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GEG / GModG

Nichtwohngebäude ab 2027: Verbrauchsausweis weg, Referenzgebäude doppelt gerechnet, Kosten rauf

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) streicht zum 1. Januar 2027 den Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude. Jede Bilanz braucht dann einen rechnerischen Zwilling, das Referenzgebäude mit Primärenergiefaktor 0,7, aus dem sich die neue Klasse A bis G ergibt. Die Klassen F und G hängen direkt an den Renovierungsanforderungen ab 2030 und 2033. Stephan Grosser ordnet ein, warum dieser Aufwand Eigentümer Geld kostet, das in Sanierungen besser aufgehoben wäre, und was ein Ausweis nach dem bis 31.12.2026 geltenden Recht leistet und was nicht.

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Von Stephan Grosser Veröffentlicht: 08. Oktober 2026 Aktualisiert: 08. Oktober 2026
Energieausweis Nichtwohngebäude 2027: Bürogebäude und Gewerbehalle, Referenzgebäude und Klassen A bis G nach GModG, gewerbepass® DEUTSCHLAND

Ab dem 1. Januar 2027 gibt es für Nichtwohngebäude nur noch den Bedarfsausweis. Die neue Klasse A bis G entsteht aus dem Vergleich mit einem rechnerischen Referenzgebäude, das mit Primärenergiefaktor 0,7 gerechnet wird. Das kostet mehr Rechenzeit und damit nach unserer Einschätzung mehr Geld. Ein Ausweis, der bis zum 31.12.2026 ausgestellt wird, gilt zehn Jahre.

Ich sage es gleich am Anfang, damit kein Missverständnis entsteht: Ich halte das für den falschen Weg.

Nicht weil ich gegen Klimaschutz bin. Ich verkaufe seit 2018 Energieausweise, ich lebe davon, dass Gebäude bewertet werden.

Gerade deshalb sehe ich jeden Tag, wohin das Geld eines Eigentümers fließt. Und ab 2027 fließt mehr davon in Rechenarbeit und weniger in Dämmung, Fenster und Heizung.

Ausgelöst hat diese Serie ein Fachbeitrag von Lars Klitzke (Hochschule Zittau/Görlitz) auf LinkedIn. Darunter schrieb Martin Bach, das werde eine „spannende (und kostentreibende) Umstellung“. Klitzke antwortete: „dies wird wohl so werden“.

Wenn selbst Befürworter das so sehen, sollten Eigentümer von Büros, Hallen und Läden hinhören.

Am Ende dieses Textes erkläre ich Ihnen, warum ein Ausweis aus diesem Jahr Ihnen zehn Jahre Ruhe beim Ausweis verschafft und wo genau diese Ruhe aufhört. Vorher müssen Sie verstehen, was sich ändert.

Was ändert sich ab 2027 beim Energieausweis für Nichtwohngebäude?

Drei Dinge treffen Gewerbeeigentümer direkt: Der Verbrauchsausweis fällt weg, jede Bilanz braucht ein vollständig mitgerechnetes Referenzgebäude, und daraus entsteht erstmals eine Klasse A bis G. Gerechnet wird nach der neuen DIN/TS 18599:2025-10 mit Zonierung. Die Klassen F und G hängen direkt an den Renovierungsanforderungen ab 2030 und 2033.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 10. Juli 2026 beschlossen und am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Der Teil zum Energieausweis gilt ab dem 1. Januar 2027. Eine Übergangsfrist für neue Ausweise gibt es nicht.

Den großen Überblick über das Gesetz finden Sie in meiner Meldung GModG beschlossen für Nichtwohngebäude. Hier geht es um die drei Punkte, die Ihren Ausweis aufwendiger machen.

PunktBis 31.12.2026Ab 01.01.2027
Ausweisart bei Verkauf, Vermietung, VerlängerungVerbrauch oder Bedarfnur Bedarf (§ 80 Abs. 3, § 82)
Effizienzklasse für NichtwohngebäudekeineA bis G (§ 86, Anlage 10a)
Maßstab der KlasseentfälltVerhältnis zum Referenzgebäude, Referenz mit Faktor 0,7
Klasse Aentfälltnur Nullemissionsgebäude
RechennormDIN V 18599:2018-09DIN/TS 18599:2025-10
BezugsflächeNettogrundflächebeheizte oder gekühlte Nettoraumfläche nach DIN 277
Anlass Vertragsverlängerungneinja

Dazu kommen ein digitales, maschinenlesbares Format und mindestens 31 Pflichtangaben. Darunter steht für Nichtwohngebäude ausdrücklich der Verhältniswert zum Referenzgebäude (§ 85 Abs. 1 Nr. 28).

Bürogebäude aus den 1970er Jahren mit Fensterbändern: Energieausweis Nichtwohngebäude 2027 nach GModG, gewerbepass®
Viele Bürobauten aus den 1970er Jahren brauchen ab 2027 bei jedem Anlass einen Bedarfsausweis mit Effizienzklasse.

Warum verschwindet der Verbrauchsausweis für Gewerbeimmobilien?

Weil das GModG den Verbrauchsausweis ab 2027 nur noch für Gebäude zulässt, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Für jedes Nichtwohngebäude verlangt § 80 Abs. 3 bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing und Verlängerung eine energetische Bilanzierung. Damit fällt die Ausweisart weg, die in Büro-Mietangeboten bislang am häufigsten genannt wurde.

Wie verbreitet der Verbrauchsausweis im Gewerbe war, zeigt ein Bericht des Öko-Instituts im Ariadne-Projekt. Ausgewertet wurden Mietangebote für Büroimmobilien von 2018 bis August 2025.

Rund 94.000 Angebote (13 %) nannten einen Verbrauchsausweis, rund 80.000 (11 %) einen Bedarfsausweis. Bei 76 % fehlte jede Angabe.

Wo überhaupt ein Ausweis genannt war, lag der Verbrauchsausweis also vorn. Diese Möglichkeit ist ab Januar weg.

Ich will ehrlich sein: Wir stellen bei gewerbepass seit August 2026 selbst nur noch Bedarfsausweise aus. Der Bedarfsausweis ist die bessere Bewertung, weil er das Gebäude beschreibt und nicht das Verhalten des letzten Mieters. Eine leerstehende Etage hat einen traumhaften Verbrauch und trotzdem eine schlechte Hülle.

Trotzdem ist es ein Unterschied, ob ein Eigentümer die bessere Lösung wählt oder ob ihm jede Wahl genommen wird.

Der bved (Bundesverband für Energie- und Wasserdatenmanagement) hat in seiner Stellungnahme genau das gefordert: „Erhalt des Energieverbrauchsausweises für Nichtwohngebäude!“ Der Verbrauchsausweis könne für bestimmte Nichtwohngebäude „höchst aussagefähig sein“. Übernommen wurde das nicht.

Was bedeutet es, das Referenzgebäude doppelt zu rechnen?

Jede Bilanz für ein Nichtwohngebäude besteht ab 2027 aus zwei vollständigen Rechnungen: Ihr echtes Gebäude und ein rechnerischer Zwilling mit gleicher Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, aber genormter Technik. Die Klasse ergibt sich aus dem Verhältnis beider Ergebnisse. Jeder Fehler in Zonen oder Anlagendaten verschiebt damit die Klasse.

Stellen Sie sich Ihr Gebäude zweimal vor. Einmal so, wie es steht: mit der Gasheizung von 2004, den Leuchtstoffröhren im Lager, der Lüftung im Besprechungsraum. Und einmal als Musterbau mit identischem Grundriss, aber ausgestattet mit der Referenztechnik aus Anlage 2 des Gesetzes.

Das Gesetz nennt diesen Zwilling Referenzgebäude. § 86 Abs. 4 GModG legt fest, dass die Klasse „unmittelbar aus dem Verhältniswert des errechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes“ folgt. Für den Zwilling ist dabei „immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu verwenden“.

Bis Ende 2026 hat ein Ausweis für ein Nichtwohngebäude gar keine Effizienzklasse. Ab 2027 hängt an diesem Verhältnis eine Note, die jeder Käufer, jede Bank und jeder Mieter sieht.

Die Klassengrenzen im Rechenbeispiel

Ein Beispiel mit runden, frei gewählten Zahlen, damit das Prinzip sichtbar wird. Eine Lagerhalle mit Büroeinbau, der Zwilling kommt auf 80 kWh Primärenergie je Quadratmeter und Jahr.

KlasseVerhältnis laut Anlage 10aPrimärenergiebedarf bei Referenz 80 kWh/(m²·a)
Abis 1,0 (nur Nullemission)bis 80
Büber 1,0über 80 bis 118,4
Cüber 1,48über 118,4 bis 157,6
Düber 1,97über 157,6 bis 196,8
Eüber 2,46über 196,8 bis 236
Füber 2,95über 236 bis 280
Güber 3,5über 280

Kommt die echte Halle auf 250 kWh/(m²·a), ist das Verhältnis 250 geteilt durch 80, also rund 3,13. Klasse F.

Jetzt der Haken. Legt der Aussteller eine Zone falsch an, etwa das Lager als normal beheizte Halle statt als Zone mit niedriger Solltemperatur, verändern sich beide Rechnungen und damit das Verhältnis. Bei gleichem Gebäude kann aus F ein E oder ein G werden.

Wie die neue Skala im Detail aufgebaut ist, steht in meiner Meldung Neue Energieeffizienzklassen für Gewerbe.

Gebäude und sein rechnerischer Zwilling: Referenzgebäude beim Energieausweis Nichtwohngebäude ab 2027, gewerbepass®
Ab 2027 wird jedes Nichtwohngebäude mit einem rechnerischen Zwilling verglichen, dem Referenzgebäude.

Wo der Mehraufwand wirklich steckt

Fairerweise: Die Software rechnet den Zwilling mit, sobald die Zonen sauber angelegt sind. Niemand zeichnet das Gebäude zweimal.

Ganz neu ist der Zwilling auch nicht. Schon heute leitet ein Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude seine Vergleichswerte aus dem Referenzgebäude ab. Neu ist, dass ab 2027 eine Klasse mit Rechtsfolgen an diesem Verhältnis hängt, gerechnet mit dem festen Faktor 0,7.

Der Aufwand steckt woanders. Die Zonierung nach DIN/TS 18599:2025-10 (die Grundlagen erklärt der Ratgeber DIN 18599 verständlich erklärt) muss stimmen, weil sie jetzt zwei Ergebnisse gleichzeitig prägt.

Jede Anlage muss je Zone zugeordnet sein: Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung, eingebaute Beleuchtung. Und der Aussteller muss prüfen, ob Original und Zwilling zueinander passen, bevor eine Klasse mit rechtlichen Folgen auf dem Papier steht.

Dazu kommt die neue Norm selbst. Rechenkerne, Eingabemasken und Prüfroutinen werden umgestellt.

Der Normenkontrollrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf festgehalten, ihm lägen Hinweise vor, dass der Umstellungsaufwand, „u. a. für das Ausstellen der Energieausweise“, „deutlich höher ausfallen wird“. Die Bundesregierung hatte im Entwurf 380 Euro Softwareanpassung je Büro angesetzt und davon nur die Hälfte als neuen Aufwand gezählt, weil es sich um eine Ersatzinvestition handle.

190 Euro für einen Normwechsel. Wer je eine Branchensoftware umgestellt hat, weiß, was davon zu halten ist.

Warum kommt kaum ein Gewerbegebäude in Klasse A?

Weil Klasse A nach § 86 Abs. 3 nur Nullemissionsgebäuden offensteht, also Gebäuden ohne Emissionen aus fossiler Energie am Standort. Und weil der Zwilling immer mit Primärenergiefaktor 0,7 gerechnet wird, während Erdgas und Heizöl mit 1,1 in die echte Rechnung gehen. Ein fossil beheiztes Gebäude startet damit strukturell im Nachteil.

Rechnen wir das grob über. Angenommen, Hülle und Technik Ihres Gebäudes entsprächen exakt dem Zwilling, nur die Wärme käme aus einem Gaskessel. Dann läge allein der Heizanteil durch den Faktor beim rund 1,57-Fachen (1,1 geteilt durch 0,7).

Das ist ein vereinfachter Überschlag, keine Ausweisberechnung. Beleuchtung, Lüftung und Kühlung laufen mit Strom, Kesselverluste kommen dazu. Die Richtung ist aber eindeutig: Ein baulich ordentliches Gebäude mit Gasheizung wird nach unserer Einschätzung eher in der Mitte der Skala landen als oben.

Für Wärmepumpen gilt das Gegenteil. Der Primärenergiefaktor für Strom sinkt von 1,8 auf 1,5.

Der Emissionsfaktor für Netzstrom sinkt in Anlage 9 von 560 auf 100 Gramm CO₂-Äquivalent je Kilowattstunde. Das ist ein normativer Rechenwert, kein gemessener Strommix.

Das Ergebnis: Ein Gebäude kann im Ausweis deutlich besser aussehen, ohne dass sich am Gebäude etwas geändert hat. Gleichzeitig kann ein solide gedämmtes Bürohaus mit Gasbrennwertkessel nach unserer Einschätzung schlechter dastehen als ein schlecht gedämmtes mit Wärmepumpe. Ob das einem Käufer hilft, die Bausubstanz einzuschätzen, darf man bezweifeln.

Sie wollen wissen, wo Ihr Gebäude heute steht? Wir prüfen Ihr Nichtwohngebäude kostenlos vorab, mit geschätzten Kennwerten im Best-Case und Worst-Case und einem verbindlichen Festpreis. Der Bedarfsausweis kostet bei uns 899 Euro, Zonierung bis zu vier Nutzungszonen inklusive. Kostenlose Vorprüfung starten

Was haben die Klassen F und G mit der Sanierungspflicht ab 2030 zu tun?

Sehr viel. § 40 GModG verlangt, dass bestehende Nichtwohngebäude ab dem 1. Januar 2030 höchstens das 3,5-Fache und ab dem 1. Januar 2033 höchstens das 2,95-Fache des Referenzgebäudes erreichen. Das sind genau die Grenzen zu G und zu F. Wer dort liegt und keine Ausnahme hat, muss sanieren.

Die EU-Gebäuderichtlinie verlangt in Artikel 9 Schwellenwerte, unterhalb derer die schlechtesten 16 % des Nichtwohngebäudebestands bis 2030 und die schlechtesten 26 % bis 2033 liegen. Das sind Anteile am Bestand, keine Einsparquote für Ihr einzelnes Gebäude.

Deutschland hat das in zwei feste Faktoren übersetzt. Der Referenzwert für diese Prüfung wird ebenfalls mit Primärenergiefaktor 0,7 gerechnet. Ein Gebäude in Klasse G überschreitet damit ab 2030 die Schwelle, eines in Klasse F ab 2033.

Wie sich das genau auf F- und G-Objekte auswirkt, habe ich in Sanierungspflicht ab 2030 für Klasse F und G ausführlich beschrieben. Hier nur das Wichtigste für Ihre Planung.

Die Ausnahmen sind breiter, als viele denken

§ 40 Abs. 3 lässt die Anforderung als erfüllt gelten, wenn das Gebäude ab dem 1. Januar 1996 errichtet wurde. Ebenso, wenn ein älteres Gebäude nachweislich mindestens auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 gebracht wurde oder deren Anforderungen an den Heizwärmebedarf einhält, wenn die Wärme überwiegend aus Biomasse oder Wärmepumpe kommt oder wenn das Gebäude an Fernwärme hängt.

Abs. 4 nimmt unter anderem Gebäude aus, bei denen feststeht, dass sie abgerissen, umgenutzt oder umfassend saniert werden oder deren Betriebsgelände aufgegeben wird. Außerdem bestimmte Baudenkmäler, freistehende kleine Gebäude sowie Werkstätten, Industrieanlagen und landwirtschaftliche Gebäude mit niedrigem Energiebedarf. Dazu kommt die Grenze der technischen Unmöglichkeit und wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.

Unterm Strich trifft es vor allem das, was ich in Gewerbegebieten jede Woche sehe: Hallen und Bürobauten aus den 1960er bis frühen 1990er Jahren mit Gas- oder Ölkessel, die seitdem kaum angefasst wurden.

Logistikhalle aus den 1980er Jahren in der Abenddämmerung: Sanierungspflicht Nichtwohngebäude ab 2030 nach § 40 GModG, gewerbepass®
Ältere Hallen mit Gas- oder Ölkessel stehen am ehesten vor den Renovierungsanforderungen ab 2030 und 2033.

Der Nachweis ist der nächste Kostenpunkt

§ 41 regelt, dass Sie die Einhaltung auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde nachweisen. Das geht über einen Energieausweis oder auf anderem geeigneten Weg.

Ein Bedarfsausweis von vor 2027 reicht dafür nur unter einer Bedingung: Sein ausgewiesener nicht erneuerbarer Primärenergiebedarf darf bis Ende 2032 höchstens das 0,5-Fache, ab 2033 höchstens das 0,4-Fache des Endwerts der Effizienzskala auf diesem Ausweis betragen. Liegt Ihr Gebäude darüber, brauchen Sie einen anderen Nachweis.

Jörg Wagner hat es in der Diskussion unter Klitzkes Beitrag sinngemäß so gesagt: Die Zeitschiene dieser Mindeststandards für Nichtwohngebäude werde unterschätzt. Ich sehe das genauso. Bis 2030 bleiben gut drei Heizperioden, und eine Sanierung im laufenden Gewerbebetrieb plant man nicht in einem Winter.

Warum halten wir diesen Weg für falsch?

Weil der Aufwand in Rechnungen fließt, die kein Gebäude dichter machen. Fachleute, Zeit und Geld landen in Zonenmodellen, Zwillingsrechnungen und Pflichtfeldern statt in Fenstern, Dämmung und Heizungstausch. Der Normenkontrollrat nannte den Entwurf „nicht praxistauglich“. Bezahlen muss das am Ende der Eigentümer, und über die Miete der Betrieb.

Ich werde keinem einzelnen Politiker etwas vorwerfen. Viel von dem, was kommt, stammt aus der EU-Gebäuderichtlinie.

Der Normenkontrollrat sah in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf keine Übererfüllung, sondern eine Umsetzung eins zu eins. Die Skala A bis G und die Mindeststandards kommen aus Brüssel.

Hausgemacht sind die Ausgestaltung und der Zeitplan. Die EU schreibt kein bestimmtes Rechenverfahren vor, trotzdem gilt hier: Nichtwohngebäude nur noch über Bedarf, das Referenzverfahren als Maßstab der Klasse, ein Stichtag ohne fertige Muster.

Die amtlichen Muster nach § 85 Abs. 3 waren bei unserer letzten Prüfung Anfang Oktober 2026 noch nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Softwarehersteller warten darauf.

Die Rechnung, die keiner aufmacht

Ein Bedarfsausweis für ein Nichtwohngebäude kostet am Markt heute grob zwischen 800 und 8.000 Euro und mehr, je nach Größe und Zonenzahl. Eine amtliche Prognose, um wie viel er 2027 teurer wird, gibt es nicht.

Was es gibt, ist die Logik des Handwerks: mehr Pflichtangaben, eine neue Norm, eine Klasse mit Rechtsfolge, mehr Haftung für den Aussteller. Wir rechnen damit, dass der Aufwand und damit die Preise am Markt steigen.

Stefan Fenster hat es unter Klitzkes Beitrag sinngemäß auf den Punkt gebracht: wieder ein kleiner Posten, der etwas akademisch besser macht und mehr kostet, und am Ende muss es einer bezahlen, ob er es braucht oder nicht. Genau so ist es.

Gewerbegebäude mit Gerüst, Dämmplatten werden an die Fassade gesetzt: Sanierung statt Rechenaufwand beim Energieausweis Nichtwohngebäude 2027, gewerbepass®
Jede Stunde, die in Zwillingsrechnungen fließt, fehlt dort, wo Gebäude wirklich besser werden: an der Fassade, am Dach, an der Heizung.

Fachleute sind knapp

Auf der Energieeffizienz-Expertenliste stehen rund 22.800 registrierte Fachleute. Das ist keine Zahl der Aussteller, aber ein Gefühl für den Pool, aus dem Beratung, Förderanträge, Sanierungsbegleitung und Energieausweise schöpfen.

Jede Stunde, die so eine Fachkraft in eine Zwillingsrechnung für einen Ausweis steckt, fehlt bei der Baubegleitung einer echten Sanierung. Die Renovierungsanforderungen ab 2030 werden genau diese Leute brauchen.

Der Ausweis soll nach § 79 Abs. 1 einen „überschlägigen Vergleich von Gebäuden“ ermöglichen. Überschlägig. Dafür wird er gerade sehr genau gemacht.

Was wir anders machen würden

Wir stehen auf der Seite der Eigentümer. Deshalb hier keine Empörung, sondern Vorschläge:

  1. Wahlrecht erhalten. Für einfache Nichtwohngebäude mit sauber gemessenem Verbrauch, etwa eine kleine Halle oder eine Büroetage, sollte der Verbrauchsausweis als Option bleiben. Der bved hat das gefordert.
  2. Einfache Gebäude einfach rechnen. Für Neubauten kennt das Gesetz ein vereinfachtes Ein-Zonen-Modell schon (§ 32), aber nur unter engen Bedingungen, etwa ohne Kühlung und bei Handel oder Gewerbe bis 1.000 m². Für den Ausweis einfacher Bestandsgebäude mit ein oder zwei Nutzungen sollte dieser Weg großzügig offenstehen, statt jede Sozialfläche als eigene Zone zu verlangen.
  3. Erst die Muster, dann der Stichtag. Ein Stichtag sollte erst greifen, wenn die amtlichen Muster und die Software ein paar Monate vorliegen.
  4. Keine Neuausstellung bei bloßer Verlängerung. Wenn derselbe Mieter denselben Vertrag verlängert, kennt er das Gebäude. Laut Stellungnahme des Normenkontrollrats zum Gesetzentwurf kostet dieser neue Anlass die Wirtschaft geschätzt rund 20,4 Millionen Euro jährlich.
  5. Geld in Maßnahmen lenken. Wer die schlechtesten Gebäude verbessern will, sollte Sanierungen fördern, nicht Rechenmodelle.

Warum lohnt sich ein Ausweis nach heutigem Recht noch 2026?

Weil ein Energieausweis, der bis zum 31. Dezember 2026 ausgestellt wird, zehn Jahre gültig bleibt. Er braucht weder das Referenzgebäude als Klassenmaßstab noch die neuen Pflichtangaben noch die neue Norm. Er schützt aber nicht vor den Renovierungsanforderungen nach § 40, die unabhängig vom Ausweis gelten.

Das ist der ehrliche Kern. Bestandsausweise müssen nicht ausgetauscht werden.

Wer 2027 verkauft, vermietet oder einen Gewerbemietvertrag verlängert, legt seinen gültigen Ausweis vor und braucht keinen neuen (§ 80 Abs. 3). Wie lange Ihr Ausweis läuft, erklärt der Ratgeber Gültigkeit des Energieausweises.

Für die Planung zählt das Ausstellungsdatum, nicht das Bestelldatum. Nach vollständigen Angaben liefern wir in 24 Stunden. In den letzten Dezemberwochen wird es nach unserer Einschätzung trotzdem eng, weil dann viele gleichzeitig kommen.

Jetzt zu den Grenzen, damit Sie nichts falsch planen:

  1. Sanierungspflicht bleibt. § 40 hängt am Gebäude, nicht am Ausweis. Ein alter Ausweis ohne Klasse ändert nichts daran, ob Ihre Halle 2030 über dem 3,5-Fachen liegt.
  2. Der Nachweis kann einen neuen Ausweis erfordern. Fordert die Behörde einen Nachweis und Ihr 2026er Ausweis erfüllt die Bedingung aus § 41 nicht, brauchen Sie einen anderen Nachweis.
  3. Größere Umbauten lösen neu aus. Werden bei Änderungen Berechnungen für das ganze Gebäude gemacht, ist nach § 80 Abs. 2 ein neuer Ausweis fällig.

Für die meisten Verkäufe und Vermietungen der nächsten Jahre heißt das trotzdem: ein Ausweis, eine Rechnung, zehn Jahre Ruhe beim Ausweis. Was der Stichtag sonst noch alles bewegt, steht im Ratgeber Energieausweis-Pflicht 2027.

Wie läuft ein Bedarfsausweis bei gewerbepass ab?

In drei Schritten: kostenlose Vorprüfung, Fotos und Unterlagen digital schicken, Bedarfsausweis erhalten. Die Datenaufnahme läuft komplett telefonisch und per Foto, Verbrauchsabrechnungen brauchen Sie nicht. Der Festpreis liegt bei 899 Euro inklusive bis zu vier Nutzungszonen, Lieferung 24 Stunden nach vollständigen Angaben, mit amtlicher DIBt-Registriernummer.

Ich bin kein Energieberater. Ich bin Gründer und Geschäftsführer von gewerbepass und koordiniere Ihren Auftrag. Den Ausweis stellt unser Partner-Aussteller aus, der beim DIBt registriert ist. Der Ausweis trägt dessen gültige Registriernummer.

Wir rechnen mit Best-Case-Optimierung: Jede Maßnahme, die Sie belegen können, kommt in die Rechnung. Gerade bei Gewerbebauten aus den 1970ern finden wir oft nachgerüstete Fenster, ein gedämmtes Dach oder einen neueren Kessel, die in keiner Akte stehen.

Ladenfläche wird per Smartphone fotografiert: Datenaufnahme für den Bedarfsausweis Gewerbe per Foto statt Termin, gewerbepass®
Fotos von Technik, Leuchten und Fassade reichen uns, offene Punkte klären wir am Telefon.

Drei Tipps aus der Praxis

Erstens: Schauen Sie in Ihre Mietverträge. Ab 2027 ist die Verlängerung eines Gewerbemietvertrags ein eigener Anlass. Welche Verträge laufen 2027 oder 2028 aus? Liegt dann kein gültiger Ausweis vor, brauchen Sie einen.

Zweitens: Fotografieren Sie die Technik. Typenschild des Wärmeerzeugers, Lüftungsgerät, Leuchten in Halle und Büro, Hallentore, Dachaufsicht, Fassade von allen Seiten. Grundrisse oder Flächenaufstellungen helfen, wenn es sie gibt.

Drittens: Schreiben Sie die Nutzungen auf. Wie viele Quadratmeter sind Büro, Verkauf, Lager, Werkstatt, Sozialräume? Wie warm ist das Lager im Winter? Das ist die Grundlage der Zonierung, und sie entscheidet heute über die Kennwerte und ab 2027 über die Klasse.

Ein typischer Fall aus diesem Herbst: eine Lagerhalle bei Frankfurt, Baujahr 1979, mit Büroteil, Brennwertkessel und einem Lager, das im Winter über 12 Grad gehalten wird. Genau diese eine Angabe entscheidet über die Zone und damit über den Kennwert. Gerechnet haben wir aus Unterlagen und Fotos, die offenen Punkte kamen am Telefon auf den Tisch.

Was bleibt unterm Strich?

Der Energieausweis für Nichtwohngebäude wird ab 2027 aufwendiger: nur noch Bedarf, ein mitgerechneter Zwilling mit Faktor 0,7, eine Klasse mit Folgen für 2030 und 2033. Wir halten das für teuer und wenig hilfreich. Wer 2026 noch einen Anlass hat oder kommen sieht, sichert sich einen Ausweis nach heutigem Recht für zehn Jahre.

Ich kann das Gesetz nicht ändern. Ich kann aber dafür sorgen, dass Sie nicht mehr bezahlen, als nötig ist, und dass Ihr Geld dort ankommt, wo es Ihr Gebäude besser macht.

Wenn Sie wissen wollen, wo Ihr Büro, Ihre Halle oder Ihr Laden heute steht, ob 2030 ein Thema wird und was der Ausweis kostet: Kostenlose Vorprüfung starten. Oder rufen Sie an unter 0152 060 777 67, auch per WhatsApp.

Häufige Fragen

Diese fünf Fragen höre ich von Eigentümern und Verwaltern von Büros, Hallen und Läden derzeit am häufigsten. Es geht um den Verbrauchsausweis, das Referenzgebäude, die Kosten, die Sanierungspflicht und die Frage, ob jemand ins Gebäude kommen muss. Die kurzen Antworten:

Darf ich für mein Bürogebäude ab 2027 noch einen Verbrauchsausweis ausstellen lassen?

Nein. Ab dem 1. Januar 2027 lässt § 82 GModG den Verbrauchsausweis nur noch für Gebäude zu, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Für Büros, Hallen, Läden und Praxen ist bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing und Vertragsverlängerung ein Bedarfsausweis nötig. Ein vorhandener, gültiger Verbrauchsausweis bleibt bis zum Ende seiner zehn Jahre nutzbar.

Was ist das Referenzgebäude im Energieausweis?

Ein rechnerischer Zwilling Ihres Gebäudes mit gleicher Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, aber mit der genormten Technik aus Anlage 2 des GModG. Für die Klasse wird der Zwilling immer mit Primärenergiefaktor 0,7 gerechnet. Das Verhältnis aus Ihrem Primärenergiebedarf und dem des Zwillings ergibt die Klasse A bis G.

Wird der Energieausweis für Nichtwohngebäude 2027 teurer?

Eine amtliche Prognose gibt es nicht. Nach unserer Einschätzung steigt der Aufwand durch neue Norm, Referenzklasse, mehr Pflichtangaben und erweiterte Empfehlungen, und damit steigen die Preise am Markt. Bei gewerbepass kostet der Bedarfsausweis heute 899 Euro Festpreis inklusive bis zu vier Nutzungszonen und kostenloser Vorprüfung.

Schützt mich ein Ausweis von 2026 vor der Sanierungspflicht?

Nein. Er gilt zehn Jahre als Energieausweis, aber die Renovierungsanforderungen nach § 40 GModG hängen am Gebäude. Ab 2030 darf es höchstens das 3,5-Fache, ab 2033 höchstens das 2,95-Fache des Referenzgebäudes erreichen, sofern keine Ausnahme greift. Als Nachweis reicht ein alter Bedarfsausweis nur unter den Bedingungen des § 41.

Muss für den Bedarfsausweis jemand in mein Gebäude kommen?

Nein. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, dass der Aussteller mit geeigneten Bildaufnahmen arbeitet (§ 83 Abs. 1). Sie schicken Fotos, Pläne und vorhandene Unterlagen digital, offene Punkte klären wir am Telefon. Nach vollständigen Angaben liegt der Ausweis innerhalb von 24 Stunden vor.

Stephan Grosser, Gründer & Immobilienexperte von gewerbepass®

Geschrieben von

Stephan Grosser

Gründer & Immobilienexperte, gewerbepass® DEUTSCHLAND

Seit 2018 stelle ich Energieausweise aus, inzwischen bundesweit und mit Schwerpunkt auf Nichtwohngebäuden und Mischgebäuden. Was ich hier schreibe, stammt aus laufenden Aufträgen, nicht aus einer Pressemitteilung.

  • Tätig seit 2018
  • Ausweise von DIBt-registrierten Ausstellern, mit gültiger Registriernummer
  • Schwerpunkt Nichtwohngebäude und Mischgebäude

Regional auch tätig als energiepass® BREMEN, energieausweis® HAMBURG, energiepass® HANNOVER, energiepass® KÖLN, energiepass® BERLIN und enerprio®. Mehr über mich

Früh einordnen, statt spät reagieren.

Wenn neue Regeln, Förderlogik oder Datenlücken Ihr Objekt betreffen könnten, lässt sich das oft in einer kurzen fachlichen Vorprüfung sauber klären.

Stephan Grosser, Gründer und Inhaber von gewerbepass Deutschland
Stephan Grosser
Gründer & Inhaber · gewerbepass® DEUTSCHLAND
grosser@gewerbepass.de
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