Worum geht es bei der Kritik am Energieausweis 2027?
Die Kritik richtet sich gegen den Zusatzaufwand, den das neue Energieausweisrecht ab 1. Januar 2027 bringt. Für Nichtwohngebäude heißt das: nur noch Bedarfsausweis, erstmals eine Klasse A bis G über ein Referenzgebäude, eine neue Rechennorm, mehr Pflichtangaben und neue Anlässe wie die Vertragsverlängerung.
Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Der Ausweisteil steht in Artikel 2 der Novelle und gilt ab 1. Januar 2027. Eine Übergangsfrist für neue Ausweise gibt es nicht.
Was sich für Ihr Gebäude im Einzelnen ändert, steht im Ratgeber Energieausweis-Pflicht: was ab 2027 gilt. Warum der Ausweis dadurch aufwendiger wird, haben wir im Beitrag Verbrauchsausweis weg, Referenzgebäude doppelt gerechnet durchgerechnet. Dass Baudenkmäler ab 2027 nicht mehr ausgenommen sind, erklärt die Meldung Denkmal-Ausnahme entfällt 2027.
Hier geht es um eine andere Frage: Wer außer uns hält das für falsch, und hat es etwas bewirkt? Wir zitieren wörtlich und spitzen nichts zu. Kritisiert ein Verband nur einen Punkt, steht hier nur dieser Punkt.
Was haben Bundestag, Bundesrat, Normenkontrollrat und Verbände genau gesagt?
Elf Stimmen: Bundestag, Normenkontrollrat und Bundesrat, zwei Dokumente der Bundesregierung selbst, fünf Verbände und eine Gegenstimme, die den Bedarfsausweis ausdrücklich will. Jede in vier Teilen: wer spricht, was genau gesagt wurde, worauf es sich bezieht und was daraus wurde.
Die Zitate sind wörtlich, die Seitenzahlen beziehen sich auf die PDF-Seite. Die Reihenfolge folgt dem Gewicht im Verfahren.
Deutscher Bundestag
Das Parlament, das die Novelle beschlossen hat
Entschließung, empfohlen in BT-Drs. 21/7009, S. 7, angenommen am 10. Juli 2026
„Der Bundestag nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die im Gebäudemodernisierungsgesetz erfolgte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu neuer Bürokratie führt.“
Worauf es sich bezieht: Auf die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie insgesamt. Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf, sich in der EU „für eine grundlegende Vereinfachung der Richtlinie einzusetzen“. Die kurzen Fristen stellten „insbesondere auch kommunale Immobilienunternehmen vor große Herausforderungen“.
Was daraus wurde: Am selben Tag hat der Bundestag das Gesetz mit 323 zu 271 Stimmen beschlossen. Die Entschließung ist ein Arbeitsauftrag an die Regierung. Sie ändert keinen Paragrafen.
BT-Drs. 21/7009 (PDF)Nationaler Normenkontrollrat
Unabhängiges Gremium, das Gesetzentwürfe der Bundesregierung auf Bürokratie und Folgekosten prüft
Stellungnahme Nr. 8108 vom 13. Mai 2026, S. 3 und S. 10
„nicht praxistauglich“
„deutlich höher ausfallen“
Worauf es sich bezieht: Den Entwurf nennt der Rat „nicht praxistauglich“ (S. 3). Den Verbänden blieben vier Tage für ihre Stellungnahmen. Der Umstellungsaufwand für Energieausweise werde „deutlich höher ausfallen“ (S. 10). Eine Übererfüllung der EU-Vorgaben sah er nicht („keine Anhaltspunkte“, S. 2). Wo die Vorschläge der Verbände die 1:1-Umsetzung betreffen, solle sich die Bundesregierung für eine Änderung der EU-Richtlinie einsetzen.
Was daraus wurde: Der Rat berät, er entscheidet nicht. Die Forderung, an der EU-Richtlinie anzusetzen, steht heute auch in der Entschließung des Bundestags.
NKR-Stellungnahme Nr. 8108 (PDF)Bundesrat
Die Länderkammer, Stellungnahme zum Regierungsentwurf
Beschluss BR-Drs. 292/26 (B) vom 12. Juni 2026, Ziff. 21, S. 26
„Reine Berichts- und Nachweispflichten, wie beispielsweise in den Energieausweisen, bringen keinen Paradigmenwechsel, sondern führen zu erheblichem Mehraufwand, ohne dass damit faktisch ein Mehrwert verbunden wäre.“
Worauf es sich bezieht: Auf Berichts- und Nachweispflichten allgemein, ausdrücklich auch auf den Energieausweis. In Ziffer 5 f (abgedruckt in BT-Drs. 21/6565, S. 5) bat der Bundesrat außerdem zu prüfen, ob für gemischt genutzte Gebäude „nicht doch Verbrauchsausweise zulässig sein können“. In Ziffer 22 (S. 27 f.) verlangt er eine Herleitung der Faktoren 3,5 und 2,95 für die Sanierungsanforderungen.
Was daraus wurde: Die Regierung kündigte eine Prüfung an. Im Gesetz steht der Verbrauchsausweis ab 2027 nur noch für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.
BR-Drs. 292/26 (B) (PDF)Bundesregierung, Gegenäußerung
Die Antwort der Regierung auf die Stellungnahme des Bundesrats
BT-Drs. 21/6565, S. 23
„wird die Vorschläge prüfen“
Worauf es sich bezieht: Auf die Vorschläge des Bundesrats, darunter die Prüfbitte, beim gemischt genutzten Gebäude doch Verbrauchsausweise zuzulassen.
Was daraus wurde: Nicht übernommen. § 82 Abs. 1 GModG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung lässt den Verbrauchsausweis nur für reine Wohngebäude zu. Ein Wohnhaus mit Laden im Erdgeschoss fällt heraus.
BT-Drs. 21/6565 (PDF)Bundesregierung, eigene Kostenschätzung
Die Folgekostenrechnung im Gesetzentwurf selbst
Gesetzentwurf BT-Drs. 21/6278, S. 86 f. und S. 93
„aufgrund der Unsicherheit“
„nicht unmittelbar betroffen“
„bspw. wenn sie ein Nichtwohngebäude errichtet oder vermietet“
Worauf es sich bezieht: Für die Wirtschaft schlägt die Regierung beim Energieausweis pauschal 50 Prozent auf den bisherigen Aufwand von 40,8 Millionen Euro auf, also 20,4 Millionen Euro im Jahr, ausdrücklich „aufgrund der Unsicherheit“. Die Verwaltung sei „nicht unmittelbar betroffen“, ein Ausweis werde nur fällig, „bspw. wenn sie ein Nichtwohngebäude errichtet oder vermietet“ (S. 93).
Was daraus wurde: Die neue Pflicht für Behördengebäude nach § 80 Abs. 6 GModG, die ohne Anlass und ohne Flächengrenze greift, ist damit nicht beziffert. Wir lesen das als Lücke im eigenen Zahlenwerk der Regierung.
BT-Drs. 21/6278 (PDF)Deutscher Städtetag
Kommunaler Spitzenverband der Städte
Ausschussdrucksache 21(9)286 zur Anhörung am 22. Juni 2026, S. 8
„gegenüber der bislang zulässigen Ausstellung von Verbrauchsausweisen zu zusätzlichem Erfüllungs- und Bürokratieaufwand“
„ohne dass aus Art. 19 und 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 eine zwingende Verpflichtung zu dieser Verschärfung eindeutig hervorgeht“
Worauf es sich bezieht: Auf die Pflicht für Behördengebäude nach § 80 Abs. 6, also auf Rathäuser, Ämter und andere öffentliche Gebäude. Der Mehraufwand sei „gesondert zu berücksichtigen“, „insbesondere auch, da sich der Regelungsvorschlag auf denkmalgeschützte Gebäude erstreckt“.
Was daraus wurde: Die Pflicht steht im Gesetz. Der Mehraufwand der Verwaltung ist in der Kostenschätzung nicht beziffert.
Stellungnahme Deutscher Städtetag (PDF)DIHK
Dachorganisation der Industrie- und Handelskammern
Stellungnahme vom 22. Mai 2026, S. 9 f.
„Zugleich besteht die Gefahr, dass die Vielzahl detaillierter Datenelemente die Verständlichkeit und Praktikabilität des Energieausweises beeinträchtigt.“
„Es sollte auch für Nichtwohngebäude die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis ausdrücklich erhalten und als gleichwertig anerkannt werden.“
Worauf es sich bezieht: Auf die Datenfülle des neuen Ausweises und auf den Wegfall der Wahlfreiheit bei Nichtwohngebäuden. Fair dazugesagt: Die DIHK hält die Fokussierung auf den Bedarf „mit Blick auf die EPBD“ für „grundsätzlich nachvollziehbar“.
Was daraus wurde: Nicht übernommen. Ab 2027 gibt es für Nichtwohngebäude bei jeder Neuausstellung nur noch den Bedarfsausweis.
Stellungnahme DIHK (PDF)Haus & Grund Deutschland
Verband der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer
Ausschussdrucksache 21(9)282, S. 12
„Ein zusätzlicher Energieausweis bringt in diesen Fällen keinen relevanten Informationsgewinn, verursacht aber für Vermieter zusätzlichen Aufwand und Kosten.“
Worauf es sich bezieht: Nur auf einen Punkt: die Vertragsverlängerung als neuen Anlass. Die Ausweitung darauf „ist abzulehnen“. Fair dazugesagt: Diesen Anlass verlangt die EU-Gebäuderichtlinie selbst, in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2. Die Kritik richtet sich damit an eine EU-Vorgabe.
Was daraus wurde: Die Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags ist ab 1. Januar 2027 Anlass, sofern kein gültiger Ausweis vorliegt (§ 80 Abs. 3 GModG n.F.).
Stellungnahme Haus & Grund (PDF)GdW
Spitzenverband der Wohnungswirtschaft
Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 11. Mai 2026, S. 20
„Die geplanten Änderungen bei den Energieausweisen gehen deutlich über die bisherigen Anforderungen des GEG hinaus und führen zu erheblichen Mehrkosten sowie zusätzlicher Bürokratie für die Wohnungswirtschaft.“
Worauf es sich bezieht: Auf die Ausweis-Änderungen im Referentenentwurf, also in einer frühen Fassung, und aus Sicht der Wohnungswirtschaft. Energieausweise müssten „ein standardisiertes, kosteneffizientes Informationsinstrument bleiben (Gold-Plating vermeiden)“. Für Gewerbeeigentümer spricht der GdW nicht.
Was daraus wurde: Die Änderungen beim Ausweis sind Gesetz geworden. Für reine Wohngebäude bleibt der Verbrauchsausweis zulässig.
Stellungnahme GdW (PDF)Bundesarchitektenkammer
Bundesweite Vertretung der Architektenkammern
Stellungnahme zum Referentenentwurf, Mai 2026, S. 6
„Der Energieausweis wechselt hier die Funktion: vom Informationsinstrument zum Vollzugsnachweis.“
Worauf es sich bezieht: Auf § 41: Ab 2027 kann der Ausweis als Nachweis dafür dienen, dass ein Nichtwohngebäude die Sanierungsanforderungen nach § 40 einhält. Die Kammer beschreibt diesen Wechsel. Sie lehnt ihn nicht ab.
Was daraus wurde: So steht es im Gesetz. § 79 Abs. 1 nennt ab 2027 neben der Information ausdrücklich den Nachweis als Zweck, § 41 macht davon Gebrauch.
Stellungnahme BAK (PDF)GIH, als Gegenstimme
Bundesverband der Energieberater
Stellungnahme vom 12. Juni 2026, S. 7
„Der GIH fordert den Bedarfsausweis als verbindlichen Standard mit vereinfachter Datenaufnahme.“
„Reine Verbrauchsausweise sind aus fachlicher Sicht nicht geeignet, die energetische Qualität eines Gebäudes objektiv abzubilden.“
Worauf es sich bezieht: Auf die Ausweisart. Der GIH will mehr Bedarfsausweis, nicht weniger. Wer nur die Kritiker zeigt, zeigt die halbe Debatte.
Was daraus wurde: Für Nichtwohngebäude ist der erste Teil der Forderung ab 2027 Gesetz: Der Bedarfsausweis ist dann der einzige Ausweis bei Neuausstellung.
Stellungnahme GIH (PDF)Was verlangt die EU, und was hat Deutschland selbst entschieden?
Der größere Teil kommt aus der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275: der Ausweis für Behördengebäude, die Vertragsverlängerung als Anlass, der Wegfall der Denkmal-Ausnahme, die Klassen A bis G und die Sanierungsanforderungen dem Grunde nach. Zwei Punkte hat Deutschland selbst entschieden: Nichtwohngebäude bekommen nur noch den Bedarfsausweis, und die Klasse ergibt sich aus dem Verhältnis zu einem Referenzgebäude mit Primärenergiefaktor 0,7.
Die Trennung zeigt, wer etwas ändern könnte. Was die EU vorgibt, kann Berlin nicht allein streichen. Was Berlin entschieden hat, schon.
| Regel ab 01.01.2027 (GModG n.F.) | Verlangt die EU das? | Wer hat entschieden? |
|---|---|---|
| Ausweis für behördlich genutzte Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand, ohne Flächengrenze und ohne Anlass (§ 80 Abs. 6) | Der Ausweis ja: Art. 20 Abs. 1 Buchst. b EPBD. Dass es ein Bedarfsausweis sein muss, verlangt die EU nicht. | Ausweis: EU. Bedarf als Pflichtart: Deutschland |
| Vertragsverlängerung als Anlass (§ 80 Abs. 3) | Ja: Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 EPBD | EU |
| Denkmal-Ausnahme entfällt (§ 79 Abs. 4) | Ja: Art. 20 Abs. 6 EPBD verweist nicht mehr auf geschützte Gebäude. Die Gesetzesbegründung sagt: „Die Ausnahme für Baudenkmäler wurde in der Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 gestrichen.“ (BT-Drs. 21/6278, S. 113) | EU |
| Klassen A bis G für Nichtwohngebäude (§ 86 Abs. 3) | Ja: Art. 19 Abs. 2 EPBD. A steht für Nullemissionsgebäude, G für die schlechtesten Gebäude im nationalen Bestand. | EU |
| Sanierungsanforderungen ab 2030 und 2033 (§ 40) | Dem Grunde nach ja: Art. 9 EPBD, schlechteste 16 Prozent bis 2030, 26 Prozent bis 2033 | Pflicht: EU. Faktoren 3,5 und 2,95: Deutschland |
| Nichtwohngebäude nur noch mit Bedarfsausweis (§ 80 Abs. 3, § 82 Abs. 1) | Nein: Anhang I Nr. 1 EPBD erlaubt die Bewertung „anhand des berechneten oder erfassten Energieverbrauchs“. | Deutschland. Die Gesetzesbegründung (S. 113) nennt keinen Grund. |
| Klasse aus dem Verhältnis zum Referenzgebäude, Referenz immer mit Primärenergiefaktor 0,7 (§ 86 Abs. 4, Anlage 10a) | Nein | Deutschland. Die Begründung (S. 116) erklärt die 0,7 nicht. |
EPBD = Richtlinie (EU) 2024/1275. Begründung = Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6278.
Die Koalition sagte im Ausschuss, das Gesetz setze die EU-Richtlinie „eins zu eins“ um (BT-Drs. 21/7009, S. 148). Auch der Normenkontrollrat sah „keine Anhaltspunkte“ für eine Umsetzung über 1:1 hinaus (NKR 8108, S. 2). Beim Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude hätte die EU aber mehr erlaubt: Ihr Anhang I lässt den berechneten und den erfassten Verbrauch zu. Deutschland hat sich für den Bedarf allein entschieden.
Damit kein falscher Eindruck entsteht: Das Referenzgebäude selbst ist keine Erfindung von 2026. Für neue Nichtwohngebäude ist es schon heute der Maßstab. Nach § 18 Abs. 1 GModG darf ein Neubau höchstens das 0,55-Fache des Primärenergiebedarfs seines Referenzgebäudes erreichen.
Neu ist, dass ab 2027 auch im Bestand eine Klasse an diesem Verhältnis hängt, gerechnet mit dem festen Faktor 0,7. Wie die Skala aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber Energieeffizienzklassen.
Warum gilt das Gesetz trotzdem?
Weil Kritik im Gesetzgebungsverfahren berät, aber nicht entscheidet. Normenkontrollrat und Bundesrat geben Stellungnahmen ab, beschlossen wird im Bundestag. Die Novelle ist ein Einspruchsgesetz, der Bundesrat konnte sie nicht aufhalten. Und die Entschließung des Bundestags bindet die Regierung politisch, ändert aber kein Gesetz.
Ein Gesetz beschließen und am selben Tag Besorgnis äußern, das wirkt widersprüchlich. Es ist aber ein übliches Werkzeug: Mit einer Entschließung sagt das Parlament der Regierung, woran sie weiterarbeiten soll. So lief das Verfahren:
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1. Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf mit Begründung und eigener Kostenschätzung (BT-Drs. 21/6278).
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2. Normenkontrollrat, 13. Mai 2026
Er prüft Bürokratie und Folgekosten und gibt eine Stellungnahme ab. Ein Vetorecht hat er nicht.
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3. Bundesrat, 12. Juni 2026
Die Länder nehmen Stellung und schlagen Änderungen vor. Die Regierung antwortet mit einer Gegenäußerung (BT-Drs. 21/6565).
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4. Anhörung im Ausschuss, 22. Juni 2026
Verbände reichen Stellungnahmen ein, darunter der Deutsche Städtetag.
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5. Bundestag, 10. Juli 2026
Beschluss mit 323 zu 271 Stimmen, dazu die Entschließung mit der Besorgnis. Am selben Tag befasst sich der Bundesrat abschließend.
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6. Ausfertigung und Verkündung, 23. und 28. Juli 2026
Veröffentlicht im BGBl. 2026 I Nr. 226. Der Ausweisteil tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Art. 9 Abs. 2 der Novelle).
Bei einem Einspruchsgesetz braucht es keine Zustimmung der Länder. Der Bundesrat kann den Vermittlungsausschuss anrufen und danach Einspruch einlegen. Diesen Einspruch kann der Bundestag zurückweisen. Auf Dauer verhindern kann die Länderkammer ein solches Gesetz nicht.
Die Entschließung wirkt anders als ein Gesetz. Sie ist ein Auftrag: Die Regierung soll sich in Brüssel „für eine grundlegende Vereinfachung der Richtlinie einsetzen“. Ob sie das tut und mit welchem Erfolg, ist Politik.
Für Eigentümer zählt der Gesetzestext. Und der gilt ab 1. Januar 2027. Den Gesamtüberblick über die Novelle, vom neuen Namen bis zu den Stichtagen 2030 und 2033, gibt der GModG-Überblick.
Wo stehen wir bei gewerbepass?
Wir stellen ausschließlich Bedarfsausweise aus und halten sie für aussagekräftiger. Einen Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude bieten wir nicht an. Skeptisch sind wir beim Zusatzaufwand ab 2027, der den Ausweis teurer macht, ohne dass ein Gebäude dadurch besser wird.
Das ist kein Widerspruch. Beim Bedarfsausweis stehen wir auf der Seite des GIH. Er beschreibt das Gebäude, nicht die Menschen darin. Ein Beispiel aus dem Hotelgewerbe. Ein Haus mit schwacher Wintersaison verbraucht wenig, ein Verbrauchsausweis sähe gut aus. Die Fenster sind trotzdem dieselben wie im ausgebuchten Sommer. Der Bedarfsausweis rechnet mit den Fenstern, nicht mit der Auslastung. Verbrauchsabrechnungen brauchen wir dafür nicht.
Unsere Kritik gilt dem, was ab 2027 dazukommt: die neue Norm DIN/TS 18599:2025-10, die Klasse über das Referenzgebäude mit dem festen Faktor 0,7, 31 Pflichtangaben im Ausweis, amtliche Muster, die Mitte Oktober 2026 noch nicht veröffentlicht waren, und eine Kostenschätzung, die die neue Pflicht für Behördengebäude nicht beziffert.
Nichts davon macht ein Dach dichter oder eine Heizung sparsamer. Es macht den Ausweis aufwendiger, und bezahlen muss das der Eigentümer.
Wir leben vom Energieausweis. Gerade deshalb sagen wir es offen: Mehr Rechenaufwand ist für uns kein Geschäft, sondern ein Kostenblock. Heute kostet der Bedarfsausweis bei uns 899 EUR Festpreis.
Ihr Gebäude, nicht die Debatte
Sie wollen wissen, was 2027 für Ihr Gebäude bedeutet?
Schicken Sie uns ein Foto Ihres Ausweises und sagen Sie, was ansteht. Wir sagen Ihnen kostenlos, ob und wann Sie einen brauchen. Der Bedarfsausweis kostet 899 EUR Festpreis, ausgestellt von einem DIBt-registrierten Aussteller.
Was kann jetzt noch passieren?
Drei Dinge sind offen: eine Vereinfachung der EU-Richtlinie, eine Korrektur der deutschen Entscheidungen durch den Gesetzgeber selbst und die amtlichen Muster für die neuen Ausweise nach § 85 Abs. 3 GModG, die noch fehlen. Keines davon verschiebt den 1. Januar 2027.
Eine einfachere EU-Richtlinie
Bundestag und Normenkontrollrat setzen bei der EU an. Das ist der lange Weg: Eine geänderte Richtlinie muss in Brüssel beschlossen und danach in deutsches Recht übertragen werden. Ob und wann das geschieht, ist offen.
Eine Korrektur in Berlin
Kürzer wäre der Weg bei den Punkten, die Deutschland selbst entschieden hat: beim Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude und beim Klassenmaßstab mit dem Faktor 0,7. Die könnte der Gesetzgeber ohne Brüssel ändern.
Die DIHK will die Wahlfreiheit für Nichtwohngebäude, der Bundesrat bat beim Mischgebäude um Prüfung und verlangt eine Herleitung der Faktoren 3,5 und 2,95. Ein Gesetzentwurf dazu ist uns bis heute, 19. Oktober 2026, nicht bekannt.
Die fehlenden Muster
Ab 2027 wird der Ausweis nach amtlichen Mustern ausgestellt, die nach § 85 Abs. 3 GModG bekannt zu machen sind. Die alten Muster gelten nach dem 31. Dezember 2026 nicht weiter. Bei unserer letzten Prüfung am 16. Oktober 2026 waren die neuen noch nicht veröffentlicht.
Ohne sie entsteht kein formal korrekter Ausweis nach neuem Recht. Wer Anfang 2027 einen braucht, sollte nach unserer Einschätzung etwas Anlaufzeit einplanen.
Was heißt das für Ihr Gewerbegebäude?
Für Ihr Gebäude zählt nicht die Kritik, sondern der Gesetzestext. Vier Fragen klären fast jeden Fall, von der Gültigkeit Ihres Ausweises bis zu § 41 Satz 3.
Legen Sie den vorhandenen Ausweis und Ihre Mietverträge daneben.
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Frage 1: Haben Sie einen gültigen Energieausweis? Gültig heißt: Ausstellungsdatum plus zehn Jahre liegt in der Zukunft.
Ja: Er bleibt gültig, auch über den 1. Januar 2027 hinaus (§ 79 Abs. 3 GModG). Weiter mit Frage 3. Nein: weiter mit Frage 2.
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Frage 2: Steht bis 2036 ein Anlass an? Also Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung, Leasing oder ab 2027 die Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags.
Ja, und der Ausweis entsteht noch 2026: Er wird nach heutigem Recht ausgestellt und gilt zehn Jahre. Ja, und der Ausweis entsteht ab 2027: nur noch Bedarfsausweis nach neuer Norm, mit Klasse A bis G. Nein: Aktuell besteht keine Pflicht.
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Frage 3: Fällt Ihr Gebäude unter die Sanierungsanforderungen nach § 40 GModG?
Nein, wenn eine Erfüllungsfiktion oder Ausnahme greift, etwa Baujahr ab 1996, Wärme überwiegend aus Wärmepumpe oder Biomasse, Anschluss an Fernwärme oder Baudenkmal. Ja oder unklar: weiter mit Frage 4.
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Frage 4: Würde ein Ausweis aus 2026 als Nachweis reichen? Das regelt § 41 Satz 3 GModG.
Nur, wenn sein nicht erneuerbarer Primärenergiebedarf bis Ende 2032 höchstens das 0,5-Fache, ab 2033 höchstens das 0,4-Fache des Endwerts der Effizienzskala auf diesem Ausweis beträgt. Sonst brauchen Sie auf Verlangen der Behörde einen anderen Nachweis, zum Beispiel einen neuen Ausweis.
Drei Fälle aus dem Alltag
Ärztehaus, Mietvertrag endet 2028
Der Ausweis von 2017 läuft 2027 ab, ein großer Praxis-Mietvertrag endet im Sommer 2028 und soll verlängert werden. Das ist dann ein Anlass. Ein Ausweis aus 2026 gilt bis 2036 und deckt die Verlängerung ab. Sonst wird 2028 ein Bedarfsausweis nach neuem Recht fällig, mit Klasse.
Hotel, Verkauf um 2029
Der Bedarfsausweis von 2022 gilt bis 2032. Für den Verkauf braucht es keinen neuen, der vorhandene wird vorgelegt und übergeben. Ob das Haus ab 2030 unter § 40 fällt, ist eine eigene Frage. Als Nachweis taugt der Ausweis nur in den Grenzen von § 41 Satz 3.
Laden im Wohnhaus
Unten ein Laden, oben Wohnungen. Bis 31. Dezember 2026 gibt es zwei Ausweise, die wir als Paket für 899 EUR ausstellen. Ab 1. Januar 2027 gibt es einen einzigen Bedarfsausweis mit Zonen, wie beim Nichtwohngebäude. Genau hier bat der Bundesrat um Prüfung, ob nicht doch Verbrauchsausweise zulässig sein können. Übernommen wurde das nicht. Mehr beim Energieausweis für Mischgebäude.
Ehrlicher Hinweis zu § 41 Satz 3
Ein Ausweis aus 2026 gilt zehn Jahre als Energieausweis (§ 79 Abs. 3 GModG). Er befreit aber nicht von den Sanierungsanforderungen nach § 40, die ab 2030 und 2033 am Gebäude hängen, nicht am Ausweis.
Als Nachweis gegenüber der Behörde taugt ein vor dem 1. Januar 2027 ausgestellter Bedarfsausweis nur, wenn sein nicht erneuerbarer Primärenergiebedarf bis Ende 2032 höchstens das 0,5-Fache, ab 2033 höchstens das 0,4-Fache des Endwerts der Effizienzskala auf diesem Ausweis beträgt. Liegt Ihr Gebäude darüber, brauchen Sie einen anderen Nachweis, zum Beispiel einen neuen Ausweis.
Den Nachweis verlangt die Behörde nur auf Anfrage. Welche Gebäude betroffen sind und welche Ausnahmen gelten, erklärt der Ratgeber Renovierungsanforderungen nach § 40 GModG.
Was fragen Eigentümer zur Kritik am Energieausweis 2027?
Die sieben Fragen, die wir seit dem Sommer am häufigsten hören, mit kurzen Antworten.
Wird das neue Energieausweisrecht wegen der Kritik verschoben?
Nein. Die Novelle ist verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226), ihr Ausweisteil tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Die Entschließung des Bundestags ist ein Auftrag an die Regierung und ändert keinen Paragrafen. Ein Gesetzentwurf, der den Stichtag verschiebt, ist uns Stand 19. Oktober 2026 nicht bekannt.
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Verlangt die EU, dass Nichtwohngebäude nur noch einen Bedarfsausweis bekommen?
Nein. Anhang I Nr. 1 der EU-Gebäuderichtlinie erlaubt die Bewertung anhand des berechneten oder erfassten Energieverbrauchs. Dass Nichtwohngebäude ab 2027 nur noch den Bedarfsausweis bekommen, hat Deutschland entschieden.
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Bekomme ich bei gewerbepass noch einen Verbrauchsausweis für mein Gewerbegebäude?
Nein. Einen Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude bieten wir nicht an, auch 2026 nicht. Wir stellen ausschließlich Bedarfsausweise aus, weil sie das Gebäude beschreiben und nicht das Verhalten der Nutzer. Verbrauchsabrechnungen brauchen Sie dafür nicht. Der Bedarfsausweis kostet bei uns 899 EUR Festpreis, die Vorprüfung ist kostenlos.
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Lohnt es sich, den Energieausweis noch 2026 ausstellen zu lassen?
Wenn in den nächsten zehn Jahren ein Anlass absehbar ist, oft ja. Ein Ausweis, der bis 31. Dezember 2026 ausgestellt wird, gilt zehn Jahre (§ 79 Abs. 3 GModG). Es zählt das Ausstellungsdatum, nicht das Bestelldatum. Ehrlich dazu: Als Nachweis für die Sanierungsanforderungen taugt ein alter Bedarfsausweis nur in den Grenzen von § 41 Satz 3, also bis 0,5-Fache, ab 2033 bis 0,4-Fache des Skalenendwerts.
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Was passiert mit meinem gültigen Verbrauchsausweis ab 2027?
Er bleibt gültig, bis seine zehn Jahre abgelaufen sind. Es gibt keine Austauschpflicht und keine Umschreibung auf die Klassen A bis G.
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Hat der Bundesrat auch etwas zu Mischgebäuden gesagt?
Ja. Er bat zu prüfen, ob für gemischt genutzte Gebäude nicht doch Verbrauchsausweise zulässig sein können. Die Regierung kündigte eine Prüfung an, übernommen wurde es nicht. Ab 1. Januar 2027 bekommt ein Haus mit Laden oder Praxis einen einzigen Bedarfsausweis mit Zonen. Bis Ende 2026 sind es zwei Ausweise, die wir als Paket für 899 EUR ausstellen.
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Wer könnte das Energieausweisrecht noch ändern?
Der deutsche Gesetzgeber, im normalen Verfahren mit Bundestag und Bundesrat. Bei den deutschen Entscheidungen, etwa dem Wegfall des Verbrauchsausweises für Nichtwohngebäude oder dem Faktor 0,7, könnte er das ohne die EU tun. Bei den EU-Vorgaben müsste zuerst die Richtlinie geändert werden. Bis dahin gilt das Gesetz, wie es verkündet ist.
Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de
Was sollten Sie jetzt tun?
Die Kritik ernst nehmen, aber nicht auf sie warten. Legen Sie Ablaufdatum und nächsten Anlass nebeneinander. Fällt beides vor 2036 zusammen, entscheiden Sie bewusst, ob der Ausweis noch nach heutigem Recht entstehen soll.
Dass Bundestag, Bundesrat und Normenkontrollrat Bedenken haben, zeigt, dass jemand hinsieht. Ihrem Gebäude hilft das bis auf Weiteres nicht. Am 1. Januar 2027 gilt, was im Bundesgesetzblatt steht.
Wenn Sie wissen wollen, wo Ihr Büro, Ihre Halle, Ihr Laden, Ihre Praxis oder Ihr Hotel steht: Die Vorprüfung kostet nichts. Der Bedarfsausweis kostet 899 EUR Festpreis und liegt 24 Stunden nach vollständigen Angaben in Ihrer Inbox. Alles läuft über Fotos, Unterlagen und Telefon.
Quellen zum Nachlesen
Jedes Zitat in diesem Ratgeber stammt aus einem dieser Dokumente. Seitenangaben beziehen sich auf die PDF-Seite.
- BGBl. 2026 I Nr. 226, verkündete GModG-Novelle
- BT-Drs. 21/7009, Beschlussempfehlung mit Entschließung (S. 7, S. 148)
- Bundestag, Textarchiv zur Abstimmung am 10.07.2026
- Nationaler Normenkontrollrat, Stellungnahme Nr. 8108 (S. 3, S. 10)
- Bundesrat, Beschluss BR-Drs. 292/26 (B) (S. 26, S. 27 f.)
- BT-Drs. 21/6565, Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung (S. 5, S. 23)
- BT-Drs. 21/6278, Gesetzentwurf mit Begründung (S. 86 f., 93, 113, 116)
- Deutscher Städtetag, Ausschussdrucksache 21(9)286 (S. 8)
- DIHK, Stellungnahme vom 22.05.2026 (S. 9 f.)
- Haus & Grund, Ausschussdrucksache 21(9)282 (S. 12)
- GdW, Stellungnahme vom 11.05.2026 (S. 20)
- Bundesarchitektenkammer, Stellungnahme Mai 2026 (S. 6)
- GIH, Stellungnahme vom 12.06.2026 (S. 7)
- EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 (Art. 9, 19, 20, Anhang I)
- § 79 GModG, Gültigkeit des Energieausweises
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- Energieausweis-Pflicht: was ab 2027 gilt
- Nichtwohngebäude ab 2027: Referenzgebäude und Kosten
- Denkmal-Ausnahme entfällt 2027
- Kurzmeldung: Bundestag, Bundesrat und Normenkontrollrat äußern Bedenken
- GModG-Überblick für Nichtwohngebäude
- Renovierungsanforderungen nach § 40 GModG
- Energieeffizienzklassen A bis G
- Energieausweis Gültigkeit
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