierungsanforderungen. Der Ausweis selbst löst diese Pflicht nicht aus; wie die Renovierungsanforderungen nach § 40 GModG ab 2030 und 2033 funktionieren, steht in einer eigenen News.
Mein Praxis-Tipp: Schauen Sie auf Ihrem vorhandenen Ausweis in das Feld „gültig bis“. Liegt das Datum nach Ihrem nächsten Vermietungs-, Verkaufs- oder Verlängerungstermin, ist alles in Ordnung. Liegt es davor oder gibt es keinen Ausweis, planen Sie den Bedarfsausweis jetzt ein. Mehr dazu im Ratgeber zur Gültigkeit des Energieausweises.
Welche Förderung gibt es, wenn Sie am Gebäude selbst ansetzen wollen?
Gegen kurzfristige Preisspitzen hilft ein besserer Vertrag. Gegen dauerhaft hohe Energiekosten hilft das Gebäude selbst, und dafür gibt es Programme von KfW und BAFA.
Für Sanierungen an Nichtwohngebäuden führt die KfW in der Bundesförderung für effiziente Gebäude den Kredit Nichtwohngebäude, Programm 263, mit Tilgungszuschuss. Konditionen und förderfähige Maßnahmen nennt das aktuelle KfW-Merkblatt zum Programm 263.
Das BAFA fördert laut seiner Programmseite zu Modul 2 die Energieberatung nach DIN V 18599 für Nichtwohngebäude mit 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars. Die Höchstbeträge nennt das BAFA auf derselben Seite.
Eine Förderung für das Effizienzhaus 55 gibt es bei der KfW seit 2022 nicht mehr.
Der Bedarfsausweis ist keine Sanierung. Er zeigt aber, wo Ihr Gebäude Energie verliert, und enthält Modernisierungsempfehlungen nach § 84 GModG. Welche Programme dazu passen, erklären die Ratgeber BAFA-Förderung für Nichtwohngebäude und KfW-Förderung für Nichtwohngebäude.
Nachtrag Oktober 2026: Gelten die August-Zahlen noch?
Ja. Die endgültigen August-Werte aus der Pressemitteilung Nr. 320 vom 10. September 2026 stehen unverändert auch in der Anfang Oktober 2026 aktualisierten Destatis-Übersicht zum Verbraucherpreisindex.
Für die Einordnung bleibt entscheidend: Die 10,5 Prozent betreffen die Energieprodukte einschließlich Kraftstoffen. Die Haushaltsenergie insgesamt lag mit −0,7 Prozent unter dem Vorjahr.
Für jede weitere Monatsmeldung gilt dieselbe Lesart: erst die Energieträger trennen, dann mit dem eigenen Vertrag vergleichen, dann das Gebäude bewerten.
Neu ist der Zeitdruck. Bis zum 1. Januar 2027 sind es weniger als drei Monate. Wer im ersten Quartal 2027 vermieten, verkaufen oder einen Gewerbemietvertrag verlängern will, sollte den Ausweis jetzt klären und nicht im Dezember.
Häufige Fragen zu den Energiepreisen August 2026
Bedeutet der Anstieg der Energieprodukte um 10,5 Prozent, dass meine Gewerbeenergiekosten um 10,5 Prozent gestiegen sind?
Nein. Die 10,5 Prozent stammen aus dem Verbraucherpreisindex und enthalten auch Kraftstoffe. Die Haushaltsenergie sank im selben Zeitraum um 0,7 Prozent. Ihre Kosten hängen von Energieträger, Tarif, Preisbindung und Verbrauch ab. Für eine belastbare Aussage vergleichen Sie Ihre aktuelle Abrechnung mit der des Vorjahres und prüfen das Ende Ihrer Preisbindung.
Welcher Energieausweis ist für ein Nichtwohngebäude ab dem 1. Januar 2027 erforderlich?
Ab dem 1. Januar 2027 gibt es für Nichtwohngebäude, die verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast werden und noch keinen gültigen Ausweis haben, nur den Bedarfsausweis nach § 81 GModG. Er weist erstmals eine Effizienzklasse von A bis G aus und wird digital in maschinenlesbarem Format ausgestellt. Auch Baudenkmäler fallen dann unter die Pflicht.
Kann ich ab 2027 für ein Nichtwohngebäude noch einen Verbrauchsausweis ausstellen lassen?
Nein. Nach § 82 GModG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung ist der Verbrauchsausweis nur noch für ein Gebäude zulässig, „das ausschließlich Wohnzwecken dient“. Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude fallen heraus. Ein bis Ende 2026 ausgestellter Verbrauchsausweis bleibt aber bis zum Ende seiner zehnjährigen Gültigkeit verwendbar.
Bleibt mein Energieausweis aus 2026 nach dem Jahreswechsel gültig?
Ja. Ein Energieausweis gilt zehn Jahre ab Ausstellung, auch wenn er nach den bis 31. Dezember 2026 geltenden Regeln erstellt wurde. Es gibt keine Austauschpflicht und kein Umschreiben auf die Klassen A bis G. Vorlegen müssen Sie ihn trotzdem bei jedem Anlass, ab 2027 auch bei der Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags.
Verändern die hohen Heizölpreise die Effizienzklasse meines Gebäudes?
Nein. Der Bedarfsausweis rechnet mit dem berechneten Energiebedarf aus Gebäudehülle, Anlagentechnik und Nutzung, nicht mit Preisen. Ab 2027 ergibt sich die Klasse eines Nichtwohngebäudes aus dem Verhältnis seines Primärenergiebedarfs zu einem Referenzgebäude. Der Literpreis für Heizöl fließt gar nicht ein. Ein Gebäude mit Ölheizung kann trotzdem schlechter abschneiden, aber wegen der Technik.
Wie kommen Sie in drei Schritten von der Schlagzeile zum fertigen Ausweis?
Sie schicken, was Sie haben. Ich sage Ihnen, was fehlt. Nach vollständigen Angaben liegt der Bedarfsausweis 24 Stunden später in Ihrer Inbox.
Wenn Sie statt eines allgemeinen Preisindex die energetische Ausgangslage Ihres Nichtwohngebäudes klären möchten, beginnen Sie mit den Unterlagen, die bereits vorhanden sind.
- Vorprüfung anfordern: Laden Sie Pläne, Nutzungs- und Technikangaben sowie Fotos zur kostenlosen Vorprüfung hoch. Was fehlt, klären wir telefonisch oder per Foto.
- Einordnung erhalten: Ich prüfe Ihre Angaben und schicke Ihnen eine Einordnung und eine Liste möglicher Lücken, ohne dass Sie vor dem ersten Kontakt einen Ausweis kaufen müssen.
- Ausweis beauftragen: Wenn Sie beauftragen, stellt ein berechtigter Partner-Aussteller den Bedarfsausweis aus. Liegen alle Angaben vollständig vor, ist er 24 Stunden später in Ihrer Inbox.
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Lieber direkt sprechen? Rufen Sie mich an oder schreiben Sie per WhatsApp: 0152 060 777 67. Bei gewerbepass® bin ich als Gründer & Geschäftsführer und Immobilienexperte seit über 18 Jahren Ihr Ansprechpartner für Nichtwohn- und Mischgebäude.
Stellen Sie sich den Januar vor: Der Mieter Ihrer Halle will verlängern, der Interessent für Ihr Büro fragt nach dem Ausweis. Sie öffnen Ihr Postfach, der Bedarfsausweis liegt da, und die nächste Preisschlagzeile ist nur noch eine Nachricht, kein Problem.
Grundlage der August-Zahlen ist die endgültige Pressemitteilung Nr. 320 des Statistischen Bundesamts vom 10. September 2026.