Was ist ein Lüftungskonzept, und braucht ein Nichtwohngebäude eines?
Ein Lüftungskonzept legt fest, wie ein Gebäude ausreichend mit frischer Luft versorgt wird, meist im Zusammenhang mit einer dichteren Gebäudehülle nach Sanierung oder Fenstertausch. Für Nichtwohngebäude gibt es kein separates Pflichtdokument nach dem Muster der DIN 1946-6. Stattdessen greifen Arbeitsstättenrecht, einschlägige DIN-EN-Normen und, für den Energieausweis, die Bilanzierung nach DIN V 18599.
Der Begriff kommt aus dem Wohnhaus. Wer dort Fenster tauscht oder die Fassade dämmt, muss prüfen, ob die natürliche Fugenlüftung noch reicht. Sonst sammelt sich Feuchte, und hinter dem Schrank wächst Schimmel.
Ein Büro, eine Praxis, ein Laden oder eine Schule funktioniert anders. Hier bestimmen Menschen, Betriebszeiten und Anlagentechnik die Luft, nicht das Wohnverhalten einer Familie.
Deshalb gibt es keine einzelne Norm für alles. Es gibt drei Fragen: Ist die Luft gesund? Ist die Anlage sauber geplant? Wie viel Energie braucht sie?
Nur die dritte Frage gehört in den Energieausweis.
Warum gilt die DIN 1946-6 nicht für Nichtwohngebäude, und was gilt stattdessen?
Die DIN 1946-6:2019-12 gilt für Wohnungen und überwiegend wohnähnlich genutzte Einheiten, etwa Wohnheime oder Alten- und Pflegeheime, nicht aber für Büro, Schule oder Verkaufsstätte. Für Arbeitsstätten in Nichtwohngebäuden greifen stattdessen die Arbeitsstättenverordnung mit Anhang Nr. 3.6, die konkretisierende ASR A3.6 und die DIN EN 16798-1 sowie -3 zur Lüftung und Innenraumluftqualität.
| Regelwerk | Geltungsbereich | Was es regelt | Ausgabestand | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| DIN 1946-6:2019-12 | Wohngebäude (Wohnungen, Wohnheime, Alten- und Pflegeheime) | Lüftung zum Feuchte- und Bausubstanzschutz bei dichten Gebäudehüllen | 2019-12 | DIN Media |
| ArbStättV, Anhang Nr. 3.6 | Arbeitsstätte | Gesundheitlich zuträgliche Atemluft, Funktionsfähigkeit raumlufttechnischer Anlagen | Fundstelle aktualisiert 04.11.2025 | gesetze-im-internet.de |
| ASR A3.6, Lüftung | Arbeitsstätte | Konkretisiert die ArbStättV für Arbeitsräume, Mindestanforderungen an Lüftung, CO₂ als Maßstab der Luftqualität | Januar 2012, geändert GMBl 2018 S. 474 | BAuA |
| DIN EN 16798-1:2022-03 | Nichtwohngebäude | Eingangsparameter für das Innenraumklima, Kategorien der Luftqualität | 2022-03 | Baunormenlexikon |
| DIN EN 16798-3 | Nichtwohngebäude | Planung, energetische Bewertung und Ausführung von Lüftungs- und Klimaanlagen | Ausgabe 2017-11 löste DIN EN 13779 ab, Neuausgabe 2026-10 bei DIN Media gelistet | DIN Media |
| DIN V 18599, Teile 3 und 7 | Nichtwohngebäude | Berechnung des Energiebedarfs, Lüftung als Anlagenteil der Bilanzierung (Teil 3 Luftaufbereitung, Teil 7 RLT- und Klimakältesysteme) | DIN V 18599:2018-09 bis 31.12.2026, ab 01.01.2027 DIN/TS 18599:2025-10 | DIN Media |
Normtexte sind urheberrechtlich geschützt, deshalb stehen hier nur Titel, Nummer, Ausgabestand und Geltungsbereich, nie der Normtext selbst.
Der Kern des Arbeitsstättenrechts ist ein einziger Satz:
„In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung des Arbeitsverfahrens, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.“ ArbStättV, Anhang Nr. 3.6 Abs. 1
Wie viel ist ausreichend? Die ASR A3.6 von 2012, geändert 2018, nimmt CO₂ als Maßstab. Unter 1.000 ppm ist nichts weiter zu tun. Zwischen 1.000 und 2.000 ppm ist das Lüftungsverhalten zu überprüfen und zu verbessern. Über 2.000 ppm sind weitergehende Maßnahmen nötig.
Das ist Arbeitsschutz. Mit dem Energieausweis hat es nichts zu tun. Behalten Sie das im Kopf, wenn jemand beides vermischt.
Reichen Ihre Lüftungsunterlagen für den Bedarfsausweis? Schicken Sie mir, was Sie haben. Ich sage Ihnen kostenlos, was fehlt. Kostenlose Vorprüfung für Ihr Nichtwohngebäude anfordern
Wer erstellt ein Lüftungskonzept für ein Gewerbeobjekt?
In der Praxis erstellen TGA-Fachplaner oder Ingenieurbüros für technische Gebäudeausrüstung ein Lüftungskonzept für Gewerbeobjekte, meist im Zuge einer geplanten oder erneuerten Lüftungs- oder Klimaanlage. gewerbepass® gehört nicht dazu: Ich erstelle keine Lüftungskonzepte, plane keine raumlufttechnischen Anlagen und führe keine Klimaanlagen-Inspektionen durch.
Raumlufttechnische Anlage, kurz RLT-Anlage, heißt: eine Anlage, die Luft mit Ventilatoren bewegt, filtert und oft erwärmt oder kühlt.
Wir erstellen Energieausweise für Nichtwohngebäude. Andere Aufgabe, andere Unterschrift. Wenn Sie ein Lüftungskonzept beauftragen, prüfen Sie die Qualifikation des Planungsbüros so, wie Sie bei uns die DIBt-Registriernummer prüfen würden, und fragen Sie nach Referenzen für Ihre Nutzung: Büro, Halle, Praxis, Laden oder Gastronomie.
Welche Rolle spielt die Lüftung im Energieausweis nach DIN V 18599?
Die Lüftung ist kein separates Konzept neben dem Energieausweis, sondern ein Rechenbaustein darin. Sie fließt über Teil 3 der DIN V 18599 als Nutzenergiebedarf der Luftaufbereitung und über Teil 7 als Endenergiebedarf von raumlufttechnischen und Klimakältesystemen in die Bilanzierung des Nichtwohngebäudes ein. Ab 2027 gilt dafür die DIN/TS 18599:2025-10.
Eine Lüftungsanlage wirkt im Ausweis zweimal. Beim Strom, weil Ventilatoren viele Stunden laufen. Und bei der Wärme, weil frische Luft im Winter erwärmt werden muss. Eine Wärmerückgewinnung holt einen Teil davon aus der Abluft zurück.
Der Ausweis für Nichtwohngebäude zeigt den Endenergiebedarf getrennt nach Wärme und Strom. Gerechnet, nicht gemessen. Das Ergebnis hängt an Ihrem Gebäude, nicht daran, wie viel der letzte Mieter gelüftet hat.
Wie die Bilanzierung im Ganzen funktioniert, erklärt der Ratgeber zur Berechnungsnorm DIN V 18599. Die Lüftung ist dort ein Baustein neben Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasser.
Welche Angaben zur Lüftungsanlage brauche ich für den Bedarfsausweis?
Für den Bedarfsausweis brauche ich Anlagentyp, Wärmerückgewinnung mit Kennwert, Luftvolumenströme, Betriebszeiten, Zonenbezug, Regelung, Kühlung mit Kälteleistung, Baujahr der Anlage und vorhandene Unterlagen wie Schema, Datenblatt, Abnahmeprotokoll oder Wartungsbericht. Fehlt eine Angabe, ist das kein Abbruchgrund, ich rechne dann mit einem baujahrtypischen Näherungswert.
Anlagentyp
Zentral oder dezentral, Zu- und Abluft oder nur Abluft, freie Lüftung über Fenster oder mechanische Lüftung
Wärmerückgewinnung
Vorhanden oder nicht, mit Rückwärmzahl beziehungsweise WRG-Kennwert, falls bekannt; steht oft im Datenblatt des Lüftungsgeräts
Luftvolumenströme
Auslegungs-Zuluft- und Abluftvolumenstrom je Zone, in m³/h; findet sich häufig im Abnahmeprotokoll
Betriebszeiten
Wann läuft die Anlage, durchgehend, nur zu Öffnungszeiten oder bedarfsgeregelt
Zonenbezug
Welche Nutzungszone die Anlage versorgt, wichtig bei mehreren Zonen im selben Gebäude, etwa Büro oben und Laden unten
Regelung
Konstanter oder variabler Volumenstrom, CO₂- oder zeitgesteuert
Kühlung
Klimaanlage oder Split-Geräte vorhanden, mit Nennleistung für den Kältebedarf in kW laut Typenschild
Baujahr der Anlage
Jahr der Erstinstallation oder letzten wesentlichen Erneuerung
Vorhandene Unterlagen
Anlagenschema, Datenblatt des Herstellers, Abnahmeprotokoll, letzter Wartungsbericht, Fotos der Typenschilder
Ein Näherungswert ist bewusst vorsichtig angesetzt. Ein belegter Wert aus dem Datenblatt ersetzt diese Vorsicht durch Ihre echte Anlage. Das ist der Kern meiner Best-Case-Optimierung: Jede belegte Angabe zeigt Ihr Gebäude genauer als ein Pauschalwert.
Diese Liste ist eine Vertiefung für die Lüftungsanlage, keine zweite Gesamtcheckliste. Alle übrigen Unterlagen für den Bedarfsausweis stehen in der Unterlagen-Checkliste.
Kostenlose Vorprüfung startenWie bekomme ich die Lüftungsdaten am schnellsten zusammen?
Mit drei Handgriffen: Typenschilder fotografieren, den letzten Wartungsbericht heraussuchen und bei vermieteten Flächen den Mieter fragen. Fotos und Unterlagen schicken Sie mir per WhatsApp an 0152 060 777 67, oder wir klären die Eckdaten am Telefon. Mehr braucht der Lüftungsteil des Bedarfsausweises nicht.
Praxis-Tipp 1: Fotografieren Sie die Typenschilder
Jedes Lüftungsgerät und jede Außeneinheit einer Klimaanlage trägt ein Schild mit Hersteller, Typ, Baujahr und meist der Leistung. Ein scharfes Foto ist mehr wert als eine lange Beschreibung. Aus Typ und Hersteller finde ich das Datenblatt, und dort steht oft die Wärmerückgewinnung.
Praxis-Tipp 2: Der Wartungsbericht ist eine Fundgrube
Viele Eigentümer suchen Planungsunterlagen von vor zwanzig Jahren. Das Nützlichste liegt oft im Ordner vom letzten Jahr. Wartungsfirmen notieren häufig Volumenströme, Betriebszeiten und Zustand. Fehlt der Bericht, bringt ihn ein Anruf bei der Wartungsfirma meist zurück.
Praxis-Tipp 3: Fragen Sie Ihren Mieter
Stellen Sie sich ein Bürohaus mit Restaurant im Erdgeschoss vor. Küchenabluft und Klimaanlage im Gastraum hat der Pächter eingebaut, den Wartungsvertrag hat auch er. Der Eigentümer weiß wenig. Der Pächter weiß fast alles. Eine kurze Nachricht spart Tage der Suche.
Das gilt genauso für Energieausweise für Gastronomie, für Arztpraxen mit eigener Klimatisierung und für Läden mit Kühltheken. Liegt alles vor, ist Ihr Ausweis 24 Stunden später in Ihrer Inbox.
Welche Pflichten gelten für raumlufttechnische Anlagen und Klimaanlagen im Bestand?
Betreiber einer eingebauten Klimaanlage oder kombinierten Klima-Lüftungsanlage mit mehr als 12 kW Kälteleistung müssen nach § 74 GModG eine energetische Inspektion durchführen lassen, erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme, danach alle zehn Jahre. Neu eingebaute oder wesentlich geänderte Anlagen müssen zusätzlich die technischen Anforderungen der §§ 65 bis 68 und 70 GModG einhalten.
Die Inspektion nach § 75 GModG prüft die Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, sowie die Dimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf. Bei mehr als 70 kW Kälteleistung erfolgt sie nach DIN SPEC 15240:2019-03. Bei mehr als 10 gleichartigen Anlagen zwischen 12 und 70 kW in vergleichbaren Gebäuden ist ein Stichprobenverfahren zulässig, jede zehnte Anlage bis 200 Stück, jede zwanzigste darüber. Ausnahmen bestehen bei qualifizierter Gebäudeautomation nach § 56 Abs. 5 oder bei Energieleistungsverträgen.
Die Novelle vom 23. Juli 2026 hat § 74 GModG mit Wirkung zum 29. Juli 2026 geändert. Bevor Sie eine Inspektion beauftragen, lohnt ein Blick in den konsolidierten Wortlaut auf gesetze-im-internet.de, unten bei den Quellen verlinkt.
Bei Neubau oder wesentlicher Änderung greifen zusätzlich Vorgaben zu spezifischer Ventilatorleistung, Regelung der Be- und Entfeuchtung, Regelung der Volumenströme, Wärmerückgewinnung und Dämmung von Kälte- und Kaltwasserleitungen, ab einem Auslegungs-Zuluftvolumenstrom von 4.000 m³/h für raumlufttechnische Anlagen mit Zu- und Abluftfunktion. Wird die Änderung geschäftsmäßig ausgeführt, ist nach § 96 GModG eine Unternehmererklärung auszustellen.
Davon zu trennen sind die Renovierungsanforderungen nach § 40 GModG ab 2030 und 2033. Für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude darf der Jahres-Primärenergiebedarf ab dem 1. Januar 2030 höchstens das 3,5-fache und ab dem 1. Januar 2033 höchstens das 2,95-fache des Referenzgebäudes betragen, mit Erfüllungsfiktionen und Ausnahmen. Der Energieausweis löst diese Pflicht nicht aus.
Ob Ihr Objekt überhaupt ein Nichtwohngebäude ist, klärt der gleichnamige Ratgeber.
Was ändert sich ab 1. Januar 2027 für die Lüftung im Energieausweis?
Ab dem 1. Januar 2027 bekommt ein Nichtwohngebäude ohne gültigen Ausweis nur noch einen Bedarfsausweis nach § 81 GModG, und der zeigt erstmals eine Effizienzklasse von A bis G. Die Lüftung rechnet damit in jeden neuen Ausweis hinein. Ein 2026 ausgestellter Ausweis bleibt zehn Jahre gültig, ein Austausch ist nicht nötig.
Halten Sie zwei Dinge auseinander. Vorlegen müssen Sie einen Ausweis bei jedem Verkauf, jeder Vermietung, Verpachtung oder jedem Leasing, ab 2027 auch bei der Verlängerung solcher Verträge. Das trifft vor allem befristete Gewerbemietverträge, Pacht und Leasing. Neu ausstellen lassen müssen Sie nur, wenn kein gültiger Ausweis vorliegt.
Die Klasse ergibt sich nach Anlage 10a GModG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung aus einem Verhältnis: Ihr errechneter Primärenergiebedarf geteilt durch den eines Referenzgebäudes mit gleicher Geometrie, Nutzfläche und Nutzung.
| Klasse | Verhältnis zum Referenzgebäude |
|---|---|
| A | höchstens 1,0 und nur für Nullemissionsgebäude |
| B | über 1,0 |
| C | über 1,48 |
| D | über 1,97 |
| E | über 2,46 |
| F | über 2,95 |
| G | über 3,5 |
Was heißt das für die Lüftung? Strom zählt nach Anlage 4 GModG ab 2027 mit dem Primärenergiefaktor 1,5 statt 1,8. Gerechnet wird nach DIN/TS 18599:2025-10. Und der Ausweis kommt digital in maschinenlesbarem Format, Papier nur auf Verlangen.
Wer bisher einen Verbrauchsausweis hatte, musste die Lüftung nie beschreiben. Wer ab 2027 einen neuen Ausweis braucht, muss es.
Was die Klassen bedeuten, steht im Ratgeber zu den Energieeffizienzklassen für Nichtwohngebäude. Die Anlässe erklärt der Ratgeber Energieausweis-Pflicht ab 2027.
Was kostet ein Lüftungskonzept, und was ist es nicht?
Für die Kosten eines Lüftungskonzepts gibt es keine belastbare, öffentlich dokumentierte Marktspanne, deshalb nenne ich keine Zahl. Klar ist, was es nicht ist: keine Voraussetzung für den Energieausweis. Und der Energieausweis ersetzt kein Lüftungskonzept. Der Bedarfsausweis kostet bei mir 899 EUR Festpreis.
Ein Verbrauchsausweis hat die Anlagentechnik nie abgebildet, er hat gemessene Verbräuche fortgeschrieben. Der Bedarfsausweis rechnet das Gebäude, und die Lüftung geht als Anlagenteil in diese Rechnung ein.
Inspektion und technische Anforderungen an Anlagen stehen an anderer Stelle im Gesetz als das Ausweisrecht. Sie laufen neben dem Ausweis her und hängen nicht an ihm.
Die Stichtage der Novelle stehen im Beitrag GModG verkündet: alle Stichtage. Was im Festpreis enthalten ist, zeigt die Seite zum Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude. Für Häuser mit Wohnungen und Gewerbe hilft die Seite zum Energieausweis für Mischgebäude.
Welche Fehler kosten Eigentümer beim Thema Lüftung am meisten Zeit?
Vier Fehler sehe ich immer wieder: die Wohnungsnorm aufs Büro legen, vor der Ausweisbestellung auf ein Lüftungskonzept warten, die kleine Klimaanlage vergessen und den Inspektionsbericht mit dem Energieausweis verwechseln. Jeder davon verzögert einen Verkauf oder eine Vermietung, ohne dass es nötig wäre.
Fehler 1: Die Wohnungsnorm aufs Büro legen
Die DIN 1946-6 ist gut. Für Wohnungen. Wer sie auf ein Bürohaus anwendet, beantwortet die falsche Frage und zahlt womöglich für ein Dokument, das niemand verlangt.
Fehler 2: Auf das Lüftungskonzept warten
Der Käufer steht bereit, das Exposé braucht die Pflichtangaben aus dem Energieausweis, und der Eigentümer wartet auf ein Planungsbüro. Unnötig. Der Bedarfsausweis rechnet mit der Anlage, die da ist.
Fehler 3: Die kleine Klimaanlage vergessen
Das Split-Gerät im Serverraum. Die Kühlung im Behandlungszimmer der Arztpraxis. Die Klimaanlage im Besprechungsraum eines Bürogebäudes. Kühlung ist ein eigener Baustein der Bilanzierung. Ein Foto vom Typenschild der Außeneinheit genügt.
Fehler 4: Inspektion und Energieausweis verwechseln
Der Inspektionsbericht nach § 74 GModG prüft eine Anlage. Der Energieausweis bewertet das ganze Gebäude. Keiner ersetzt den anderen. Aber der Inspektionsbericht ist eine hervorragende Datenquelle. Schicken Sie ihn mit.
Welche Fragen höre ich zum Lüftungskonzept für Nichtwohngebäude am häufigsten?
Meist geht es um drei Punkte: ob die DIN 1946-6 gilt, ob ein Lüftungskonzept Voraussetzung für den Energieausweis ist und welche Anlagendaten ich brauche. Kurze Antworten stehen hier, ausführliche in den Abschnitten oben.
Gilt die DIN 1946-6 auch für mein Büro, meine Praxis oder meinen Laden?
Nein. Die DIN 1946-6:2019-12 ist für Wohnungen und wohnähnlich genutzte Einheiten wie Wohnheime oder Alten- und Pflegeheime geschrieben. Für Büro, Praxis, Laden oder Schule gelten die Arbeitsstättenverordnung mit Anhang Nr. 3.6, die konkretisierende ASR A3.6 sowie die DIN EN 16798-1 und -3 zu Innenraumklima und Lüftungsanlagen in Nichtwohngebäuden.
Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de
Brauche ich ein Lüftungskonzept, bevor ich einen Energieausweis bestellen kann?
Nein. Ein Lüftungskonzept ist weder Bestandteil noch Voraussetzung des Energieausweises. Für den Bedarfsausweis brauche ich nur die Eckdaten Ihrer vorhandenen Anlage, denn die Lüftung ist ein Rechenbaustein der Bilanzierung nach DIN V 18599. Lüftungskonzepte erstellen TGA-Fachplaner. Den Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude erstellt gewerbepass® für 899 EUR zum Festpreis.
Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de
Welche Angaben zur Lüftungsanlage brauchen Sie für den Bedarfsausweis?
Anlagentyp, Wärmerückgewinnung mit Kennwert, Luftvolumenströme, Betriebszeiten, Zonenbezug, Regelung, Kühlung mit Kälteleistung, Baujahr der Anlage und vorhandene Unterlagen wie Datenblatt, Abnahmeprotokoll oder Wartungsbericht. Fotos der Typenschilder per WhatsApp oder Angaben am Telefon reichen. Fehlt etwas, rechne ich mit baujahrtypischen Näherungswerten, wie es bei der Bilanzierung nach DIN V 18599 üblich ist.
Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de
Muss meine Klimaanlage regelmäßig inspiziert werden?
Ja, wenn die Nennleistung für den Kältebedarf über 12 kW liegt. Dann verlangt § 74 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) eine energetische Inspektion, erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme, danach alle zehn Jahre. Neu eingebaute oder wesentlich geänderte Anlagen müssen außerdem die technischen Anforderungen der §§ 65 bis 68 und 70 GModG einhalten.
Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de
Was ändert sich ab 2027 für die Lüftung im Energieausweis?
Ab dem 1. Januar 2027 bekommt ein Nichtwohngebäude ohne gültigen Ausweis nur noch einen Bedarfsausweis, gerechnet nach DIN/TS 18599:2025-10 und erstmals mit einer Klasse von A bis G. Die Lüftung geht damit in jeden neuen Ausweis ein. Strom zählt dann mit dem Primärenergiefaktor 1,5 statt 1,8. Ausweise aus 2026 bleiben zehn Jahre gültig.
Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, ich prüfe kostenlos: grosser@gewerbepass.de
Was ist jetzt Ihr nächster Schritt?
Ihr nächster Schritt ist kein Lüftungskonzept, sondern ein Foto. Fotografieren Sie die Typenschilder Ihrer Lüftungs- und Klimaanlagen, legen Sie den letzten Wartungsbericht dazu und schicken Sie mir beides. Ich prüfe kostenlos, was für Ihren Bedarfsausweis fehlt. Der Ausweis kostet 899 EUR Festpreis.
Die meisten Eigentümer halten die Lüftung für das komplizierteste Kapitel ihres Gebäudes. Für den Energieausweis ist sie eines der einfachsten. Nichts planen, nichts umbauen, auf niemanden warten. Nur zeigen, was da ist.
Ich mache daraus einen Bedarfsausweis, der Ihr Gebäude so gut darstellt, wie die Belege es erlauben. Liegen alle Angaben vor, ist er 24 Stunden später in Ihrer Inbox. Warum also warten?
Jetzt kostenlose Vorprüfung für Ihr Nichtwohngebäude anfordern oder direkt anrufen, auch per WhatsApp: 0152 060 777 67. Weitere Antworten finden Sie in der Übersicht aller Ratgeber für Nichtwohngebäude.
Wo können Sie die Regeln selbst nachlesen?
Im amtlichen Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, im Bundesgesetzblatt und bei der BAuA. Die wichtigsten Fundstellen und vertiefenden Ratgeber stehen hier.
- § 74 GModG, Inspektionspflicht Klimaanlagen
- § 75 GModG, Umfang und Stichprobenverfahren der Inspektion
- § 81 GModG, energetische Bilanzierung
- Arbeitsstättenverordnung, Anhang Nr. 3.6
- ASR A3.6, Lüftung (BAuA)
- BGBl. 2026 I Nr. 226, GModG-Novelle vom 23. Juli 2026
- DIN V 18599, die Berechnungsnorm im Detail
- Unterlagen-Checkliste für den Energieausweis