Erstellt am Zuletzt aktualisiert am

Technik im Nichtwohngebäude

Lüftungskonzept für Nichtwohngebäude: was für Ihr Gewerbeobjekt wirklich gilt

Ein Lüftungskonzept für Nichtwohngebäude folgt nicht der DIN 1946-6, denn die ist für Wohnungen geschrieben. Für Büro, Praxis, Laden oder Schule gelten das Arbeitsstättenrecht mit ASR A3.6 und die DIN EN 16798-1 und -3. Für den Energieausweis ist die Lüftung nur ein Rechenbaustein der Bilanzierung nach DIN V 18599, kein eigenes Dokument.

Meine These: Sie brauchen kein Lüftungskonzept, um Ihr Gewerbeobjekt zu verkaufen oder zu vermieten. Sie brauchen ein paar Fotos und einen Bedarfsausweis.

Ich bin Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer und Immobilienexperte seit über 18 Jahren. Wir plänen keine Lüftungsanlagen. Genau deshalb zeige ich Ihnen ohne Verkaufsinteresse, wo das Lüftungskonzept aufhört und wo der Energieausweis nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) anfängt.

Von Stephan Grosser Veröffentlicht: 01.09.2026 Aktualisiert: 11.10.2026

Was ist ein Lüftungskonzept, und braucht ein Nichtwohngebäude eines?

Ein Lüftungskonzept legt fest, wie ein Gebäude ausreichend mit frischer Luft versorgt wird, meist im Zusammenhang mit einer dichteren Gebäudehülle nach Sanierung oder Fenstertausch. Für Nichtwohngebäude gibt es kein separates Pflichtdokument nach dem Muster der DIN 1946-6. Stattdessen greifen Arbeitsstättenrecht, einschlägige DIN-EN-Normen und, für den Energieausweis, die Bilanzierung nach DIN V 18599.

Der Begriff kommt aus dem Wohnhaus. Wer dort Fenster tauscht oder die Fassade dämmt, muss prüfen, ob die natürliche Fugenlüftung noch reicht. Sonst sammelt sich Feuchte, und hinter dem Schrank wächst Schimmel.

Ein Büro, eine Praxis, ein Laden oder eine Schule funktioniert anders. Hier bestimmen Menschen, Betriebszeiten und Anlagentechnik die Luft, nicht das Wohnverhalten einer Familie.

Deshalb gibt es keine einzelne Norm für alles. Es gibt drei Fragen: Ist die Luft gesund? Ist die Anlage sauber geplant? Wie viel Energie braucht sie?

Nur die dritte Frage gehört in den Energieausweis.

Warum gilt die DIN 1946-6 nicht für Nichtwohngebäude, und was gilt stattdessen?

Die DIN 1946-6:2019-12 gilt für Wohnungen und überwiegend wohnähnlich genutzte Einheiten, etwa Wohnheime oder Alten- und Pflegeheime, nicht aber für Büro, Schule oder Verkaufsstätte. Für Arbeitsstätten in Nichtwohngebäuden greifen stattdessen die Arbeitsstättenverordnung mit Anhang Nr. 3.6, die konkretisierende ASR A3.6 und die DIN EN 16798-1 sowie -3 zur Lüftung und Innenraumluftqualität.

Regelwerk Geltungsbereich Was es regelt Ausgabestand Quelle
DIN 1946-6:2019-12 Wohngebäude (Wohnungen, Wohnheime, Alten- und Pflegeheime) Lüftung zum Feuchte- und Bausubstanzschutz bei dichten Gebäudehüllen 2019-12 DIN Media
ArbStättV, Anhang Nr. 3.6 Arbeitsstätte Gesundheitlich zuträgliche Atemluft, Funktionsfähigkeit raumlufttechnischer Anlagen Fundstelle aktualisiert 04.11.2025 gesetze-im-internet.de
ASR A3.6, Lüftung Arbeitsstätte Konkretisiert die ArbStättV für Arbeitsräume, Mindestanforderungen an Lüftung, CO₂ als Maßstab der Luftqualität Januar 2012, geändert GMBl 2018 S. 474 BAuA
DIN EN 16798-1:2022-03 Nichtwohngebäude Eingangsparameter für das Innenraumklima, Kategorien der Luftqualität 2022-03 Baunormenlexikon
DIN EN 16798-3 Nichtwohngebäude Planung, energetische Bewertung und Ausführung von Lüftungs- und Klimaanlagen Ausgabe 2017-11 löste DIN EN 13779 ab, Neuausgabe 2026-10 bei DIN Media gelistet DIN Media
DIN V 18599, Teile 3 und 7 Nichtwohngebäude Berechnung des Energiebedarfs, Lüftung als Anlagenteil der Bilanzierung (Teil 3 Luftaufbereitung, Teil 7 RLT- und Klimakältesysteme) DIN V 18599:2018-09 bis 31.12.2026, ab 01.01.2027 DIN/TS 18599:2025-10 DIN Media

Normtexte sind urheberrechtlich geschützt, deshalb stehen hier nur Titel, Nummer, Ausgabestand und Geltungsbereich, nie der Normtext selbst.

Der Kern des Arbeitsstättenrechts ist ein einziger Satz:

„In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung des Arbeitsverfahrens, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.“ ArbStättV, Anhang Nr. 3.6 Abs. 1

Wie viel ist ausreichend? Die ASR A3.6 von 2012, geändert 2018, nimmt CO₂ als Maßstab. Unter 1.000 ppm ist nichts weiter zu tun. Zwischen 1.000 und 2.000 ppm ist das Lüftungsverhalten zu überprüfen und zu verbessern. Über 2.000 ppm sind weitergehende Maßnahmen nötig.

Das ist Arbeitsschutz. Mit dem Energieausweis hat es nichts zu tun. Behalten Sie das im Kopf, wenn jemand beides vermischt.

Reichen Ihre Lüftungsunterlagen für den Bedarfsausweis? Schicken Sie mir, was Sie haben. Ich sage Ihnen kostenlos, was fehlt. Kostenlose Vorprüfung für Ihr Nichtwohngebäude anfordern

Wer erstellt ein Lüftungskonzept für ein Gewerbeobjekt?

In der Praxis erstellen TGA-Fachplaner oder Ingenieurbüros für technische Gebäudeausrüstung ein Lüftungskonzept für Gewerbeobjekte, meist im Zuge einer geplanten oder erneuerten Lüftungs- oder Klimaanlage. gewerbepass® gehört nicht dazu: Ich erstelle keine Lüftungskonzepte, plane keine raumlufttechnischen Anlagen und führe keine Klimaanlagen-Inspektionen durch.

Raumlufttechnische Anlage, kurz RLT-Anlage, heißt: eine Anlage, die Luft mit Ventilatoren bewegt, filtert und oft erwärmt oder kühlt.

Wir erstellen Energieausweise für Nichtwohngebäude. Andere Aufgabe, andere Unterschrift. Wenn Sie ein Lüftungskonzept beauftragen, prüfen Sie die Qualifikation des Planungsbüros so, wie Sie bei uns die DIBt-Registriernummer prüfen würden, und fragen Sie nach Referenzen für Ihre Nutzung: Büro, Halle, Praxis, Laden oder Gastronomie.

Welche Rolle spielt die Lüftung im Energieausweis nach DIN V 18599?

Die Lüftung ist kein separates Konzept neben dem Energieausweis, sondern ein Rechenbaustein darin. Sie fließt über Teil 3 der DIN V 18599 als Nutzenergiebedarf der Luftaufbereitung und über Teil 7 als Endenergiebedarf von raumlufttechnischen und Klimakältesystemen in die Bilanzierung des Nichtwohngebäudes ein. Ab 2027 gilt dafür die DIN/TS 18599:2025-10.

Eine Lüftungsanlage wirkt im Ausweis zweimal. Beim Strom, weil Ventilatoren viele Stunden laufen. Und bei der Wärme, weil frische Luft im Winter erwärmt werden muss. Eine Wärmerückgewinnung holt einen Teil davon aus der Abluft zurück.

Der Ausweis für Nichtwohngebäude zeigt den Endenergiebedarf getrennt nach Wärme und Strom. Gerechnet, nicht gemessen. Das Ergebnis hängt an Ihrem Gebäude, nicht daran, wie viel der letzte Mieter gelüftet hat.

Wie die Bilanzierung im Ganzen funktioniert, erklärt der Ratgeber zur Berechnungsnorm DIN V 18599. Die Lüftung ist dort ein Baustein neben Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasser.

Welche Angaben zur Lüftungsanlage brauche ich für den Bedarfsausweis?

Für den Bedarfsausweis brauche ich Anlagentyp, Wärmerückgewinnung mit Kennwert, Luftvolumenströme, Betriebszeiten, Zonenbezug, Regelung, Kühlung mit Kälteleistung, Baujahr der Anlage und vorhandene Unterlagen wie Schema, Datenblatt, Abnahmeprotokoll oder Wartungsbericht. Fehlt eine Angabe, ist das kein Abbruchgrund, ich rechne dann mit einem baujahrtypischen Näherungswert.

•

Anlagentyp

Zentral oder dezentral, Zu- und Abluft oder nur Abluft, freie Lüftung über Fenster oder mechanische Lüftung

•

Wärmerückgewinnung

Vorhanden oder nicht, mit Rückwärmzahl beziehungsweise WRG-Kennwert, falls bekannt; steht oft im Datenblatt des Lüftungsgeräts

•

Luftvolumenströme

Auslegungs-Zuluft- und Abluftvolumenstrom je Zone, in m³/h; findet sich häufig im Abnahmeprotokoll

•

Betriebszeiten

Wann läuft die Anlage, durchgehend, nur zu Öffnungszeiten oder bedarfsgeregelt

•

Zonenbezug

Welche Nutzungszone die Anlage versorgt, wichtig bei mehreren Zonen im selben Gebäude, etwa Büro oben und Laden unten

•

Regelung

Konstanter oder variabler Volumenstrom, CO₂- oder zeitgesteuert

•

Kühlung

Klimaanlage oder Split-Geräte vorhanden, mit Nennleistung für den Kältebedarf in kW laut Typenschild

•

Baujahr der Anlage

Jahr der Erstinstallation oder letzten wesentlichen Erneuerung

•

Vorhandene Unterlagen

Anlagenschema, Datenblatt des Herstellers, Abnahmeprotokoll, letzter Wartungsbericht, Fotos der Typenschilder

Ein Näherungswert ist bewusst vorsichtig angesetzt. Ein belegter Wert aus dem Datenblatt ersetzt diese Vorsicht durch Ihre echte Anlage. Das ist der Kern meiner Best-Case-Optimierung: Jede belegte Angabe zeigt Ihr Gebäude genauer als ein Pauschalwert.

Diese Liste ist eine Vertiefung für die Lüftungsanlage, keine zweite Gesamtcheckliste. Alle übrigen Unterlagen für den Bedarfsausweis stehen in der Unterlagen-Checkliste.

Kostenlose Vorprüfung starten

Wie bekomme ich die Lüftungsdaten am schnellsten zusammen?

Mit drei Handgriffen: Typenschilder fotografieren, den letzten Wartungsbericht heraussuchen und bei vermieteten Flächen den Mieter fragen. Fotos und Unterlagen schicken Sie mir per WhatsApp an 0152 060 777 67, oder wir klären die Eckdaten am Telefon. Mehr braucht der Lüftungsteil des Bedarfsausweises nicht.

Praxis-Tipp 1: Fotografieren Sie die Typenschilder

Jedes Lüftungsgerät und jede Außeneinheit einer Klimaanlage trägt ein Schild mit Hersteller, Typ, Baujahr und meist der Leistung. Ein scharfes Foto ist mehr wert als eine lange Beschreibung. Aus Typ und Hersteller finde ich das Datenblatt, und dort steht oft die Wärmerückgewinnung.

Praxis-Tipp 2: Der Wartungsbericht ist eine Fundgrube

Viele Eigentümer suchen Planungsunterlagen von vor zwanzig Jahren. Das Nützlichste liegt oft im Ordner vom letzten Jahr. Wartungsfirmen notieren häufig Volumenströme, Betriebszeiten und Zustand. Fehlt der Bericht, bringt ihn ein Anruf bei der Wartungsfirma meist zurück.

Praxis-Tipp 3: Fragen Sie Ihren Mieter

Stellen Sie sich ein Bürohaus mit Restaurant im Erdgeschoss vor. Küchenabluft und Klimaanlage im Gastraum hat der Pächter eingebaut, den Wartungsvertrag hat auch er. Der Eigentümer weiß wenig. Der Pächter weiß fast alles. Eine kurze Nachricht spart Tage der Suche.

Das gilt genauso für Energieausweise für Gastronomie, für Arztpraxen mit eigener Klimatisierung und für Läden mit Kühltheken. Liegt alles vor, ist Ihr Ausweis 24 Stunden später in Ihrer Inbox.

Welche Pflichten gelten für raumlufttechnische Anlagen und Klimaanlagen im Bestand?

Betreiber einer eingebauten Klimaanlage oder kombinierten Klima-Lüftungsanlage mit mehr als 12 kW Kälteleistung müssen nach § 74 GModG eine energetische Inspektion durchführen lassen, erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme, danach alle zehn Jahre. Neu eingebaute oder wesentlich geänderte Anlagen müssen zusätzlich die technischen Anforderungen der §§ 65 bis 68 und 70 GModG einhalten.

Die Inspektion nach § 75 GModG prüft die Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, sowie die Dimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf. Bei mehr als 70 kW Kälteleistung erfolgt sie nach DIN SPEC 15240:2019-03. Bei mehr als 10 gleichartigen Anlagen zwischen 12 und 70 kW in vergleichbaren Gebäuden ist ein Stichprobenverfahren zulässig, jede zehnte Anlage bis 200 Stück, jede zwanzigste darüber. Ausnahmen bestehen bei qualifizierter Gebäudeautomation nach § 56 Abs. 5 oder bei Energieleistungsverträgen.

Die Novelle vom 23. Juli 2026 hat § 74 GModG mit Wirkung zum 29. Juli 2026 geändert. Bevor Sie eine Inspektion beauftragen, lohnt ein Blick in den konsolidierten Wortlaut auf gesetze-im-internet.de, unten bei den Quellen verlinkt.

Bei Neubau oder wesentlicher Änderung greifen zusätzlich Vorgaben zu spezifischer Ventilatorleistung, Regelung der Be- und Entfeuchtung, Regelung der Volumenströme, Wärmerückgewinnung und Dämmung von Kälte- und Kaltwasserleitungen, ab einem Auslegungs-Zuluftvolumenstrom von 4.000 m³/h für raumlufttechnische Anlagen mit Zu- und Abluftfunktion. Wird die Änderung geschäftsmäßig ausgeführt, ist nach § 96 GModG eine Unternehmererklärung auszustellen.

Davon zu trennen sind die Renovierungsanforderungen nach § 40 GModG ab 2030 und 2033. Für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude darf der Jahres-Primärenergiebedarf ab dem 1. Januar 2030 höchstens das 3,5-fache und ab dem 1. Januar 2033 höchstens das 2,95-fache des Referenzgebäudes betragen, mit Erfüllungsfiktionen und Ausnahmen. Der Energieausweis löst diese Pflicht nicht aus.

Ob Ihr Objekt überhaupt ein Nichtwohngebäude ist, klärt der gleichnamige Ratgeber.

Was ändert sich ab 1. Januar 2027 für die Lüftung im Energieausweis?

Ab dem 1. Januar 2027 bekommt ein Nichtwohngebäude ohne gültigen Ausweis nur noch einen Bedarfsausweis nach § 81 GModG, und der zeigt erstmals eine Effizienzklasse von A bis G. Die Lüftung rechnet damit in jeden neuen Ausweis hinein. Ein 2026 ausgestellter Ausweis bleibt zehn Jahre gültig, ein Austausch ist nicht nötig.

Halten Sie zwei Dinge auseinander. Vorlegen müssen Sie einen Ausweis bei jedem Verkauf, jeder Vermietung, Verpachtung oder jedem Leasing, ab 2027 auch bei der Verlängerung solcher Verträge. Das trifft vor allem befristete Gewerbemietverträge, Pacht und Leasing. Neu ausstellen lassen müssen Sie nur, wenn kein gültiger Ausweis vorliegt.

Die Klasse ergibt sich nach Anlage 10a GModG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung aus einem Verhältnis: Ihr errechneter Primärenergiebedarf geteilt durch den eines Referenzgebäudes mit gleicher Geometrie, Nutzfläche und Nutzung.

KlasseVerhältnis zum Referenzgebäude
Ahöchstens 1,0 und nur für Nullemissionsgebäude
Büber 1,0
Cüber 1,48
Düber 1,97
Eüber 2,46
Füber 2,95
Güber 3,5

Was heißt das für die Lüftung? Strom zählt nach Anlage 4 GModG ab 2027 mit dem Primärenergiefaktor 1,5 statt 1,8. Gerechnet wird nach DIN/TS 18599:2025-10. Und der Ausweis kommt digital in maschinenlesbarem Format, Papier nur auf Verlangen.

Wer bisher einen Verbrauchsausweis hatte, musste die Lüftung nie beschreiben. Wer ab 2027 einen neuen Ausweis braucht, muss es.

Was die Klassen bedeuten, steht im Ratgeber zu den Energieeffizienzklassen für Nichtwohngebäude. Die Anlässe erklärt der Ratgeber Energieausweis-Pflicht ab 2027.

Was kostet ein Lüftungskonzept, und was ist es nicht?

Für die Kosten eines Lüftungskonzepts gibt es keine belastbare, öffentlich dokumentierte Marktspanne, deshalb nenne ich keine Zahl. Klar ist, was es nicht ist: keine Voraussetzung für den Energieausweis. Und der Energieausweis ersetzt kein Lüftungskonzept. Der Bedarfsausweis kostet bei mir 899 EUR Festpreis.

Ein Verbrauchsausweis hat die Anlagentechnik nie abgebildet, er hat gemessene Verbräuche fortgeschrieben. Der Bedarfsausweis rechnet das Gebäude, und die Lüftung geht als Anlagenteil in diese Rechnung ein.

Inspektion und technische Anforderungen an Anlagen stehen an anderer Stelle im Gesetz als das Ausweisrecht. Sie laufen neben dem Ausweis her und hängen nicht an ihm.

Die Stichtage der Novelle stehen im Beitrag GModG verkündet: alle Stichtage. Was im Festpreis enthalten ist, zeigt die Seite zum Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude. Für Häuser mit Wohnungen und Gewerbe hilft die Seite zum Energieausweis für Mischgebäude.

Welche Fehler kosten Eigentümer beim Thema Lüftung am meisten Zeit?

Vier Fehler sehe ich immer wieder: die Wohnungsnorm aufs Büro legen, vor der Ausweisbestellung auf ein Lüftungskonzept warten, die kleine Klimaanlage vergessen und den Inspektionsbericht mit dem Energieausweis verwechseln. Jeder davon verzögert einen Verkauf oder eine Vermietung, ohne dass es nötig wäre.

Fehler 1: Die Wohnungsnorm aufs Büro legen

Die DIN 1946-6 ist gut. Für Wohnungen. Wer sie auf ein Bürohaus anwendet, beantwortet die falsche Frage und zahlt womöglich für ein Dokument, das niemand verlangt.

Fehler 2: Auf das Lüftungskonzept warten

Der Käufer steht bereit, das Exposé braucht die Pflichtangaben aus dem Energieausweis, und der Eigentümer wartet auf ein Planungsbüro. Unnötig. Der Bedarfsausweis rechnet mit der Anlage, die da ist.

Fehler 3: Die kleine Klimaanlage vergessen

Das Split-Gerät im Serverraum. Die Kühlung im Behandlungszimmer der Arztpraxis. Die Klimaanlage im Besprechungsraum eines Bürogebäudes. Kühlung ist ein eigener Baustein der Bilanzierung. Ein Foto vom Typenschild der Außeneinheit genügt.

Fehler 4: Inspektion und Energieausweis verwechseln

Der Inspektionsbericht nach § 74 GModG prüft eine Anlage. Der Energieausweis bewertet das ganze Gebäude. Keiner ersetzt den anderen. Aber der Inspektionsbericht ist eine hervorragende Datenquelle. Schicken Sie ihn mit.

Welche Fragen höre ich zum Lüftungskonzept für Nichtwohngebäude am häufigsten?

Meist geht es um drei Punkte: ob die DIN 1946-6 gilt, ob ein Lüftungskonzept Voraussetzung für den Energieausweis ist und welche Anlagendaten ich brauche. Kurze Antworten stehen hier, ausführliche in den Abschnitten oben.

Gilt die DIN 1946-6 auch für mein Büro, meine Praxis oder meinen Laden?

Nein. Die DIN 1946-6:2019-12 ist für Wohnungen und wohnähnlich genutzte Einheiten wie Wohnheime oder Alten- und Pflegeheime geschrieben. Für Büro, Praxis, Laden oder Schule gelten die Arbeitsstättenverordnung mit Anhang Nr. 3.6, die konkretisierende ASR A3.6 sowie die DIN EN 16798-1 und -3 zu Innenraumklima und Lüftungsanlagen in Nichtwohngebäuden.

Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de

Brauche ich ein Lüftungskonzept, bevor ich einen Energieausweis bestellen kann?

Nein. Ein Lüftungskonzept ist weder Bestandteil noch Voraussetzung des Energieausweises. Für den Bedarfsausweis brauche ich nur die Eckdaten Ihrer vorhandenen Anlage, denn die Lüftung ist ein Rechenbaustein der Bilanzierung nach DIN V 18599. Lüftungskonzepte erstellen TGA-Fachplaner. Den Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude erstellt gewerbepass® für 899 EUR zum Festpreis.

Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de

Welche Angaben zur Lüftungsanlage brauchen Sie für den Bedarfsausweis?

Anlagentyp, Wärmerückgewinnung mit Kennwert, Luftvolumenströme, Betriebszeiten, Zonenbezug, Regelung, Kühlung mit Kälteleistung, Baujahr der Anlage und vorhandene Unterlagen wie Datenblatt, Abnahmeprotokoll oder Wartungsbericht. Fotos der Typenschilder per WhatsApp oder Angaben am Telefon reichen. Fehlt etwas, rechne ich mit baujahrtypischen Näherungswerten, wie es bei der Bilanzierung nach DIN V 18599 üblich ist.

Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de

Muss meine Klimaanlage regelmäßig inspiziert werden?

Ja, wenn die Nennleistung für den Kältebedarf über 12 kW liegt. Dann verlangt § 74 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) eine energetische Inspektion, erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme, danach alle zehn Jahre. Neu eingebaute oder wesentlich geänderte Anlagen müssen außerdem die technischen Anforderungen der §§ 65 bis 68 und 70 GModG einhalten.

Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de

Was ändert sich ab 2027 für die Lüftung im Energieausweis?

Ab dem 1. Januar 2027 bekommt ein Nichtwohngebäude ohne gültigen Ausweis nur noch einen Bedarfsausweis, gerechnet nach DIN/TS 18599:2025-10 und erstmals mit einer Klasse von A bis G. Die Lüftung geht damit in jeden neuen Ausweis ein. Strom zählt dann mit dem Primärenergiefaktor 1,5 statt 1,8. Ausweise aus 2026 bleiben zehn Jahre gültig.

Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de

Was ist jetzt Ihr nächster Schritt?

Ihr nächster Schritt ist kein Lüftungskonzept, sondern ein Foto. Fotografieren Sie die Typenschilder Ihrer Lüftungs- und Klimaanlagen, legen Sie den letzten Wartungsbericht dazu und schicken Sie mir beides. Ich prüfe kostenlos, was für Ihren Bedarfsausweis fehlt. Der Ausweis kostet 899 EUR Festpreis.

Die meisten Eigentümer halten die Lüftung für das komplizierteste Kapitel ihres Gebäudes. Für den Energieausweis ist sie eines der einfachsten. Nichts planen, nichts umbauen, auf niemanden warten. Nur zeigen, was da ist.

Ich mache daraus einen Bedarfsausweis, der Ihr Gebäude so gut darstellt, wie die Belege es erlauben. Liegen alle Angaben vor, ist er 24 Stunden später in Ihrer Inbox. Warum also warten?

Jetzt kostenlose Vorprüfung für Ihr Nichtwohngebäude anfordern oder direkt anrufen, auch per WhatsApp: 0152 060 777 67. Weitere Antworten finden Sie in der Übersicht aller Ratgeber für Nichtwohngebäude.

Stephan Grosser, Gründer & Immobilienexperte von gewerbepass®

Geschrieben von

Stephan Grosser

Gründer & Immobilienexperte, gewerbepass® DEUTSCHLAND

Seit 2018 stelle ich Energieausweise aus, inzwischen bundesweit und mit Schwerpunkt auf Nichtwohngebäuden und Mischgebäuden. Was ich hier schreibe, stammt aus laufenden Aufträgen, nicht aus einer Pressemitteilung.

  • Tätig seit 2018
  • Ausweise von DIBt-registrierten Ausstellern, mit gültiger Registriernummer
  • Schwerpunkt Nichtwohngebäude und Mischgebäude

Regional auch tätig als energiepass® BREMEN, energieausweis® HAMBURG, energiepass® HANNOVER, energiepass® KÖLN, energiepass® BERLIN und enerprio®. Mehr über mich

Der Energieausweis rechnet Ihre Lüftung, ich plane sie nicht.

Senden Sie Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos, welcher Bedarfsausweis für Ihr Nichtwohngebäude passt. 899 EUR Festpreis, Ausweise mit DIBt-Registriernummer.

Stephan Grosser, Gründer und Inhaber von gewerbepass Deutschland
Stephan Grosser
Gründer & Inhaber · gewerbepass® DEUTSCHLAND
grosser@gewerbepass.de
Vorprüfung kostenlos Vorprüfung starten »»