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GEG / GModG

Energieausweis ab 2027: Bundestag, Bundesrat und Normenkontrollrat äußern Bedenken

Drei amtliche Stellen haben sich kritisch zum Energieausweisrecht geäußert, das ab dem 1. Januar 2027 gilt: der Bundestag in einer Entschließung vom 10. Juli 2026, der Nationale Normenkontrollrat in seiner Stellungnahme Nr. 8108 und der Bundesrat in seinem Beschluss vom 12. Juni 2026. Auch der Deutsche Städtetag und die DIHK haben Einwände. Die Meldung ordnet ein, was davon EU-Vorgabe ist und was deutsche Entscheidung, und warum ein Ausweis nach heutigem Recht zehn Jahre gilt, als Nachweis nach § 41 GModG aber nur unter Bedingungen taugt.

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Von Stephan Grosser Veröffentlicht: 19. Oktober 2026 Aktualisiert: 19. Oktober 2026
Kritik am Energieausweis ab 2027: Plenarsaal und Gesetzesdrucksachen zum Gebäudemodernisierungsgesetz, Bedenken von Bundestag, Bundesrat und Normenkontrollrat, gewerbepass® DEUTSCHLAND

Das neue Energieausweisrecht stößt nicht nur bei uns auf Skepsis. Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 eine Entschließung angenommen, die das Ergebnis „mit Besorgnis“ zur Kenntnis nimmt. Der Normenkontrollrat nannte den Entwurf „nicht praxistauglich“, der Bundesrat erwartet Mehraufwand ohne Mehrwert. Am 1. Januar 2027 gilt das Gesetz trotzdem wie verkündet.

Vor elf Tagen haben wir beschrieben, warum der Energieausweis für Nichtwohngebäude ab 2027 aufwendiger wird: Verbrauchsausweis weg, Referenzgebäude doppelt gerechnet, Kosten rauf.

Danach haben wir die amtlichen Unterlagen des Gesetzgebungsverfahrens gelesen. Das Ergebnis: Die Bedenken stehen dort schwarz auf weiß, bei Stellen, die das Gesetz selbst mitgetragen oder geprüft haben.

Der Bundestag: „mit Besorgnis“

Am selben Tag, an dem der Bundestag das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) beschloss, nahm er eine Entschließung an. Der Ausschuss hatte sie in BT-Drs. 21/7009 auf Seite 7 empfohlen.

Der Kernsatz: „Der Bundestag nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die im Gebäudemodernisierungsgesetz erfolgte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu neuer Bürokratie führt.“

Er fordert die Bundesregierung auf, sich in der EU „für eine grundlegende Vereinfachung der Richtlinie einzusetzen“. Die kurzen Fristen stellten „insbesondere auch kommunale Immobilienunternehmen vor große Herausforderungen“.

Ein Parlament beschließt ein Gesetz und meldet im selben Atemzug Sorge über dessen Folgen an. Das ist bemerkenswert.

Der Normenkontrollrat: „nicht praxistauglich“

Der Nationale Normenkontrollrat prüft, welchen Aufwand neue Gesetze für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung verursachen. In seiner Stellungnahme Nr. 8108 vom 13. Mai 2026 nennt er den Entwurf auf Seite 3 „nicht praxistauglich“. Den Verbänden blieben vier Tage für ihre Stellungnahmen.

Auf Seite 10 hält er fest, der Umstellungsaufwand für Energieausweise werde „deutlich höher ausfallen“. Eine Übererfüllung der EU-Vorgaben sah er nicht. Seine Empfehlung deshalb: Wo die Vorschläge der Verbände die 1:1-Umsetzung betreffen, solle sich die Bundesregierung für eine Änderung der EU-Richtlinie selbst einsetzen.

Der Bundesrat: Mehraufwand ohne Mehrwert

Die Länderkammer wurde am 12. Juni 2026 deutlich (BR-Drs. 292/26 (B), Ziffer 21, Seite 26): „Reine Berichts- und Nachweispflichten, wie beispielsweise in den Energieausweisen, bringen keinen Paradigmenwechsel, sondern führen zu erheblichem Mehraufwand, ohne dass damit faktisch ein Mehrwert verbunden wäre.“

Für gemischt genutzte Gebäude bat der Bundesrat zu prüfen, ob „nicht doch Verbrauchsausweise zulässig sein können“ (BT-Drs. 21/6565, S. 5). Die Bundesregierung antwortete in ihrer Gegenäußerung, sie „wird die Vorschläge prüfen“ (S. 23). Im Gesetz steht es nicht: Ab 2027 gibt es den Verbrauchsausweis nur noch für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen (§ 82 Abs. 1 GModG).

Zwei Verbände, zwei Blickwinkel

Der Deutsche Städtetag schaut auf die Rathäuser und Verwaltungsbauten. Die neue Pflicht für Behördengebäude führe „gegenüber der bislang zulässigen Ausstellung von Verbrauchsausweisen zu zusätzlichem Erfüllungs- und Bürokratieaufwand“, und zwar, „ohne dass aus Art. 19 und 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 eine zwingende Verpflichtung zu dieser Verschärfung eindeutig hervorgeht“ (Ausschussdrucksache 21(9)286, S. 8).

Die DIHK spricht für die Unternehmen. Sie hält die Ausrichtung auf den Bedarf „mit Blick auf die EPBD“ für „grundsätzlich nachvollziehbar“, empfiehlt aber: „Es sollte auch für Nichtwohngebäude die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis ausdrücklich erhalten und als gleichwertig anerkannt werden.“ (Stellungnahme vom 22.05.2026, S. 9 f.)

Was kommt aus Brüssel, was aus Berlin?

Fair ist: Vieles verlangt die EU-Gebäuderichtlinie. Manches hat Deutschland selbst entschieden.

Regel ab 01.01.2027Verlangt die EU das?
Ausweis für Behördengebäudeja (Art. 20 EPBD)
Vertragsverlängerung als Anlassja (Art. 20 EPBD)
Denkmal-Ausnahme entfälltja (Art. 20 Abs. 6 EPBD)
Klassen A bis G für Nichtwohngebäudeja (Art. 19 EPBD)
Sanierungsanforderungen ab 2030dem Grunde nach ja (Art. 9 EPBD), die Faktoren 3,5 und 2,95 sind deutsch
Nichtwohngebäude nur noch Bedarfsausweisnein, deutsche Entscheidung
Klasse über das Referenzgebäude mit Faktor 0,7nein, deutsche Ausgestaltung

Das Referenzgebäude selbst ist nicht neu. Beim Neubau von Nichtwohngebäuden ist es schon heute der Maßstab (§ 18 GModG). Neu ist, dass ab 2027 die Klasse jedes Bestandsgebäudes daran hängt.

Wo wir stehen

Wir stellen ohnehin nur Bedarfsausweise aus. Wir halten sie für aussagekräftiger, weil sie das Gebäude beschreiben und nicht das Verhalten der Nutzer.

Damit sind wir nicht allein. Der Energieberaterverband GIH schreibt: „Reine Verbrauchsausweise sind aus fachlicher Sicht nicht geeignet, die energetische Qualität eines Gebäudes objektiv abzubilden.“ (Stellungnahme vom 12.06.2026, S. 7)

Unsere Skepsis gilt dem Zusatzaufwand ab 2027: neue Norm, neue Pflichtangaben, eine Klasse über den Faktor 0,7, bis Mitte Oktober 2026 keine amtlichen Muster. Das alles macht den Ausweis teurer, aber kein Gebäude besser.

Was das für Sie heißt

Die Gespräche laufen weiter, der Bundestag will eine Vereinfachung in Brüssel. Am Recht ab dem 1. Januar 2027 ändert das derzeit nichts. Planen Sie mit dem Gesetz, wie es im Bundesgesetzblatt steht.

Ein Energieausweis, der bis zum 31. Dezember 2026 ausgestellt wird, gilt zehn Jahre (§ 79 Abs. 3 GModG). Wer 2027 eine Halle verkauft oder einen Gewerbemietvertrag verlängert, legt ihn vor und braucht keinen neuen.

Eine Grenze gehört dazu. Verlangt die Behörde einen Nachweis zu den Renovierungsanforderungen nach § 40, taugt ein alter Bedarfsausweis nur, wenn sein nicht erneuerbarer Primärenergiebedarf höchstens das 0,5-Fache des Endwerts seiner Effizienzskala beträgt, ab 2033 höchstens das 0,4-Fache (§ 41 Satz 3 GModG). Liegt das Gebäude darüber, brauchen Sie einen anderen Nachweis.

Alle Stimmen im Zusammenhang, mit Einordnung und Fundstellen, stehen in unserem Ratgeber Kritik am Energieausweisrecht ab 2027.

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Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer von gewerbepass®

Stephan Grosser, Gründer & Immobilienexperte von gewerbepass®

Geschrieben von

Stephan Grosser

Gründer & Immobilienexperte, gewerbepass® DEUTSCHLAND

Seit 2018 stelle ich Energieausweise aus, inzwischen bundesweit und mit Schwerpunkt auf Nichtwohngebäuden und Mischgebäuden. Was ich hier schreibe, stammt aus laufenden Aufträgen, nicht aus einer Pressemitteilung.

  • Tätig seit 2018
  • Ausweise von DIBt-registrierten Ausstellern, mit gültiger Registriernummer
  • Schwerpunkt Nichtwohngebäude und Mischgebäude

Regional auch tätig als energiepass® BREMEN, energieausweis® HAMBURG, energiepass® HANNOVER, energiepass® KÖLN, energiepass® BERLIN und enerprio®. Mehr über mich

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Wenn neue Regeln, Förderlogik oder Datenlücken Ihr Objekt betreffen könnten, lässt sich das oft in einer kurzen fachlichen Vorprüfung sauber klären.

Stephan Grosser, Gründer und Inhaber von gewerbepass Deutschland
Stephan Grosser
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